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Beförderung in loser Schüttung #26745 21.05.2019 09:04
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo zusammen,

wir haben gestern eine Beförderung eines festen Stoffes in loser Schüttung beauftragt.
Es kam ein Tank in Form eines Silofahrzeugs mit einer ADR-Zulassungsbescheinigung.
Der zuständige Mann vor Ort, der die Abfahrtkontrolle durchgeführt hat, meinte, dass wenn das Fahrzeug über eine Zulassungsbescheinigung verfügt, der Fahrer eine ADR-Bescheinigung mit Aufbaukurs Tank haben muss.

Meine Frage: ist die Aussage richtig und wo finde ich das im ADR, obwohl ein Silofahrzeug ohne Zulassungsbescheinigung völlig ausreichend wäre und für den Fahrer die ADR Bescheinigung (Basiskurs) genügt?

Zuletzt bearbeitet von Dieter2010; 21.05.2019 09:13.

Viele Grüße

Dieter
Re: Beförderung in loser Schüttung [Re: Dieter2010] #26746 21.05.2019 10:59
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Stefan82 Offline
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Hallo Dieter,
dies findest du in der RSEB unter 8-4
"Ein Aufbaukurs Tank nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR ist bei der Verwendung von gemäß ADR zugelassenen Tanks erforderlich."


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Beförderung in loser Schüttung [Re: Stefan82] #26747 21.05.2019 11:34
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo Stefan,

für unseren Stoff benötigen wir kein ADR zugelassenes Tankfahrzeug, da gemäß Spalte 17 der Güterverzeichnis-Tabelle, Teil 3, die Codes VC1/VC2/AP7 eingetragen sind.
Normalerweise kommt zu uns immer ein Transporteur mit einem Silofahrzeug ohne Tankzulassung, damit liegt ein Transport in loser Schüttung nach 7.3 ADR vor und für den Fahrer genügt der ADR Basiskurs.
Nun kam ein Beförderer mit einem Silofahrzeug mit Tankzulassung und wir sollten kontrollieren, ob der Fahrer den Aufbaukurs Tank besitzt.

Was ich dabei nicht verstehe ist, dass für den Transport des Stoffes, für den kein Silofahrzeug mit Tankzulassung erforderlich ist (da Transport in loser Schüttung nach 7.3 ADR), der Fahrer den ADR Aufbaukurs Tank vorweisen muss?!
Vielleicht gibt es hier jemanden, der mir das erklären kann?


Viele Grüße

Dieter
Re: Beförderung in loser Schüttung [Re: Dieter2010] #26748 21.05.2019 12:57
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Gerald Offline
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Hallo Dieter,
Antwort auf
für den kein Silofahrzeug mit Tankzulassung erforderlich ist (da Transport in loser Schüttung nach 7.3 ADR), der Fahrer den ADR Aufbaukurs Tank vorweisen muss?!


Das hat mit dem eingesetzten Fahrzeug (und nichts mit dem geforderten Fahrzeug nach ADR) zu tun, in der RSEB gibt es zwei Hinweise, auf die eine Quelle hat Stefan in seinem Beitrag (8-4S) hingewiesen und die zweite Quelle ist die Ziffer 7-3.1, dort werden Deine Fragen komplett beantwortet.
Im letzten Satz steht: "Erfolgt die Beförderung in einem gemäß Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR/RID zugelassenen Tank, so müssen der Tank und die Durchführung der Beförderung allen vorgeschriebenen Anforderungen genügen (u. a. Tankcodierung, Fahrerschulung Aufbaukurs Tank)."


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderung in loser Schüttung [Re: Gerald] #26759 22.05.2019 09:06
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

ich sehe das folgende Problem:

bei der RSEB handelt es sich "nur" um eine Richtlinie. Und nicht mehr. Und meiner Ansicht nach nicht für alle verbindlich. Hier werden für den Transport eines Produktes an die Umschließung laut Tabelle im ADR keine höherwertigen Anforderungen gestellt werden. Wenn ich aber dann eine höherwertige Umschließung verwende, also mehr als es das ADR fordert, erleide ich dadurch Nachteile. Das ist im Sinne eines sicheren Transportes unlogisch und nicht nachvollziehbar. Oder habe ich im dargelegten Fall etwas falsch verstanden?

Freundliche Grüße


Wolfgang

Re: Beförderung in loser Schüttung [Re: Wolfgang] #26761 22.05.2019 10:23
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Gerald Offline
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Hallo Wolfgang,
Antwort auf
bei der RSEB handelt es sich "nur" um eine Richtlinie.


Damit hast Du vollkommen Recht und die RSEB ist auch noch Ländersache, aber sie hilft uns doch, den Text gemäß ADR zu verstehen.

Antwort auf
eine höherwertige Umschließung verwende, also mehr als es das ADR fordert, erleide ich dadurch Nachteile.


Ja, manchmal ist es eben so. Denn in Unterabschnitt 8.2.1.3 steht: "Führer von Fahrzeugen oder MEMU, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 befördert werden, .... müssen an einem Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks teilgenommen haben, in dem mindestens die in Absatz 8.2.2.3.3 genannten Themen behandelt wurden."

Und somit kommen wir wieder zum Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR/RID und zu den Erläuterungen in der RSEB zu Ziffer 7-3.1 bzw. Ziffer 8-4S. Denn wer diese Zusammenhänge zwischen dem Unterabschnitt 8.2.1.3 und den Kapitel 6.7 bzw. 6.8 nicht erkennt, den helfen die Erläuterungen in der RSEB.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderung in loser Schüttung [Re: Wolfgang] #26763 22.05.2019 12:12
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M.A.T. Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Wolfgang
...
ich sehe das folgende Problem:
bei der RSEB handelt es sich "nur" um eine Richtlinie. Und nicht mehr. Und meiner Ansicht nach nicht für alle verbindlich.Wolfgang


Hallo, Wolfgang, ich teile Ihr Unbehagen vollständig. Und halte es nicht für gerichtsfest, falls aufgrund dieser RSEB-Aussage ein Bußgeld verhängt würde. Ähnlich bei der vorigen RSEB, die Tankschulung oder Unterweisung für die Heißtiegelfahrzeuge forderte; m.E. sachlich nicht begründbar. Das formale Problem hat der Gesetzgeber möglicherweise erkannt und diese Vorschrift in die GGVSEB geschoben. Sinnvoller wurde es dadurch nicht, aber wohl erst mal justiziabel.
Andererseits wird im Luftverkehr seit Jahren die Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsgrundlage für GG-Sanktionen ignoriert und eine GGVLuft schlummert womöglich in irgendeiner vergessenen Ablage. Verstehe das wer kann.
Gruß
M.A.T.

Re: Beförderung in loser Schüttung [Re: M.A.T.] #26860 07.06.2019 12:30
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Winklhofer Offline
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

ich glaube nicht, dass wir hier über gerichtsfest oder nicht diskutieren müssen. Bei dem zu befördernden Gefahrgut hat es sich um einen Stoff gehandelt, der sowohl in Tanks als auch in loser Schüttung befördert werden darf. Wenn es um die benötigte ADR-Schulungsbescheinigung geht, ist dazu 8.2.1.3 ADR wohl eindeutig. Haben wir einen festverbundenen Tank braucht der Fahrzeugführer auch den Aufbaukurs Tank. Die entsprechende ADR-Zulassungsbescheinigung lag dazu vor und so verwundert es nicht, dass dies gefordert wurde. Da wäre es wohl einfacher gewesen, der Fahrzeugführer hätte die ADR-Zulassungsbescheinigung gar nicht vorgelegt, dann wäre dies eh nicht aufgefallen. Der Stoff durfte ja auch in loser Schüttung nach einer VC-Vorschrift inkl. ggf. einer AP-Vorschrift befördert werden.

Gruß aus Augsburg
Alfred Winklhofer


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