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Werksinterner Transport von Gefahrgutladeeinheiten #27610 11.10.2019 19:29
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AndiKln154799 Offline OP
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Hallo,

angenommen innerhalb eines Betriebsgeländes,wo die STVO gilt, werden Ladeeinheiten mit Gefahrgut zwischen Punkt A und Punkt B umgefahren, dies geschieht mit YT Zugmaschinen verschiedener Hersteller auf Schwerlastchassis . Vom Gesetz her gelten diese als Schlepper, d.h. es genügt ein Flurförderschein um diese bedienen zu dürfen. Wenn jetzt Ladeeinheiten (Container, Wechselbrücken, Tankcontainer.....) mit Gefahrgut umgefahren werden, welche Voraussetzungen muss der Fahrer der Maschinen erfüllen? Flurförderschein ist klar, aber bedarf es hier eines ADR Scheines nach ADR? Bisweilen herrscht hier Unklarheit, bin mal auf eure Antworten gespannt.

Schöne Grüße
Andreas

Re: Werksinterner Transport von Gefahrgutladeeinheiten [Re: AndiKln154799] #27611 11.10.2019 20:58
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M.A.T. Offline
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Hallo, schauen Sie mal in § 1 (1) GGBefG. Wenn Ihr Gelände der Begriffsbestimmung in Nr. 1 entspricht, gilt das Gefahrgutrecht dort nicht.
M.A.T.

Re: Werksinterner Transport von Gefahrgutladeeinheiten [Re: M.A.T.] #27612 13.10.2019 21:01
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Claudi Online
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Ein zweiter Ausweg außer dem Betriebsgelände (auch wenn man als Firma ein Schild aufstellt, dass die StVO gilt) wäre noch die Definition Fahrzeug in der GGVSEB:

"Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren;"

Wenn die Schlepper nicht schneller als 25 km/h fahren können (technisch abgeriegelt etc.), dann sind sie keine Fahrzeuge und damit unterliegt die Beförderung auch nicht der GGVSEB/ dem ADR.

ADR-Schein brauchen die Fahrer in beiden Fällen nicht.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 13.10.2019 21:02.
Re: Werksinterner Transport von Gefahrgutladeeinheiten [Re: Claudi] #27616 14.10.2019 12:16
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Hallo,

da wäre eine kleine Sache noch offen.

Der BGH, Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12 –
(Begriff öffentlicher Straßenverkehr)

Um eine öffentliche Straße handelt es sich nach deutschem Straßenverkehrsrecht (§ 1 StVG, § 1 StVO) immer dann, wenn die jeweilige Fläche entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.

Für Verkehrsflächen auf Werkgelände gilt, dass nur ein nach außen hin gesichertes Werkgelände, dessen Zufahrt ständig kontrolliert wird, so dass betriebsfremden Personen kein freier Zugang ermöglicht wird, als nichtöffentliche Verkehrsfläche anzusehen ist.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Werksinterner Transport von Gefahrgutladeeinheiten [Re: AndiKln154799] #27646 17.10.2019 16:04
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DJSMP Offline
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Könnte der Threadersteller das Betriebsgelände näher beschreiben? "Hier gilt die StVO" schreiben viele an Ihre Tore. Deswegen ist das aber noch lange kein öffentliches Gelände. Mir kam auch sofort der Ausschluss im Gefahrgutbeförderungsgesetz "innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks)" in den Sinn.


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