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UN3082 / UN3077 #27674 23.10.2019 09:11
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Hazardous Offline OP
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Hallo zusammen,

sorry , dass ich mit diesem viel diskutierten Thema wieder nerve. Aber seid meiner kürzlichen IMDG-Schulung bin ich wieder verunsichert. Ich habe bisher bei LQ UN3082 & UN3077 immer 2.10.2.7 angewendet und keinen toter Fisch/toter Baum Aufkleber auf dem Versandstück und auf der Aussenseite der Container verwendet. Nun steht aber in der Dokumentation meiner letzten IMDG-Schulung: "Handelt es sich um einen Meereschadstoff bei , muss das Kennzeichen "umweltgefährdend" zusätzlich auf der Beförderungseinheit angebracht werden, auch wenn dies für die einzelnen Packstücke noch nicht erforderlich ist". Hat sich da wieder etwas geändert?

Gruß Hazardous

Re: UN3082 / UN3077 [Re: Hazardous] #27675 23.10.2019 09:55
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Stefan82 Offline
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Hi Hazardous,
ich denke er hat 5.3.2.3.1 falsch interpretiert.

Gemäß 5.3.2.3.1 und 2.10.2.7 braucht es weiterhin nicht gekennzeichnet werden.

2.10.2.7 sagt auch sehr deutlich "...unterliegen keinen anderen auf Meeresschadstoffe anwendbaren Vorschriften dieses Codes, ..."

Damit ist 5.3.2.3.1 auch schon komplett raus und eine Kennzeichnung der CTU ist nicht notwendig.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: UN3082 / UN3077 [Re: Stefan82] #27676 23.10.2019 10:21
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Danke Stefan, so habe ich das auch gesehen. Es hat mich dann eben doch verunsichert. Es wurde in der Schulung auch erwähnt, dass Berförderungspapiere nach 3 monatiger Aufbewahrungszeit unverzüglich zu vernichten sind?!? Davon habe ich allerdings definitiv noch nie was gehört und konnte auch im IMDG Code nichts finden.

Re: UN3082 / UN3077 [Re: Hazardous] #27677 23.10.2019 10:34
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aw_ Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Hazardous
Danke Stefan, so habe ich das auch gesehen. Es hat mich dann eben doch verunsichert. Es wurde in der Schulung auch erwähnt, dass Berförderungspapiere nach 3 monatiger Aufbewahrungszeit unverzüglich zu vernichten sind?!? Davon habe ich allerdings definitiv noch nie was gehört und konnte auch im IMDG Code nichts finden.

Moin,
das kommt aus der GGVSEE, §21, Nr. 3. Da steht aber .. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unverzüglich zu löschen.
Was das soll erschließt sich mir auch nicht.
Warum hast Du Deine Fragen nicht gleich dem Schulungsleiter gestellt?
gruss..aw

Re: UN3082 / UN3077 [Re: aw_] #27678 23.10.2019 10:41
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Moin Aw, das habe ich gemacht, worauf er selber keine Antwort geben konnte.

Aufbewahrungsfrist [Re: Hazardous] #27680 23.10.2019 11:20
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Hallo,
der Gesetzgeber hat, als er 2011 diese Bestimmung in die damalige GGVSee einführte, genau dazu auch nichts gesagt, sondern generell auf das 35. Amendment verwiesen. Unter 5.4.6.1 steht praktisch dasselbe; die GGVSee konkretisiert die Frist vor dem Hintergrund der deutschen kaufmännischen Vorgaben. Ich vermute, man ist von üblichem "Wegschmeißen" ausgegangen und wollte, daß eben die 3 Monate noch Zugriffsmöglichkeit besteht. In der dt. Auslegung wurde dann die Aussage so konkretisiert, daß jetzt das "Wegschmeißen" ausdrücklich erwähnt wird.
Gruß
M.A.T.

Re: Aufbewahrungsfrist [Re: M.A.T.] #27687 23.10.2019 20:28
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Gerald Offline
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Hallo,
die Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See 16.12.2011 hatte nur 13 Paragrafen.

Erst mit der Achten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 11.12.2015 hatte die GGVSee 28 Paragrafen und in der Begründung Zu § 21 Pflichten des Beförderers auf Seite 64 Stand dann,
§ 21 entspricht § 9 Absatz 5 Ziffer 3 der GGVSee 2011, wo stand: "Haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Kopien der Dokumente und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach §8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten."

In §8 Absatz 1 Nummer 6 stand:"Der Versender hat eine Kopie des Beförderungsdokuments nach Nummer 1 und der Beförderer oder sein Beauftragter haben eine Kopie der Nummer 4 genannten Dokumente oder eine Kopie des Gefahrgutmanifestes oder des Stauplans für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 6.4.6.1 des IMDG-Code aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen, wenn nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten der Löschung entgegenstehen."


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Aufbewahrungsfrist [Re: Gerald] #27690 24.10.2019 09:38
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....das würde nun bedeuten, dass ich meine IMO-Erklärungen nach 3 Monaten vernichten müsste. Ich frag mich nur, warum im IMDG-Code davon nichts erwähnt wird.

Besten Dank für die Rückantworten.

Re: Aufbewahrungsfrist [Re: Hazardous] #27691 24.10.2019 09:44
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Das machen wir aber nicht, die Dinger sind in der Akte wo sie hingehören und bleiben da auch.. Ich hoffe es muss dafür keiner ins Gefängnis ;-)
gruss..aw

Re: Aufbewahrungsfrist [Re: Hazardous] #27692 24.10.2019 10:12
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Hallo, hazardous,
wie oben gesagt, siehe 5.4.6.1 IMDG.
Gruß
M.A.T.

Re: Aufbewahrungsfrist [Re: M.A.T.] #27695 24.10.2019 11:32
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Danke.....ich habe ehrlich gesagt, seit 7 Jahren keine Imo-Erklärung vernichtet. wink Gruß Hazardous

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