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Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27827 23.11.2019 17:38
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Gerald Offline
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Hallo,
Antwort auf
Ich hab eine andere Meinung zu der ganzen Sache.


Kannst Du zwar haben, aber wenn es gesetztliche Grundlagen gibt sind diese einzuhalten. Und so ganz nebenbei wurde mit der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße unter der RnNummer 10 316

"Ausbildung anderer Personen als der Fahrzeugführer, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befaßt sind
10 316 (1) Personen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befaßt sind, müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Aufgaben eine Unterweisung über die Vorschriften für die Beförderung dieser Güter erhalten. Dies gilt für das vom Fahrzeughalter oder Absender beschäftigte Personal, für das die gefährlichen Güter be- und entladende Personal sowie für das sonstige betroffene Personal."


aufgenommen. Somit gibt es die Unterweisungspflicht schon fast 20 Jahre im Gefahrgutrecht!!!!

Kleiner Nachtrag noch:
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 23.07.1970 BGBL. Teil 1 28.07.1970 Nummer 73 !!!!

Und seit der GGVS vom 22.07.1985 (BGBL 1985 Teil I Nr. 1550) gibt es den §4 wo steht:
"(1) Allgemeine Sicherheitspflichten
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten."


Zuletzt bearbeitet von Gerald; 23.11.2019 21:58. Bearbeitungsgrund: Kleiner Nachtrag

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27828 25.11.2019 13:40
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DJSMP Offline
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In Hessen kann ich mir die Anordnung für eine Tankstelle sehr gut vorstellen. Rein rechtlich gesehen ist sie nach 1.3 ADR auch erforderlich. Leider wird das in der Praxis zu oft ignoriert und ich könnte jetzt mindestens 5 Bundesländer nennen, in denen das niemanden interessiert. Ich werde demnächst einen Vortrag "Gefahrgutkontrollen in Unternehmen - Deutschland einig Vaterland?" halten. Da passt dieses Beispiel super mit rein. ;-)

In diesem Zusammenhang kann man sich gleich noch mit der Einweisung des Fahrzeugführers in die Tankeinrichtung der Tankstelle (Anlage 2 GGVSEB) und mit den Empfängerpflichten beschäftigen.

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27829 25.11.2019 13:43
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: tankwartmatze
Hallo,
alles gut!
Habe schon mit so einer Reaktion gerechnet.
Ich habe eine Frage gestellt.
Ich habe eine klare eindeutige Anwort von Euch bekommen. Dafür ein großes Danke Schön!
Ich hab eine andere Meinung zu der ganzen Sache.
Und ich werde weiter berichten wie die ganze Sache weiter geht............

schönen Abend noch
tankwartmatze


Bitte die Reaktionen nicht falsch verstehen. Ich kann den Unmut verstehen, aber einen trifft es eben als erstes. Ich habe immer noch ein wenig Gerechtigkeitssinn und hoffe, dass man irgendwann alle Tankstellen gleichermaßen behandeln wird.

Wie gesagt, mein Vortrag...

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: DJSMP] #27833 26.11.2019 07:13
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tankwartmatze Offline OP
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Guten Morgen,
nein alles gut!
Aber genau das ist es !!
" Ich habe immer noch ein wenig Gerechtigkeitssinn und hoffe, dass man irgendwann alle Tankstellen gleichermaßen behandeln wird."
Dann wäre alles in Ordnung!! Und ich würde dann noch kleine Betriebstankstellen , den Bauern der ne Dieseltankstelle hat und natürlich alle die das Gefahrgut "Heizöl" tanken die "Empfänger" sind einbeziehen.!!!!
Mensch würde das wieder Jobs schaffen!!
Hier mal was zum Thema Gefahrgut /Umweltschutz und den tollen Begriff "Nachhaltigkeit"!!
Und das es iim Jahr 2020 auch den kleinsten treffen wird...... sehen wir hier..........und da spielt der Preis der Ware keine Rolle!! https://www.spiegel.de/wirtschaft/s...at-folgen-fuer-die-umwelt-a-1297036.html
LACH .......Nicht zu vergessen an alle "Gefahrgutbeauftragten" ...das Thermopapier ist giftig ist Sonderabfall darf nicht ins Altpapierl........ und jeder Haushalt wird dann verpflichtet eine Sondermülltonne für eigenen Kassenbons zu mieten........Lach
Leider wird das in der Praxis zu oft ignoriert und ich könnte jetzt mindestens 5 Bundesländer nennen, in denen das niemanden interessiert.Deutschland einig Vaterland?..........Nein schon lange nicht mehr! Und das macht mich stink sauer .
schönen Tag noch
tankwartmatze

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27910 04.12.2019 14:22
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Spedi Offline
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Hallo zusammen,

habe den Beitrag mit Interesse verfolgt und scheinbar sind Privatpersonen bei Heizölanlieferungen zumindest Empfänger (und nicht Befüller!) und müssen unterwiesen sein. Habe jedenfalls in 1.1.3, GGVSEB, RSEB und GGAV nix gefunden...
Das mit dem Thermopapier hat mich auf eine alte Frage von mir gebracht, warum private Haushalte Spraydosen einfach in die Tonne werfen dürfen, Unternehmen müssen jedoch SV 327 einhalten.... Aber das ist hier wohl fehl am Platz

Ich finde es schade, dass Kraftstofflieferanten hier nicht mehr Hilfe leisten, sei es bei der Unterweisung, den Verträgen (wer ist Entlader wenn der Fahrer alles macht, wie kann die Einweisung praxisgerecht erfolgen?) oder dem Sicherungsplan nach 1.10!

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Spedi] #27920 05.12.2019 12:40
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Claudi Online
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Ursprünglich geschrieben von: Spedi
Hallo zusammen,

habe den Beitrag mit Interesse verfolgt und scheinbar sind Privatpersonen bei Heizölanlieferungen zumindest Empfänger (und nicht Befüller!) und müssen unterwiesen sein. Habe jedenfalls in 1.1.3, GGVSEB, RSEB und GGAV nix gefunden...
Das mit dem Thermopapier hat mich auf eine alte Frage von mir gebracht, warum private Haushalte Spraydosen einfach in die Tonne werfen dürfen, Unternehmen müssen jedoch SV 327 einhalten.... Aber das ist hier wohl fehl am Platz

Ich finde es schade, dass Kraftstofflieferanten hier nicht mehr Hilfe leisten, sei es bei der Unterweisung, den Verträgen (wer ist Entlader wenn der Fahrer alles macht, wie kann die Einweisung praxisgerecht erfolgen?) oder dem Sicherungsplan nach 1.10!


Das mit den Spraydosen habe ich mich auch schon oft gefragt und jetzt auch im Forum - mal sehen, wo das hinführt...

Bzgl. des Empfangs von Heizöl durch Privatpersonen: ich denke, hier kommt man um eine Unterweisung von "Otto Normalheizölempfänger" herum, da sich Kapitel 1.3 ADR "an die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen" richtet.
Wie auch bei Einzelunternehmern der einzelne Selbständige halt irgendwo her wissen muss, was er zu tun hat ist die Privatperson Einzelkämpfer und muss wissen, worauf zu achten ist, muss sich aber nicht zwingend unterweisen lassen sondern trägt sowieso die Verantwortung, wenn es einen Verstoß gegen GGVSEB/ ADR geben sollte.
Anders wäre es, wenn die Privatperson Angestellte hätte (sowas wie einen Gärtner, Putzpersonal) und diese das Heizöl empfangen würde...

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Spedi] #27927 05.12.2019 21:42
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Gerald Offline
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Hallo Spedi,
Antwort auf
und scheinbar sind Privatpersonen bei Heizölanlieferungen zumindest Empfänger


Nein, nicht im Bezug der Unterrichtung.

In der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 01.12.2012 steht auf Seite 29 Ziffer 31 "...In der Überschrift wird das Wort „Empfänger“ durch das Wort „Entlader“ ersetzt" und auf Seite 49 steht dann die Begründung zu Ziffer 31!

In der GGVSEB 2019 Anlage 2 steht unter Ziffer 3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader
"Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Hand­habung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Ent­sprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Auf­bewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend."

Was zur Folge hat, das der Befüller, in diesem Fall der Heizölhändler, die Pflicht hat den Fahrzeugführer einzuweisen und nicht der Empfänger.

Und das Thema "Einweisung" in diesem Fall gibt es schon seit der GGVS 1996 in der Anlage 2 Ziffer 2.4, damals noch für den Verlader bzw. Empfänger!!!

Kleiner Nachtrag noch zu den zu erwartenden Bußgeld:

Pflicht nach §23 Abschnitt 2 Ziffer 7, wo steht:
"hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;"

Ordnungswidrigkeiten nach §37 Nummer 13 g), wo steht:
"Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird,"

RSEB Anlage 7 Lfd.Nr. 154, wo steht:
"...Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird; ...300,00€ Kategorie II"

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 06.12.2019 13:40. Bearbeitungsgrund: Nachtrag im Bezug Bußgeld

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Gerald] #27950 10.12.2019 08:54
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Hallo Gerald,

danke für deine Ausführungen. Ich halte fest: Die Privatperson mit Heizölheizung ist "Empfänger", muss aber weder nach 1.3 ADR unterweisen sein (nur "bei den Beteiligten gemäß kaitel 1.4 beschäftigten Personen") noch den Fahrer einweisen, da diese Pflicht beim "Entlader" liegt. IIn diesem Fall ist das Heizölunternehmen "Entlader" und muss den Fahrzeugführer entsprechend einweisen und dieses dokumentieren. Korrekt?

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Spedi] #27954 10.12.2019 13:26
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Spedi
Hallo Gerald,

danke für deine Ausführungen. Ich halte fest: Die Privatperson mit Heizölheizung ist "Empfänger", muss aber weder nach 1.3 ADR unterweisen sein (nur "bei den Beteiligten gemäß kaitel 1.4 beschäftigten Personen") noch den Fahrer einweisen, da diese Pflicht beim "Entlader" liegt. IIn diesem Fall ist das Heizölunternehmen "Entlader" und muss den Fahrzeugführer entsprechend einweisen und dieses dokumentieren. Korrekt?


Ja und in der Praxis interessiert die Einweisung des Fahrzeugführers in die Tankanlage keine Menschenseele. Diese Regelung in der GGVSEB ist das Papier nicht wert, auf das sie gedruckt ist.

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: DJSMP] #27960 10.12.2019 16:02
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Gerald Offline
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Hallo DJSMP,
Antwort auf
Ja und in der Praxis interessiert die Einweisung des Fahrzeugführers in die Tankanlage keine Menschenseele.


Mag ja sein, aber wenn es beim Befüllen zu einen Überfüllschaden kommt und das Gericht bzw. die Versicherung wird bemüht, dann sieht die Angelegenheit schon ganz anders aus. Klar weiß ich auch, dass Theorie und Praxis nicht immer übereinstimmt.

Schon bei meinen Auffrischungslehrgängen muss ich immer wieder feststellen, das den Fahrzeugführern mit Aufbaukurs Tank (speziell Heizölbelieferung) die TRwS 791 Teil 1 Abschnitt C teilweise nicht bekannt ist, obwohl es diese Verordnung schon seit den 15.02.2015 gibt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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