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Handwerkerregelung für Geräte / Liba [Re: M.A.T.] #27137 02.08.2019 14:33
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Guten Tag,
zur US-amerikanischen Handwerkerregelung (MoT) hat die Behörde unter der Nummer 19-0041 eine sachlich sehr einleuchtende Auslegung veröffentlicht. Danach gilt bei der Bestimmung der zulässigen Mengengrenzen (die dort von der VG abhängig sind) für Geräte und Gegenstände (also auch Liba) die folgende Auslegung. Da solchen Gegenstände seit 2015 keine VG mehr zugewiesen ist, wird auf der Basis von 173.185(b)(3)(ii) die VG II als Grundlage genommen. Außerdem wird die PHMSA in kommender Rechtsetzung diesen Sachverhalt klarstellen.

Re: Interpretation Sommer 2019 [Re: M.A.T.] #27427 08.09.2019 12:15
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Guten Tag zusammen
1. Nach der Interpretation 19-0074 ist der Stoff CAS 25068-38-6, Bisphenol-A-(epichlorohydrin) epoxy resin zwar nach GHS und IMDG umweltgefährdend, nicht aber über die Liste der MP des Anhangs B zu § 172.101. Eine freiwillige Beförderung als MP im Landverkehr drüben ist allerdings zulässig. Wegen der zunehmenden Nutzung von CAS als Identifizierungsnummer enthält beispielsweise der GG-Schlüssel mehrere tausend CAS-Nummern mit UN-numerischer Zuordnung.
2. In 19-0038 wird erläutert, wann eine Umschließung für Kl. 2.2 als leer bzw. nicht-Gefahrgut gilt.
3. Für eine Palette mit elektrischen Sammlern (Säurebatterien) ist "Batteries" keine ausreichende Versandbezeichnung. "Tote" meint hier nicht die übliche Tragetasche, sondern grob gesagt eine tragbare oder rollbare kistenförmige Umschließung (mit oder ohne Deckel) für GG.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretation Sommer 2019 [Re: M.A.T.] #27428 08.09.2019 12:37
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Guten Tag
1. Eine für die Kl. 7-Fachleute interessante Diskussion über die Zuordnung von Strahlenquellen in Niveau-Meßeinreichtungen findet sich in Nr. 19-0070. Eine mögliche Klassifizierung ist UN 2911 oder 3332.
Außerdem wird in Nr. 19-0073 die Frage der Begleitung von bestimmten CAO-Strahlenquellen für Röntgenzwecke (UN 2916) diskutiert.
Schließlich in 19-0034 Ausführungen zu verschiedenen Aspekten der Festlegung des TI.
2. Atemluftflaschen für Tauchzwecke, die von Privatpersonen nichtgewerblich befördert werden, unterliegen nicht den GG-Vorschriften. Geschäfte jedoch, die sich mit dem Versand befassen, können Anforderungen anderer Rechtsgebiete unterliegen. Die Nummer ist 19-0017.
3. Wie kooperativ in den USA mit Fehlerhinweisen umgegangen wird zeigt sich in der Nr. 19-0072. Darin wird das redaktionelle Versehen bestätigt, für UN 1408 die IP7 zwar in der GG-Liste, nicht aber in 172.102(c)(4) zugelassen zu haben. Für die Zukunft ist die Korrektur angekündigt. Außerdem wird bestätigt, daß ein IBC hier nur bestimmte Anforderungen des IMDG-Codes erfüllen muß und dann nicht die Verpackungs-Prüfung absolviert haben muß.
4. Und nochmal Lithium. Auf den Kennzeichen darf auch mehr als eine Telephonnummer angegeben und durch Zusatztexte differenziert werden; Nr. ist 19-0028.
5. Eine seltene Frage kam von den US-Streitkräften in Wiesbaden. Sie betraf die Schulung von US-Soldaten in den USA durch ein US-Schulungsunternehmen (anerkannt vom deutschen BMVg) für die ADR-Schulungsbescheinigung. Aus US-Sicht steht dem nichts entgegen. Bestätigt wird überdies nocheinmal, daß keine Zulassung von Schulungsträgern durch das Ministerium erfolgt.
6. Die Kodierungskennzeichnung einer Umschließung muß auch nach US-Recht dauerhaft sein; das schließt laut Nr. 19-0059 einen Aufkleber nicht aus, solange dieser die Anforderungen von § 178.3 and § 178.503 der 49 CFR erfüllt. Meines Erachtens sollte ein solcher Aufkleber solange lesbar sein müssen, wie die jeweilige Umschließung verwendet werden darf.
7. Das sog. "single-trip shipment" nach § 173.306(g) umfaßt auch eine Zwischenlagerung beim Endverbraucher vor der Beförderung zur Einbauörtlichkeit, wenn keine Veränderung der Umschließung vorgenommen wird. Die Nr. ist 19-0024.
8. Feuerlöscher, die enthaltene Löschmittel erst beim Gebrauch vermischen und nicht den Vorgaben für UN 1044 entsprechen, sind nach Nr. 19-0052 der UN-Nr für das enthaltene verdichtete Gas zuzuordnen, also beispielsweise UN 1013 Kohlendioxid.

Frohes Schaffen weiterhin.
M.A.T.

Interpretation September 2019 [Re: M.A.T.] #27530 20.09.2019 17:07
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Guten Tag zusammen,
Die Bedeutung von "or" in 49 CFR 172.101(c)(2) wird in 19-0090 so ausgelegt, daß bei UN 1950 nach Verpackungsgruppe aufgeschlüsselt werden darf.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretation Oktober 2019 [Re: M.A.T.] #27699 25.10.2019 10:40
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Guten Tag
1. Wieder mal Liba, diesmal zur Kennzeichnung "intelligenter" Stromzähler; die Nummer ist 19-0084.
2. Wenn auch für unsere Exporte wohl nicht wichtig, so ist diese Interpretation über geringste Explosivstoffreste in Industrieabwässern recht interessant (09-0013R).Die prinzipielle Aussage ist, daß jede Veränderung der Eigenschaften eine Neubewertung bedingt, nicht nur beispielsweise eine Erhöhung der Empfindlichkeit.
3. Im Zusammenhang mit Tankbeförderung Klasse 3 beschreibt 19-0007, in welche UNNR Ethanol fallen kann: 1170, 1987, 3475 oder NA 1987.
4. Von möglicherweise grundsätzlicher Bedeutung ist 19-0081 zum Beförderungspapier, wonach Fehlschreibungen in bestimmten nicht verlangten Eintragungen keinen Verstoß darstellen.
5. Kontrastgrad bei Gefahrzetteln ist Thema von 19-0087.
6. Die Gleichwertigkeit von Klebeband für Verpackungen wird in 19-0018 sehr streng gesehen. Einfach ein breiteres Band mit ansonsten gleicher Spezifikation geht nicht.
Schönes WE allen
M.A.T.

Re: Interpretationen Okt/Nov 2019 [Re: M.A.T.] #27793 19.11.2019 12:38
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Guten Tag zusammen.
Luftverkehr - Liba über 35 kg bedürfen nach Auslegung 19-0057 auch dann einer Genehmigung der US-Behörde, wenn eine Genehmigung der Behörde des Herkunftslandes vorliegt; außerdem auch, wenn nach A99 der ICAO-TI befördert wird.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Weihnachten 2019 [Re: M.A.T.] #28027 21.12.2019 14:58
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Guten Tag zusammen,
vor dem Fest gab es noch einige Interpretation, die für unsere Teichseite interessant sein können.
1. Natürlich wieder zu Liba. In 19-0085 wird beschrieben, wie eine Umschließung für größere Liba zu sein hat, damit auf eine UN-geprüfte Verpackung verzichtet werden kann. Und dann zu Datenrekordern mit Liba in Nr. 19-0101. Danach sind solche Geräte, die der Sendungsverfolgung dienen, von den US-Gefahrgutvorschriften erfaßt. Es wird auch gesagt, daß das UN-Dokument ST/TG/AC.10/C.3/108 hier nicht anwendbar ist, da es nicht in US-Recht aufgenommen wurde. Für den Lufttransport solcher Sendungen wird auf die parallele Zuständigkeit der US-FAA (betreffend Nutzung elektronischer Geräte im Flug) verwiesen, speziell auf deren Rundschreiben dazu.
2. Für Perforationshohlladungsträger in Kl. 1 legt die Interpretation 19-0091 fest, daß auch bei pallettiertem Versand jeder einzelne Gegenstand zu kennzeichnen ist. Werden mehrere solcher Hohlladungsträger zu einer Wirkkette verbunden (shaped gun-string) muß nur die Kette gekennzeichnet werden.
Frohes Fest und hoffentlich doch noch Schnee für alle.
M.A.T.

Re: Interpretationen Weihnachten 2019 [Re: M.A.T.] #28071 14.01.2020 12:19
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Bei den Gefahrgut-Tagen in Hamburg kann man den Referenten zu elektronischen Daten wahrscheinlich nach US-Besonderheiten fragen.
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Weihnachten 2019 [Re: M.A.T.] #28288 07.02.2020 13:33
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Guten Tag,
1. zu geregelten med. Abfällen wurde am 2.1.20 die Nummer 19-0106 erlassen:
Betroffen sind die Kennzeichnung (Biohazard, 1910.1030 29 CFR und 173.134 49 CFR), Verpackung (29 CFR 1910.1030), Verschlußanweisungen (173.134) uind Beschriftung (172.301).

2. Hochwertige Quarzsände aus dem Bereich der hydraulischen Stimulation (fracking im Englischen) werden beim Transport mit Rechtecken beklebt, die die Qualitätsstufe angeben. Diese Kennzeichnung ist nach Nummer 19-0115 keine verbotene Kennzeichnung nach § 172.502(a)(2).

3. Gasflaschen nach DOT-3AA 2400, die eine Zulassungsverlängerung bekommen haben, dürfen nach 19-0079 bis zum Fristablauf auch dann weiterverwendet werden, wenn die Unterlagen bei der letzten Untersuchung nicht mehr vorhanden sind. Entscheidend ist die entsprechende Kennzeichung an der Flasche. (180.205(d) 49 CFR). Der Prüfer bzw. die Prüffirma hat auch nach einer Geschäftsaufgabe die Unterlagen für die geforderten Zeiträume aufzubewahren (180.215(b) 49 CFR).

4. Eintrag im Beförderungspapier bei Kl.3 mit Flp. unter 60 °C. Hier muß für jedes einzelne GG mit einem solchen Flp. der Flp. nach § 172.203(i)(2)) angegeben werden. Es ist nach der Interpretation 19-0075 nicht statthaft, nur den niedrigsten Flp. anzugeben.

5. Verwendungsfahrten von Pyrotechnik, bei denen unverbrauchte Artikel wiederverpackt mitgenommen werden, brauchen im Prinzip immer ein neues Beförderunsgspapier. Jedoch kann nach Interpretation 19-0103 eine Erleichterung nach 172.201(e) genutzt werden, solange die jede Wiederverladung und die Güter klar benannt sind.


Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Weihnachten 2019 [Re: M.A.T.] #28353 15.02.2020 19:06
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Guten Abend,
für die Straßenbeförderung unterschiedlicher Gase in einer Außenverpackung ist die Kennzeichnung durch Ankreuzen eines Auswahlkästchens auf der Außenverpackung nach Auslegung 19-0089 nicht statthaft. Die Kennzeichnung hat nach § 172.303(a) zu erfolgen. Im gleichen Fall ist eine Beschriftung mit "IMO 2.1" zwar nicht verboten aber nicht ratsam, weil es zu falschen Annahmen über die Wahl des VT führen kann.Und wieder einmal wird auf die buchstabengetreue Wiedergabe von Aufschriften auf Umschließungen hingewiesen; in diesem Fall die DOT-Zulassung. Schließlich ist eine Außenverpackung nur dann als OVERPACKED zu bezeichnen, wenn auch ein Overpack nach 171.8 vorliegt.
Gruß
M.A.T.

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