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Anwendung des SÜG bei Sicherungsplänen nach 1.10 #28239 03.02.2020 09:34
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Bergmannsheil Offline OP
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Guten Morgen,

der Artikel "15 Jahre Sicherung" aus der Gefahr/gut 12-2019 von Norbert Müller hat mich nachdenklich gemacht. Auf Seite19 schreibt er:" Wer zu vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben soll, muss "sicherungsüberprüft" sein (§ 2 (1) SÜG i.V.m. § 11 Nr. 2 SÜFV)."
Dies schließt Gefahrgutbeauftragte, die selbst nicht erstellen, aber den Sicherungsplan kontrollieren müssen sowie auch die GFs / CEOs ein.

Frage: Gilt das SÜG auch für nichtöffentliche Stellen? Hat so etwas schon jemand durchgeführt? Tipps?
Staatsschutzrecht ist für mich neu und unsere RA steht nicht mehr zur Verfügung.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Anwendung des SÜG bei Sicherungsplänen nach 1.10 [Re: Bergmannsheil] #28240 03.02.2020 10:37
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Moin,
ich hatte das mal mit Volker diskutiert und mich auf anliegendes Rundschreiben des DSLV bezogen. (Stand 2017, aber in meinen Augen belastbar, wenn es doch vom Deutschen Speditions- und Logistikverband veröffentlicht wurde).

Schau mal ab Seite 27, da wird es interessant...
Antwort auf
Ob die Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung für Unternehmen rechtlich bindend ist, wurde intensiv diskutiert. Sowohl das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) haben in Anhörungen mehrfach bekannt gegeben, dass Ministerien und Behörden auf Grundlage der SÜFV weder aktiv werden und Sicherheitsüberprüfungen veranlassen und anordnen können, noch die betroffenen Unternehmen von sich aus zwingend Sicherheitsüberprüfungen der Mitarbeiter veranlassen müssen. Vielmehr sei die SÜFV Grundlage für freiwilliges Handeln der Unternehmen, eine Sicherheitsüberprüfung der Beschäftigten veranlassen zu können, und dies auch nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers. Insofern sind derzeit keine Sanktionen für Betriebe zu erwarten, die keine Notwendigkeit zur Mitarbeiterüberprüfung erkennen können.
Eine schriftliche Stellungnahme hat das federführende Bundesministerium des Innern (BMI) an den DSLV im September 2004 abgegeben. Danach ist der vor-beugende personelle Sabotageschutz ungeachtet fehlender staatlicher Sanktionsmöglichkeiten verpflichtend.



Ich hab das der Geschäftsleitung zur Entscheidung vorgelegt, denn in meinen Augen ist die Entscheidung darüber, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen nicht Aufgabe des GB (zumal ja durchaus negative Konsequenzen für das Unternehmen entstehen können für den Fall, dass die SÜ daneben geht...). Zumindest darauf hinweisen (und selbiges dokumentieren) solltest du jedoch.

Gruß,
Ben

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Re: Anwendung des SÜG bei Sicherungsplänen nach 1.10 [Re: GGC] #28245 03.02.2020 13:09
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Bergmannsheil Offline OP
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Hallo Ben,

diese Unterlage kannte ich noch nicht (und bekam sie bei meiner Recherche auch nicht angezeigt).
Sie bietet mir genug Informationen, um an dieser Stelle weitermachen und unsere RAin genügend beschäftigen zu können.

Also Danke für den Tipp.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Anwendung des SÜG bei Sicherungsplänen nach 1.10 [Re: Bergmannsheil] #29838 02.11.2020 08:46
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Bergmannsheil Offline OP
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Methusalem
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Guten Tag,

wenn ein Unternehmen auf Grund der oben beschriebenen Umstände (Vorliegen eines Sicherungsplanes nach 1.10 ADR) einen Sabotageschutzbeauftragten bestellen muss, darf dieser ja nicht aus der Personalabteilung, dem Betriebsrat oder dem Datenschutz kommen.
Darf denn eine Person, die selbst überwacht werden muss, als Sabotageschutzbeauftragter bestellt werden? Aus der SÜG und SÜFV lese ich ein Verbot nicht heraus. Allerdings ist es unlogisch, dass sich ein Mensch selbst überwacht. Dies würde das Schutzziel dieser Rechtsnormen ja konterkarierern.
Gibt es Erfahrungen zu Bestellungspraxis?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Anwendung des SÜG bei Sicherungsplänen nach 1.10 [Re: Bergmannsheil] #29893 10.11.2020 15:33
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DJSMP Offline
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Abgesehen davon, dass ich das auch nicht gut finden würde: Beim Gefahrgutbeauftragten ist das gängige Praxis, dass ein Mitarbeiter operativ tätig ist und nebenbei noch als Gb bestellt ist. Daher müsste er sich auch selbst überwachen.

Man muss ja auch bedenken, dass man die Thematik Sabotageschutzbeauftragter schon aus Datenschutzgründen in meine Augen nicht extern abbilden kann. Und so viele Mitarbeiter bleiben dann nach der getätigten Ausschluss-Aufzählung nicht mehr übrig.

Wie bereits oben schon aus dem Leitfaden zitiert wurde: Den fehlenden Sabotageschutz bei Vorhandensein eines Sicherungsplanes kann man aktuell nicht sanktionieren. Es gibt keine Verordnung, die das als Tatbestand hat. Wohl aber kann nach Gefahrgutrecht ein fehlender Sicherungsplan sanktioniert werden. Insofern haben wir einige Kunden, die zwar einen Sicherungsplan haben, aber das Thema Sabotageschutz nicht umgesetzt wurde.

Insgesamt ist das Thema ziemlich unausgegohren. Bis vor einigen Jahren hatte beispielsweise das Referat Gefahrgut des BMVI nicht auf dem Schirm, dass ein Sicherungsplan das Thema Sabotageschutz nach sich zieht. Wir haben damals mit dem Ministerium für Wirtschaft und Energie (Zuständigkeit Sabotageschutz) kommuniziert. Danach gab es dann erstmal einen Brief an das BMVI, wo denen die Situation erläutert wurde.

Als Gefahrgutbeauftragter weise ich darauf hin, dass bei einem Sicherungsplan der Rattenschwanz Sabotageschutz wartet. Die Kontrolle, ob das der Kunde umsetzt oder nicht, liegt zum Glück nicht bei den Aufgaben des Gb.

Re: Anwendung des SÜG bei Sicherungsplänen nach 1.10 [Re: DJSMP] #32549 25.05.2022 08:34
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Otti Offline
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Hallo, ich mach das Thema hier nochmal auf um kein neues erstellen zu müssen.

Im Rahmen dessen stellt sich mir die Frage wann und ob ich als GGb einen Sicherheitsplan erstellen muss. Die Anordnung steht unter 1.10. die Ausführung allerdings unter 1.10.3 wo es ausschließlich um Güter mit hohem Gefahrenpotenzial geht.
Wir handeln allerdings höchsten mit UN3077-Klasse 9- umweltgefährdend. Brauchen wir dann einen Plan und wie ist dann 1.10.1 - 1.10.2 zu verstehen?

Danke vorab
gruß

Re: Anwendung des SÜG bei Sicherungsplänen nach 1.10 [Re: Otti] #32550 25.05.2022 08:45
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Hallo, da UN 3077 in Kl. 9 nicht in der Liste 1.10.3.1.2 aufgeführt ist, gehört sie nicht zu den Terrorgütern. Damit sind die Bedingungen in 1.10.3.2.2 nicht erfüllt - es besteht keine Pflicht zu einem Sicherungplan. Die Rn. 1.10.1 bis 1.10.3 gelten für alle Gefahrgüter; die daraus entstehenden Aufgaben treffen also auch, wenn kein Plan erstellt werden muß.
Den Sicherungsplan muß erstellen, wer von der Geschäftsführung damit beauftragt ist. Das kann der Gb sein, muß aber nicht. Nach dem ADR gehört zu den Gb-Aufgaben allerdings, die Existenz des Planes zu kontrollieren.
Gruß
M.A.T.

Re: Anwendung des SÜG bei Sicherungsplänen nach 1.10 [Re: M.A.T.] #32551 25.05.2022 08:56
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Super, vielen Dank.
war für mich nicht so durchsichtig.

SÜFV neugefaßt [Re: Otti] #34441 08.02.2023 21:18
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Grüß Gott,
die für uns alle relevante Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung von 2007 ist soeben durch eine Neufassung ersetzt worden. Sie tritt morgen außer Kraft. Die Neufassung tritt entsprechend auch morgen in Kraft.
Für uns entscheidend ist dabei der § 18, den ich hier mal reinkopiere:"
§ 18
Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 60

des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der
Seite 4 von 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2023
Übertragungswege oder der aufrechtzuerhaltenden Telekommunikationsdienste nach Teil 10 Abschnitt 2 des
Telekommunikationsgesetzes erheblich beeinträchtigen kann;
2. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisenbahnen Personen oder Güter befördern;
3. die Teile von Unternehmen, in denen folgende Sicherungspläne verantwortlich erstellt werden oder die zu diesen
vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben:
a) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen vom

30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe
der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung,
b) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II S. 279),
die zuletzt durch die mit der 23. RID-Änderungsverordnung vom 3. November 2022 veröffentlichten

Änderungen (BGBl. 2022 II S. 555) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
c) Sicherungspläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom
26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
(BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 9. ADN-Änderungsverordnung vom
14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
"

Hervorhebungen von mir.
Viel Vergnügen
M.A.T.

Re: SÜFV neugefaßt [Re: M.A.T.] #34444 09.02.2023 08:25
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Claudi Online
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Hat es eigentlich einen Grund, warum PFSP (also nach ISPS-Code) nicht erwähnt werden? Dort stehen durchaus noch ineressantere Dinge drin als in einem Sicherungsplan nach GG-Recht. Andere Zuständigkeit/ Ebene?


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