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Angaben Beförderungspapier #29295 02.08.2020 11:10
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anwe00 Offline OP
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Mahlzeit,

ein bulgarischer Sattelzug war mit 6 Bundlen Gasflaschen leer ungereinigt UN 1046 Helium ca. 4700 kg beladen.
Der Sattelzug war mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet.

In den Beförderungspapieren (CMR) stand lediglich 6 Bundle EMPTY ADR YES aber kein Hinweis auf das beförderte Gut.

War das ausreichend ?

Noch eine kurze Frage hinterher:

Ist es in Ordnung, wenn ein Versandstück oder eine Umverpackung ausreichend gekennzeichnet ist, dieses aber aufgrund der Beladung nicht erkennbar ist (z.B. aufgrund Formschluss)

Re: Angaben Beförderungspapier [Re: anwe00] #29296 02.08.2020 11:40
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M.A.T. Offline
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Hallo, ich verstehe nicht so ganz, worum es geht. Um ein Bußgeldverfahren oder um eine Schulungsssituation? Was ist mit den anderen Aspekten der Beförderung, wo war die Kontrolle oder wer soll geschult werden? Wurde / wird eine Erleichterung in Anspruch genommen?
Falls es nur um die Eintragungen im Beförderungspapier geht, gäbe 5.4 ADR ja alles her, ggf. noch die anwendbaren SV.

Hinterher: Ja.
Gruß
M.A.T.

Re: Angaben Beförderungspapier [Re: M.A.T.] #29297 02.08.2020 12:12
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anwe00 Offline OP
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Es ging um eine Verkehrskontrolle.
Die Ladung war ausreichend gesichert und auch entsprechend gekennzeichnet.

Ich bin nicht sicher, ob ggf. die 1.1.3.5 greift der Sattelzug somit nicht unter die Vorschriften des ADR fällt.

Zuletzt bearbeitet von anwe00; 02.08.2020 12:19.
Re: Angaben Beförderungspapier [Re: anwe00] #29298 02.08.2020 12:48
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Gerald Offline
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Hallo,
Antwort auf
Ich bin nicht sicher, ob ggf. die 1.1.3.5 greift der Sattelzug somit nicht unter die Vorschriften des ADR fällt.


Warum nicht. Es steht doch: Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großver­packungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, ....

Wobei ich persönlich schon in Bezug der Eintragung in das Beförderungspapier den Absatz 5.4.1.1.6.2.1 berücksichtigt hätte.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Angaben Beförderungspapier [Re: anwe00] #29300 02.08.2020 15:47
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Denys Offline
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Ursprünglich geschrieben von: anwe00

In den Beförderungspapieren (CMR) stand lediglich 6 Bundle EMPTY ADR YES aber kein Hinweis auf das beförderte Gut.

War das ausreichend ?

Hallo anwe00,

also mir fehlt noch die Angabe des letzten Gutes (s. 5.4.1.1.6.1 ADR), damit habe ich im speditionellen Bereich oft zu kämpfen. Wenn es keine weiteren Anlagen zum CMR gab, halte ich das Beförderungspapier für nicht ausreichend.

Betreffend 1.1.3.5 ADR würde ich fast schon nein sagen, wenn aus dem CMR klar hervorgeht, dass ADR Anwendung findet.

Gruß

Denys

Zuletzt bearbeitet von Denys; 02.08.2020 15:53.
Re: Angaben Beförderungspapier [Re: Denys] #29301 02.08.2020 21:23
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Denys Offline
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Noch eine kleine Anmerkung zu 1.1.3.5 ADR. RSEB hält für die Formulierung "geeignete Maßnahmen" folgende Erklärung parat:

"Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackun-
gen z. B.
– keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können,
– die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, po-
lymerisiert oder chemisch umgesetzt sind,
und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften."

Wäre dem so, würde sich mir die Angabe" ADR: YES" im CMR nicht wirklich erschließen. Diese Antwort hat einen rein informativen Zweck, bei der Verkehrskontrolle hätte ich aber auch einige Fragen smile

Zuletzt bearbeitet von Denys; 02.08.2020 21:23.
Re: Angaben Beförderungspapier [Re: Denys] #29342 08.08.2020 09:18
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Danke für die Infos

Grüße

Re: Angaben Beförderungspapier [Re: anwe00] #29343 08.08.2020 20:24
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Ursprünglich geschrieben von: anwe00
Danke für die Infos

Grüße


Ich darf meine vorherige Aussage teilweise ergänzen. Ich hatte diese Woche nämlich genau den selben Fall, mit dem Unterschied, dass in den Beförderungspapieren der Verweis auf 1.1.3.6 dabei war (auch wenn versteckt), auf dem Auftrag selbst "ADR=YES" stand und die Bundles noch bezettelt waren, da es sich um Leihflaschen handelte. Daher habe etwas detaillierter recherchiert:

Ich nehme an, es hat sich dabei nicht um einen normalen Gefahrguttransport gehandelt. Vielmehr handelte es sich vermutlich um die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR, die sogenannte 1000-Punkte-Regel. Diese besagt, dass die ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als „0“ (mit Mengenschwelle von 0 kg/l) zugeordnet sind, der Beförderungskategorie „4“ zugeordnet werden, d.h. die Mengenschwelle ist dabei nicht begrenzt. Somit kann hier 1.1.3.6 ADR angewandt werden. Dies sollte aber auf dem Beförderungspapier vermerkt sein.

In Bezug auf Sattelzug: RSEB (gültig in Deutschland) bringt unter dem Abschnitt 5-2 für einen Fall, dass der Fahrer doch die orangefarbenen Tafeln aufmacht, eine Art „Duldung“ mit. Dies soll nichts anderes bedeuten, als dass diese Vorgehensweise zwar nicht im Sinne von ADR und somit nicht in Ordnung sei, gleichzeitig aber nicht verfolgt wird. In diesem Fall begründet eine vorhandene Kennzeichnung der Versandstücke keine Ordnungswidrigkeit, da diese auf eine vorhandene Gefahr hinweist.

Zuletzt bearbeitet von Denys; 08.08.2020 20:25.
Re: Angaben Beförderungspapier [Re: Denys] #29395 13.08.2020 21:36
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King_Louie_21 Offline
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Nach längerer Zeit melde ich mal wieder und möchte folgenden Input geben: Für "Gasflaschen leer ungereinigt UN 1046 Helium" könnte ggf. geprüft werden, ob Unterabschnitt 1.1.3.2 c) ADR anwendbar ist, vorausgesetzt der Druck in den Gasflaschen beträgt max. 2 bar bei 20°. Der Transport wäre dann vollständig freigestellt.

Schöne Grüße an die Gefahrgutfamilie.


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