N. A. G. Lösung, Gemisch ... Absatz 3.1.2.8
#18578
16.04.2014 13:21
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Yoda
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Hallo zusammen,
eine Frage an die Praktiker.
Folgender trivialer Sachverhalt: Ein Feststoff (Gefahrgut, n. a. g.) wird zu einer wässrigen Lösung verarbeitet (ebenfalls Gefahrgut, n. a. g.). Wie ist die offizielle Benennung zu ergänzen?
Dass die N.A.G.-Eintragung mit der technischen Benennung des gelösten Stoffes zu ergänzen ist steht außer Frage. Nur, muss (!) in diesem Fall zur Abgrenzung vom reinen Stoff noch "enthält", "Lösung" o. ä. mit angegeben werden. Zwar ist diese ergänzende Angabe lt. Abschnitt 3.1.2.8.1 eine Darf-Bestimmung, doch suggeriert die bloße Angabe des gelösten Stoffs schon mal einen falschen Aggregatzustand (sowie ggf. andere irreführende Eigenschaften). Ist das "dürfen" hier eher im Sinn von "nur wenn erforderlich, dann muss man aber auch" zu verstehen oder im Sinn von "wenn man möchte, Hauptsache der gefährliche Stoff als solcher findet Erwähnung".
Insbesondere findet man ja etliche namentlich genannte Stoffe separat als Feststoff und als Lösung in Tabelle A (z. B. Phosphorsäure, Natriumarsenit).
Vielleicht gibt es ja zu solchen Fällen schon irgendwelche fundierten Aussagen.
Vielen Dank.
Yoda.
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Re: N. A. G. Lösung, Gemisch ... Absatz 3.1.2.8
[Re: Yoda]
#18579
16.04.2014 14:42
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King_Louie_21
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Hallo Yoda,
ist der n.a.g.-Nummer die SV 274 oder 318 zugeordnet? Nur in diesen Fällen muss die Ergänzung mit der technischen Benennung des Gutes vorgenommen werden.
Das ADR führt in Abs. 3.1.2.8.1.3 entsprechende Beispiele auf, die als Orientierung dienen können. Mehr ist nicht gefordert. Eine geeignete nähere Bestimmung, wie «ENTHÄLT» oder «ENTHALTEND», oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie «GEMISCH», «LÖSUNG» usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden; das ist aber absolut freiwillig.
Schöne Grüße.
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Re: N. A. G. Lösung, Gemisch ... Absatz 3.1.2.8
[Re: King_Louie_21]
#29317
05.08.2020 11:47
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tree787
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Hallo,
wenn ich nun UN1624 VG II Quecksilber (II) chlorid in verdünnter Lösung vorliegen habe und keine weiteren Informationen dazu (LD50/LC50), dann würde ich UN 2024 VG II nehmen, obwohl der Stoff ja namentlich genannt ist, aber eben nicht als Lösung. Würde da jemand widersprechen?
Gruß
tree
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Re: N. A. G. Lösung, Gemisch ... Absatz 3.1.2.8
[Re: tree787]
#29353
10.08.2020 07:36
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DJSMP
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Wenn die Lösung oder das Gemisch einen in der Gefahrgutliste (Tabelle A) genannten Stoff enthält und mit dem gelisteten Stoff hinsichtlich der Eigenschaften (oder Notfallmaßnahmen) vergleichbar bleibt, muss nach 3.1.3 ADR die Einstufung des gelisteten Stoffs verwendet und die Bezeichnung LÖSUNG oder GEMISCH der Benennung hinzu gefügt werden.
Im beschriebenen Fall ändert sich ja der Aggregatzustand. Das ist unter 3.1.3.2 c) ein Ausschlusskriterium für die Anwendung dieser Regelung. Daher gehe ich konform, dass die Einstufung des gelisteten Stoffes nicht verwendet , sondern statt dessen auf eine passende n.a.g. Position ausgeflaggt wird.
Die UN 2024 erscheint mir, für das was beschrieben wurde, in Tabelle B auch die geeignetste Eintragung zu sein. Als technischer Name in Klammern wäre dann "(Quecksilber (II) chlorid Lösung)" oder "enthält Quecksilber (II) chlorid)" sinnvoll.
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