Hallo,
die Gefahrstoffverordnung gibt an, dass bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung bestimmte Maßnahmen nicht durchgeführt werden müssen. Wenn man mit nur geringen Mengen in geringer Zeit umgeht, ist z.B. eine Betriebsanweisung auch bei gekennzeichneten Gefahrstoffen nicht nötig. Als Richtschnur sind eben die haushaltsähnlichen Stoffe und Mengen angegeben. Fülle ich nur einmal am Tag die Spülmaschine in der Kaffeeküche mit (ätzendem oder reizendem) Spülmaschinenpulver sowie (reizendem) Klarspüler auf, kennt jeder die Gefahren von zu Hause. Auch im Falle einer Kontamination wird jeder das Zeug schnell abspülen, große Verletzungen sind nicht zu erwarten.
Ist meine Aufgabe aber, den ganzen Tag das selbe Produkt in Verpackungen einzufüllen, atme womöglich Stäube ein und könnte mich mit 200 Liter kontaminieren, sehen Schutzmaßnahmen und Anweisungen anders aus.
Ob und wie solche Maßnahmen aussehen, wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Diese muss daher IMMER gemacht werden. Im ersten geschilderten Fall wird als Ergebnis dokumentiert, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichen. Im zweiten Fall könnte eine technische Absaugung, Atemschutz, Handschutz, erste-Hilfe-Kette o.ä. eingesetzt werden. Da sich Maßnahmen (PSA) an die Mitarbeiter richten, gibt es eine Betriebsanweisung und Unterweisung. Also für das selbe Produkt.
Jetzt zu eurem Fall.
Wie ist die Gefährdung bei der Tätigkeit? Erst mal keine, weil ihr nur mit dem verpackten Produkt umgeht. Hier braucht ihr bei der Gefährdungsbeurteilung also keine Maßnahmen festzulegen. Es ergeben sich aber Maßnahmen technischer und womöglich organisatorischer Art aus der TRGS 510 (Lagern in Verpackungen). Diese werden in der GBU aufgenommen und dokumentiert.
Im Falle einer Havarie sieht es aber anders aus. Wie kann eine solche Havarie mit Freisetzen passieren? Herunterfallen? Brand in anderen Bereichen? Überschwemmung? Durchstoßen mit Gabelstaplerzinken? Möglichkeiten dokumentieren, Gefahren beurteilen! Es ist ja ein Unterschied, ob Spraydosen mit brennbaren Treibgasen, Salzverpackungen, Kanistern mit Lösemitteln oder Ölbindemittel beschädigt werden. Maßnahmen festlegen und dokumentieren.
Maßnahmen, die sich an Mitarbeiter richten (PSA tragen, Bereiche regelmäßig kontrollieren) in einer Betriebsanweisung zusammenfassen, MA unterweisen.
Und spätestens alle drei Jahre die GBU kontrollieren und auch, wenn es neue Gefährdungen durch z.B. neue eingelagerte Produktgruppen gibt.