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Einstufung zu Tätigkeit mit geringer Gefährdung #29436 21.08.2020 13:44
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PAZ Offline OP
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Hallo zusammen,

Ich verstehe nicht ganz wie ich die TRGS 400 Seite 16 - 17 in punkto Tätigkeit mit geringer Gefährdung anwenden soll.
Was ich beurteilen will ist die Lagerung und der Innerbetriebliche transport von Versandwahre, die Gefahrstoffe enthält.
Die Ware an sich ist für den Haushaltsgebrauch ausgelegt und ist sehr unterschiedlich (Reicht von Rostlöser, Schmiermittel, Lackstiffte über parfüm bis hin zu Butangaskartuschen fürs Campen und Insketenschutzmittel). Ein einzelner Artikel ist unbedenklich, jedoch Lagern wir da ja mehrere Artikel teilweise im tonnen-bereich in einem Lagerabschnitt (Regeln zur Zusammenlagerung sind beachtet und angewendet).
Die Ware ist abgepackt und in verschlossenen Behältern gelagert. Eine Exposition tritt eigentlich nur auf, wenn beim ein/auslagern oder beim innerbetrieblichen Transport ein Fehler/Unfall passiert.

Davon ausgehend, dass es sich um Gefahrstoffe handelt die in üblichen Haushaltsartikeln zu finden sind muss ich jetzt davon ausgehen, dass wegen der gelagerten Menge an Gefahrstoffen keine Tätigkeit mit Geringer gefährdung vorliegt oder liegt diese doch wegen der geringen Expositionsdauer vor?

Re: Einstufung zu Tätigkeit mit geringer Gefährdung [Re: PAZ] #29438 21.08.2020 15:30
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M.A.T. Online
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Hallo,
soweit ich die TRGS verstehe bezieht sich das Beispiel auf den haushaltsüblichen Gebrauch der Artikel und die daraus resultierenden Mengen. Bei der Lagerung ist das aber ja eher nicht das Szenario, sondern mehr das unfallbedingte Freisetzen oder der Kontakt mit Gefahrstoffen beim Umkonfektionieren.
M.A.T.

Re: Einstufung zu Tätigkeit mit geringer Gefährdung [Re: PAZ] #29461 25.08.2020 09:32
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Bergmannsheil Offline
Methusalem
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Hallo,

die Gefahrstoffverordnung gibt an, dass bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung bestimmte Maßnahmen nicht durchgeführt werden müssen. Wenn man mit nur geringen Mengen in geringer Zeit umgeht, ist z.B. eine Betriebsanweisung auch bei gekennzeichneten Gefahrstoffen nicht nötig. Als Richtschnur sind eben die haushaltsähnlichen Stoffe und Mengen angegeben. Fülle ich nur einmal am Tag die Spülmaschine in der Kaffeeküche mit (ätzendem oder reizendem) Spülmaschinenpulver sowie (reizendem) Klarspüler auf, kennt jeder die Gefahren von zu Hause. Auch im Falle einer Kontamination wird jeder das Zeug schnell abspülen, große Verletzungen sind nicht zu erwarten.
Ist meine Aufgabe aber, den ganzen Tag das selbe Produkt in Verpackungen einzufüllen, atme womöglich Stäube ein und könnte mich mit 200 Liter kontaminieren, sehen Schutzmaßnahmen und Anweisungen anders aus.
Ob und wie solche Maßnahmen aussehen, wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Diese muss daher IMMER gemacht werden. Im ersten geschilderten Fall wird als Ergebnis dokumentiert, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichen. Im zweiten Fall könnte eine technische Absaugung, Atemschutz, Handschutz, erste-Hilfe-Kette o.ä. eingesetzt werden. Da sich Maßnahmen (PSA) an die Mitarbeiter richten, gibt es eine Betriebsanweisung und Unterweisung. Also für das selbe Produkt.

Jetzt zu eurem Fall.
Wie ist die Gefährdung bei der Tätigkeit? Erst mal keine, weil ihr nur mit dem verpackten Produkt umgeht. Hier braucht ihr bei der Gefährdungsbeurteilung also keine Maßnahmen festzulegen. Es ergeben sich aber Maßnahmen technischer und womöglich organisatorischer Art aus der TRGS 510 (Lagern in Verpackungen). Diese werden in der GBU aufgenommen und dokumentiert.
Im Falle einer Havarie sieht es aber anders aus. Wie kann eine solche Havarie mit Freisetzen passieren? Herunterfallen? Brand in anderen Bereichen? Überschwemmung? Durchstoßen mit Gabelstaplerzinken? Möglichkeiten dokumentieren, Gefahren beurteilen! Es ist ja ein Unterschied, ob Spraydosen mit brennbaren Treibgasen, Salzverpackungen, Kanistern mit Lösemitteln oder Ölbindemittel beschädigt werden. Maßnahmen festlegen und dokumentieren.
Maßnahmen, die sich an Mitarbeiter richten (PSA tragen, Bereiche regelmäßig kontrollieren) in einer Betriebsanweisung zusammenfassen, MA unterweisen.
Und spätestens alle drei Jahre die GBU kontrollieren und auch, wenn es neue Gefährdungen durch z.B. neue eingelagerte Produktgruppen gibt.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.

Moderator  urainer 

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