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Re: Kennzeichung nach SV188 [Re: M.A.T.] #30586 08.03.2021 16:53
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Gerald Offline
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Hallo M.A.T.,
Du hast in Deinem Beitrag vom 06.03.2021 18.41 Uhr geschrieben: "Lasi hat prinzipiell nichts mit Gefahrgut zu tun, sondern richtet sich nach § 22 StVO."!!

Und den Satz wollte ich nicht so stehen lassen, weil es so nicht ganz richtig ist.

Im Bezug der SV 188 habt Ihr alle Recht, denn in dieser steht: "Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID,..." Und somit greift in diesem Fall § 22 StVO.
Antwort auf

Daran ändert auch eine Einstufung des BLFA nichts, da dieser Ausschuß keine Rechtsetzungskompetenz, sondern nur beratende Funktion hat. Seine Beschlüsse werden ja auch nicht veröffentlicht.


Das ist ja der springende Punkt. Deutschland hat die EN 12195-1:2010 nicht anerkannt und verlangt Lasi nach VDI Richtlinie 2700 ff., was aber nach dem ADR 2013 schon über den Abschnitt 1.1.5 ausgehebelt wurde. Und so muss der Fahrzeugführer in Deutschland bei Nicht Gefahrgut nach der VDI Richtlinie 2700 ff. sichern und bei der Beförderung von gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ("..wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist.") Ist ja alles so einfach.

Und um bei der Sache noch eins drauf zu setzen, hat der BLFA-StVO/OWi 2016 schon entschieden, dass die DIN EN 12195-1:2011-06 eine anerkannte Regel der Technik ist. Zumal das auch nicht veröffentlicht wird, und man nur über Umwege an diese Formulierung kommt. Vielleicht möchte man verhindern, dass es bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung benutzt wird.

Und das mit der RSEB ist auch so eine Sache. Auf der einen Seite werden die Einträge genutzt, vor allen wenn es um die Anlage 7 bzw. 7a geht, und auf der anderen Seite erkennen manche Bundesländer diese nicht an. Mir ist schon klar, dass man in der GGVSEB keine Erläuterungen bzw. Ergänzungen unterbringen kann, und versucht das Problem über die RSEB zu klären, was aber leider nicht funktioniert, denn Erstens ist diese Ländersache und so manche Hinweise aus dieser werden unterschiedlich ausgelegt.

Besser wäre es gewesen, mann hätte das vielleicht so, wie nach Sprengstoffrecht gemacht, das gibt es das Sprengstoffgesetz und Hinweise, Erläuterungen u.ä. steht in den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz!!!

Aber das lässt sich halt nicht mehr Ändern und so müssen wir damit leben und das Beste draus machen. Nur komblziert wird es, wenn es zu einem Ordnungswiedrigkeiten- bzw. Strafverfahren kommt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kennzeichung nach SV188 [Re: Gerald] #30594 09.03.2021 15:42
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DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Wir kommen etwas vom Thema ab. Dem Threadersteller ging es ja explizit um SV 188 Gefahrgüter.

Und hier greift der 7.5.7 ADR nun mal nicht, sondern "nur" die allgemeinen Vorschriften der StVO. Was nun in Deutschland als eine "anerkannte Regel der Technik" im Sinne des §22 StVO angesehen wird und was vielleicht nicht, darüber können wir sicher noch 3 Forenseiten füllen. ;-)

Es ist wie bei Corona: Deutsche Bürokratie hat immer Vorrang!

Re: Kennzeichung nach SV188 [Re: DJSMP] #30596 09.03.2021 15:49
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Michael Online
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Was spricht denn gegen die Kennzeichnung auf dem Deckel der KLT? Viele Elektrogeräte wie z.B. Laptops sind auch nicht anders gekennzeichnet.

Bezüglich Ladungssicherung finde ich die Frage müßig, jede XL-Zertifizierte Einheit hat doch genau dafür ein Zertifikat. Einen Formschluss wird man doch wohl noch hinbekommen und notfalls die Sicherung gegen Kippen nach hinten wohl auch....

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