Wir haben hier bei uns im Bereich Abfallzentrum diese Behälter für Batterien. Einmal für Lithiumbatterien und einmal für alle anderen. Aus meiner Sicht ist der Behälter für die Lithiumbatterien aus Brandschutzsicht nicht geeignet. Wie seht ihr das? Gibt es Vorschriften zur Lagerung von Batterien und Behältern?Ich sag mal die Empfehlungen zum Pole abkleben und so werden da natürlich nicht eingehalten.
aus der TRGS 510 ist ein Verbot nicht abzuleiten, weil die Batterien nicht unter den Geltungsbereich der GefStoffV fallen. Dennoch sind es potentiell selbstentzündliche Stoffe. Daher würde ich sie unter den gleichen Randbedingungen wie andere Stoffe mit vegleichbarer Gefahr lagern, hier UN 3175 (?). Da das Kunststofffass für die Batterien eine zugelassene GG-Verpackung ist, dürfte sich (analog zur TRGS 510) hieraus ein geeigneter Schutz bei der Lagerung ableiten lassen. Werden die Pole nicht ordnungsgemäß abgeklebt, sieht es anders aus. Deshalb lagern wir diese Fässer außen unter Dach.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Gesetze zur Lagerung gibt es noch nicht, allerdings Empfehlungen der Versicherungen (VdS 3103). Ich würde auf jeden Fall mit der Versicherung abklären was sie empfehlen um im Schadensfall abgedeckt zu sein. Auch denke ich, dass die direkte Lagerung neben leicht entzündbaren Feststoffen nicht ideal ist. lg Nico
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Hallo zusammen, zu der Zulässigkeit einer Kunststoffumschließung als Lagerverpackung habe ich eine Verständnisfrage. Ist die Argumentation so, daß eine für den Versand zugelassene Verpackung damit auch als Lagerverpackung unbedenklich ist? Können / dürfen darin dann auch solche Liba gelagert werden, die für den Versand als kritisch beschädigt bzw. nicht sicher als "unkritisch" angesehen werden? Bei solchen Batterien würde ich eine Lagerung in Metallkisten mit Sand als sicherer ansehen, Stichwort P908 (auch wenn "H" eingeschlossen ist). Gruß M.A.T.
Ist die Argumentation so, daß eine für den Versand zugelassene Verpackung damit auch als Lagerverpackung unbedenklich ist?
Hier kommt es doch ertseinmal darauf an, dass es einen Unterschied zwischen LiBa gibt, welche nicht defekt bzw. defekt (kritisch) sind! In dem Praxisleitfaden vom BDE findest Du aif Seite 10 bis 14 Hinweise zu welche Art der Verpackung möglich ist, und auf Seite 14 steht dann was zu beschädigten oder defekten Batterien, wobei der Raum in der Verpackung mit Sand (Bild) ausgefüllte ist.
Klar sollte man sich bei beschädigten bzw. defekten Batterien immer mit den Entsorger in Verbindung setzen, es gibt aber auch Verpackungen speziell für diese Fälle.
Hallo, Gerald, der Praxisleitfaden interessiert mich im Moment nicht, mir geht es nur um die Interpretation der Vorschrift für kritisch defekte Liba. Genau diese Sand / Vermiculit-Pufferung ist, was ich für notwendig für eine Lagerung halte. Und Kunststoff ist, soweit ich weiß, schneller geschmolzen als Metall, was die Brandbekämpfung m.E. erschwert, oder sehe ich das falsch? Wie gesagt, Lagerung, nicht Versand. Gruß M.A.T.
Für die Lagerung von Lithiumbatterien gibt es zurzeit keine gesetzlichen Bestimmungen, nachzulesen unter Lagerung bzw. im Merkblatt VdS 3103 Stand 06.2019! Ich füge Dir mal eine Datei an, welche die Forderungen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bzw. VdS wieder gibt.
Die verschiedensten Hersteller bieten Verpackungen speziell für die Fälle an, wo spezielle Löschmittel ( z.b. Feuerlöschgeneratoren) oder Ähnliches sich in der Verpackung mit befinden.
Leider hat Corona auch die Aufnahme des Abschnitts 6.11.6, wo es um die Beförderung von batteriebetriebenen Fahrzeugen im Schadensfall geht, im ADR 2021 verhindert, wird wohl erst mit dem ADR 2023 vielleicht kommt. Oder es gibt eine Multilaterale Vereinbarung, denn zurzeit werden in solchen Fällen die Fahrzeuge in mit Wasser gefüllten Containern versenkt.