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Beauftragte nach OwiG §9 #30588 09.03.2021 11:14
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Hallöchen,

ich habe mal in der Chefetage meines Unternehmens die Möglichkeit vorgestellt, Personen mit den Pflichten nach GGVSEB persönlich zu beauftragen.

Wie zu erwarten war, war die Resonanz doch sehr positiv und nun sollen Bestellurkunden her. Nun habe ich mich im Vorfeld dazu bereit erklärt, mal die Gefahrgutorganisation am Standort darzustellen, um die zu beauftragenden Personen zu identifizieren.

Die sind mir größtenteils klar, allerdings würde ich gerne wissen wer in persona als Auftraggeber in Frage kommt?

Irgendwo hatte ich hier gelesen, dass eine Pflichtenübertragung nicht möglich wäre. Das halte ich aber für nicht richtig.

Oder ist das, wie so oft hier genannt, der Einkaufsleiter, da er letztlich den Absender beauftragt? Das wäre zum einen zwar logisch, aber zum anderen müsste er Aufgaben erledigen bzw. für deren Richtigkeit sorgen, die gar nicht in seinem Aufgabenprofil liegen. Daher empfinde ich dies als heikel.

Oder könnte man auch jemanden aus der Fachabteilung die sozusagen den Einkaufsleiter beauftragt, die Beförderung in die Wege zu leiten, persönlich beauftragen? Da hier in der Regel auch die Klassifizierungen, Papiererstellung etc. vorgenommen werden.

Und ist der Auftraggeber auch gleichzeitig der Empfänger, wenn er einen Beförderungsauftrag gegenüber einem Absender auslöst? Oder kann der Empfänger auch die Person sein, die diesen Transport dann "physisch" abwickelt?

Sicher findet sich hier der ein oder andere erfahrene Gefahrgutbeauftragte, der mir Tipps geben kann, wer sich für so eine Bestellung nach Owig anbietet. smile

Re: Beauftragte nach OwiG §9 [Re: TV] #30589 09.03.2021 11:59
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DJSMP Offline
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Hallo TV,

wenn du im Forum mal nach den beauftragten Personen suchst, wirst du feststellen, dass wir die Thematik schon mehrmals hatten ohne eine abschließende Lösung gefunden zu haben. Die Rechtssprechung ist hier auch höchst unterschiedlich. Die §§ 9 und 130 OWiG lassen viel Platz für Interpretationen. Wenn du es rechtssicher vom Juristen haben möchtest, solltest du einen Anwalt mit entsprechendem Aufgabengebiet hinzu ziehen.

Als externer Gefahrgutbeauftragter versuche ich, die Einkaufsabteilung (und auch die Stammdatenstelle) als Klassifizierer und Datenpfleger mit ins Boot zu holen und in dieser Abteilung auch beauftragte Personen (Aufsichtspersonen) für Gefahrut durchzuboxen. Nach 19 Jahren in diesem Job kann ich dir sagen: Das wird schwierig! In den meisten Fällen ist es mir nicht gelungen.

Das liegt vor allem am nicht vorhandenem Verständnis der Abteilung und der Geschäftsleitung der Thematik. Vor allem geht nicht in die Birne, dass Beförderung bei Klassifizierung und Datenpflege beginnt und gerade bei zugekauften Fremdprodukten die Aufgabe klar beim Einkauf oder der Stammdatenstelle liegt. Von dort kommt aber dann das Argument: Wir und Gefahrgutbeförderung? Das machen wir nicht! Und damit ist dann die Diskussion in der Regel im Keim erstickt, wenn nicht die Geschäftsleitung wirklich dahinter steht.

Wichtig ist natürlich, dass dann die Mitarbeiter dieser Abteilung auch vernünftig geschult sind und nicht mal eben "nebenbei noch die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt ins System gehämmert werden", ohne dass man einen Dunst hat. Für den Einkauf bzw. die Stammdatenstelle sehe ich mindestens folgende Schulungen als unerlässlich an:
- Fachkunde Sicherheitsdatenblatt
- Schulung 1.3 ADR mit Schwerpunkt Klassifizierung/Gefahrgutlisten
- Schulung 1.3 IMDG-Code mit Schwerpunkt Klassifizierung/Gefahrgutlisten (bei Seeverkehr)
- Schulung PK 1 Versender mit Schwerpunkt Klassifizierung/Gefahrgutlisten (bei Luftverkehr)

Vorher kannst du auch niemanden bestellen.

Re: Beauftragte nach OwiG §9 [Re: TV] #30590 09.03.2021 12:03
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Bergmannsheil Online
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Mahlzeit,

natürlich ist eine Pflichtenübertragung möglich. Anders ist ein Unternehmen nicht zu führen. Verschiedentlich diskutiert wird die Verantwortungsdelegation, dass dies nicht möglich sei. Auch da ist aber eine (zumindest teilweise) Verantwortungsabgabe möglich. Wenn z.B. in einem Krankenhaus eine Apotheke geführt wird, ist der Apothekenleiter auch verantwortlich für die Pflichten nach Apothekenbetriebsordnung (und so manches mehr).
Die GF hat eigentlich nur drei Aufgaben: Organisieren, kontrollieren und die richtigen Leute an der richtigen Stelle einsetzen. Diese Pflichten kan nsie nicht delegieren. Hat eine GF das erst einmal kapiert, laufen viele Prozesse einfacher. Auch die Exegese von rechtlichen Vorschriften z.B. wer welche Pflichten hat, fällt dann einfacher.
Das Gefahrgutrecht kennt im Allgemeinen Unternehmen. Wer jetzt dieses Unternehmen als Person vertritt oder dessen Pflichten ausübt, kann nach § 9 OWiG dann runtergebrochen werden.

Das Unterfangen, eine Gefahrgutorganisation auf diese Weise zu beschreiben, halte ich für die richtige. Da man sich aber die einzelnen Prozesse hinsichtlich der Pflichten anschauen muss, werden häufig Überraschungen auftauchen.
Das Beispiel Absender: Das kann (häufig) der Einkaufsleiter sein, evtl. aber auch der Abfallwirtschaftler, der Sonderabfälle zur Entsorgung beauftragt. Je nachdem, ob noch ein Beförderer zwischengeschaltet ist, kann man auch der Auftraggeber des Absenders sein. Die Plichten ändern sich also je nach Prozess.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Beauftragte nach OwiG §9 [Re: Bergmannsheil] #30591 09.03.2021 12:22
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Michael Offline
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Hallo,

ich würde eher davon sprechen, dass die Verantwortung übertragen wird.

Und hier spielt nach §9 OWIG dann ein wichtiger Punkt rein, derjenige muss auch die Möglichkeiten bekommen diese tragen zu können. Dies muss in Form von Schulungen und auch von organisatorischen Maßnahmen sicher gestellt werden.

Einem Gabelstaplerfahrer einfach eine Bestellung als Verantwortlicher Ladungssicherung in die Hand zu drücken, reicht meines Erachtens dafür nicht aus.

Wenn er keine VDI 2700 Schulung erhält und es ihm im Rahmen des Betriebes nicht ermöglicht wird, selbstständig Equipment abzulehnen oder Ladungssicherungsmittel herausgeben zu können, dann wird der Richter eine solche Bestellung auch sehr kritisch hinterfragen.

Re: Beauftragte nach OwiG §9 [Re: TV] #30599 09.03.2021 16:25
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TV Offline OP
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OP Offline
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Vielen Dank für die Antworten,

ja das ist schon keine einfache Thematik. Ich versuche gerade die Beförderungsketten in unserem Betrieb nachzuvollziehen. So gibt es mehrere verantwortliche Verlader und Verpacker je nach Versandstück oder Verpackungsart. Je mehr ich nachforsche, desto mehr Verstrickungen kommen zutage. Da werde ich wohl noch etwas Detektiv spielen müssen.

Hmmm, das mit dem Einkauf u. a. als Klassifizierer ist interessant. Wird bei uns aber nicht gehen, da für unsere Fälle fachkundiges Personal vor dem Gefahrguttransport Messungen und Berechnungen vornehmen muss, die nach mehrmaliger Prüfung durch weitere Fachleute ins Beförderungspapier eingetragen werden und dem Fahrer kurz vor dem Transport mitgegeben werden. D. h. der Einkaufsleiter bekommt die Transportunterlagen nie zu Gesicht und ruft den Absender/Beförderer eigentlich nur an und bestellt einen Transport. In der Rseb steht ja glaube ich auch, der Auftraggeber darf sich auf Fachkundige verlassen. Ich gehe ohnehin davon aus, dass er keine Urkunde unterschreiben wird, so wie ich ihn einschätze...

Da ich auch davon ausgehe, dass ich nicht alle Eventualitäten abdecken werde, werde ich auch nur subjektive Empfehlungen für die Chefs geben. Wir haben ja eine Rechtsabteilung, die sich dann genauer mit dem Thema befassen soll. Hier sehe ich mich als Gb auch nicht in der Pflicht wasserdichte Beauftragungen zu veranlassen.


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