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UN 1170 / Sonderbestimmung A58 #30983 07.06.2021 21:46
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Markus Lehmann Offline OP
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Guten Abend zusammen,
aktuell habe Ich eine Fall auf den Tisch wo ich ehrlich gesagt momentan ein Brett vorm Kopf habe.
Vielleicht könnt ihr es ja weg nehmen... :-D
Wir sollen eine 50ml Messflüssigkeit nach Süd Afrika exportieren.
Die Messflüssigkeit ist in einer kleiner Flasche abgefüllt.
Verschlossen und Dicht so dass keine Flüssigkeit austreten kann.
Die Messflüssigkeit ist nach UN1170 eingestuft.
Ich habe mir das Sicherheitsdatenblatt einholen lassen und bin auf nachfolgenden Satz gestoßen der mich grad ein wenig alt aussehen lässt.
UN1170 ethly alcohol solution (ethanol content <25%) Flammable liq n.o.s.

Damit fing die Arbeit an.... IATA DG Wälzer raus geholt, schau mir alles an und hätte brechen können... und dann bin ich auf die Sonderbestimmung A58 gekommen. :

"Gemäß UN:1170 -> A58 , ist der Wortlaut: „ Eine Wässerige Lösung mit nicht mehr als 24 Vol.-% Alkohol unterliegt nicht diesen Vorschriften ( ist kein Gefahrgut )."
***
In der Messflüssigkeit ist nicht mehr als 25% Alkohol enthalten.
SP 58: „ Eine Wässerige Lösung mit nicht mehr als 24 Vol.-% Alkohol

Meine Antwort dazu ist: Wir können die SP nicht nutzen da wir weniger als 25% Alkohol enthalten haben aber mehr als 24Vol.-% Alkohol?!


Sorry, ich merke selber ich muss sicherer werden, stehe selbst bisschen noch am Anfang deshalb versuche ich hier ein bisschen Hilfestellung zu bekommen.

Vielen lieben Dank!

Liebe grüße

Anhänge Screenshot_20210607_214556.jpg
Re: UN 1170 / Sonderbestimmung A58 [Re: Markus Lehmann] #30984 07.06.2021 22:22
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M.A.T. Offline
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Guten Abend, Herr Lehmann,
nur zur Logik: wenn die angegebene Konzentration stimmt und Sie die SV richtig zitieren stimmt Ihre Schlußfolgerung. Irgendwo mußte halt die Grenze gezogen werden - in diesem Fall war es, soweit ich aus dem Kopf sagen kann, der Wunsch nach Freistellung von Alkoholika.Vielleicht wäre EQ eine Möglichkeit? Bringt aber idR nicht soo viel.
Viel Erfolg!
M.A.T.

Re: UN 1170 / Sonderbestimmung A58 [Re: Markus Lehmann] #30986 08.06.2021 09:14
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DJSMP Offline
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Hallo,

die SP A58 hat sicherlich die Grenze von Alkohol übernommen.

Wenn also das Ethanol bis zu 24 Vol.% Alkohol enthält, könnte es von den Vorschriften freigestellt werden "not restricted". In dem Sicherheitsdatenblatt muss es doch in Abscnitt 3 eine Auflistung der Zusammensetzung geben. Dort muss doch klar erkennbar sein, wieviel Ethanol die Lösung beinhaltet.

Falls dort eine Range von bis angegeben ist und nicht sicher gestellt werden kann, dass wirklich nur max. 24 Vol% Ethanol drin sind, besteht keine Grundlage, die SP A58 anzuwenden.

Re: UN 1170 / Sonderbestimmung A58 [Re: Markus Lehmann] #30998 08.06.2021 16:06
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Floridacargocat Offline
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Hallo Markus,
UN 1170 mit mehr als 24.0 % Ethanol (hier 25 %) -> "regulaeres Gefahrgut (siehe auch alkoholische Getraenke), keine Ausnahmeregelung.
Eine Fluessigkeit mit max. 24.0 % Ethanol -> von den Gefahrgutvorschriften nicht erfasst und ausgenommen.

Hier sollte sich evtl. der Hersteller Gedanken machen, den Ethanolgehalt auf unter 24.0% zu senken, um den Versand zu vereinfachen.
Gruss aus Florida

Re: UN 1170 / Sonderbestimmung A58 [Re: Floridacargocat] #31064 17.06.2021 21:09
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Markus Lehmann Offline OP
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Guten Abend zusammen,

ich kann mich leider erst jetzt zurück melden.
Vielen Dank für eure Kommentare, die meine Vermutung/Meinung bestätigt hat. Im Anhang befindet sich die Zusammensetzung...
Aktuell geht es heiss her um dieses Thema.
Der Vertrieb will es einfach nicht war haben das wir es als GG Deklarieren müssen.
Pulle kostet 25 Euro - Frachtkosten via Luft 350 Euro. &#128540;
Ebenso gibt es einen Regen Informationsaustausch zwischen Einkauf und Lieferant der uns diese Mischung quasi Herstellt.
Er bestätigte heute nochmals zum Punkt drei in Sicherheitsdatenblatt das keine präzisere Angabe gemacht werden kann.
Sprich ca 25 % bleiben.
Jetzt gehe ich davon aus, es wird eine Idee in den Raum geworfen das wir selbst eine Prüfung machen und den Ethanol Gehalt messen.
Da wäre meine Frage, hat die Technik/QM die Befugnis ein neues Sicherheitsdatenblatt auszustellen? Sprich wie als Firma...
Ich gehe davon aus, daß diese Messflüssigkeit ganz schnell durch eine neue - ungefährlichere Flüssigkeit ( Destilleriertes Wasser mit Farbstoff) ersetzt wird. &#128514;

Liebe grüße
Markus

Anhänge Screenshot_20210617_205209.jpg
Re: UN 1170 / Sonderbestimmung A58 [Re: Markus Lehmann] #31065 17.06.2021 22:33
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M.A.T. Offline
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Hallo, es selbst zu testen und dann ggf. freistellen zu können ist sicherlich eine logische Denkweise. Die angesichts dieser Frachtkosten sich sogar schnell rechnen kann. Für Kl.3 sieht die ICAO m.W. keine behördliche Einstufung vor (lasse mich gerne von den Fachleuten dazu korrigieren) und damit ist jedes Prüflabor mit den entsprechenden Geräte qualifiziert. Angesichts der geringen Abstände sollte hier sehr auf die Toleranzen bei der Produktion geachtet werden. Es muß dann über ein QS schon sichergestellt sein, daß die Meßwerte zuverlässig unter der Grenzkonzentration liegen, auch bei vielen Chargen über die Laufzeit des Produktes.
Wer Ihnen nicht glaubt, was in den Vorschriften steht, kann dann selbst die Entscheidung übernehmen und verantworten.
Viel Erfolg
M.A.T.


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