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UN 1046 / SV 653/CV 36? #31084 21.06.2021 09:40
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Agnes24 Offline OP
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Hallo an Alle,

wir versenden Helium UN 1046 als Ballongas, die Innenverpackung ist zusätzlich in einem Karton verpackt. Auf der Palette werden keine anderen UN-Nr. verladen. Es handelt sich um eine Mischpalette mit anderen Produkten ohne UN-Nr.
Auch die anderen Vorgaben der SV 653 werden vollständig erfüllt.

Unter 7.5.11 ist CV 36 für die Fahrzeugkennzeichnung angegeben, falls keine ausreichende Belüftung auf der Ladefläche vorhanden ist. In unseren Fahrzeugen ist das leider der Fall.

In der SV 653 steht, dass die übrigen Vorschriften des ADR nicht eingehalten werden müssen, wenn alle Vorgaben der SV 653 erfüllt werden. Das wäre bei uns der Fall.

Wie sieht es in diesem Fall mit der Fahrzeugkennzeichnung nach CV 36 aus? Müssen wir diese auch nicht anwenden oder ist diese Kennzeichnung trotzdem anzubringen?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Grüße

Agnes24

Re: UN 1046 / SV 653/CV 36? [Re: Agnes24] #31086 21.06.2021 10:15
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Claudi Online
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Hallo Agnes,

die Flaschen sind keine Innenverpackungen sondern halt Gasflaschen (soweit ich weiß nicht wiederbefüllbar). Die Karton sind verpflichtende Außenverpackungen aufgrund SV653.
Ich unterstelle mal, dass die Vorschriften für Bau, Prüfung und Befüllung, wie in SV653 gefordert, eingehalten sind und auch die Größe (Prüfdruck x Fassungsraum max. 152 bar x Liter) passt.

Diese Kartons düften mit anderen UN-Nummern auf eine Palette gepackt werden, denn das ist kein Zusammenpacken sondern Zusammenladen. Zusammenpacken = mehrere GG in einer gemeinsamen Außenverpackung. Zusammenladen = mehrere für sich gesehen versandfertigen Packstücke in einer Umverpackung oder auf einer Ladefläche.

Zur eigentlichen Frage: Da bei Anwendung der SV653 nur die Inhalte der SV653 zu beachten sind, darfst du den ganzen Rest des ADR ignorieren, also musst du die CV36 nicht beachten.

Aber: theoretisch muss der Arbeitgeber des Fahrers sich Gedanken um dessen Sicherheit und Gesundheit machen, u.a. eine Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsschutz) durchführen und darin könnte der AG zum Ergebnis kommen, dass eine Fahrzeugbelüftung notwendig sei. Das hängt von den genauen Umständen (Fahrzeug, Menge, individuelle Beurteilung einer konkreten Situation) ab...

Das wird bei euch wohl nicht zutreffen, ich will es nur erwähnen, da es noch mehr gibt als nur das GG-Recht und der Arbeitsschutz gern vergessen wird. Nur weil etwas nach GG-Recht nicht erforderlich ist, kann es z. B. aufgrund Arbeitsschutz und Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung doch erforderlich werden.

Re: UN 1046 / SV 653/CV 36? [Re: Claudi] #31090 22.06.2021 08:47
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Agnes24 Offline OP
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Beiträge: 31
Hallo Claudi,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!

Viele Grüße
Agnes24


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