Hallo Agnes,
die Flaschen sind keine Innenverpackungen sondern halt Gasflaschen (soweit ich weiß nicht wiederbefüllbar). Die Karton sind verpflichtende Außenverpackungen aufgrund SV653.
Ich unterstelle mal, dass die Vorschriften für Bau, Prüfung und Befüllung, wie in SV653 gefordert, eingehalten sind und auch die Größe (Prüfdruck x Fassungsraum max. 152 bar x Liter) passt.
Diese Kartons düften mit anderen UN-Nummern auf eine Palette gepackt werden, denn das ist kein Zusammenpacken sondern Zusammenladen. Zusammenpacken = mehrere GG in einer gemeinsamen Außenverpackung. Zusammenladen = mehrere für sich gesehen versandfertigen Packstücke in einer Umverpackung oder auf einer Ladefläche.
Zur eigentlichen Frage: Da bei Anwendung der SV653 nur die Inhalte der SV653 zu beachten sind, darfst du den ganzen Rest des ADR ignorieren, also musst du die CV36 nicht beachten.
Aber: theoretisch muss der Arbeitgeber des Fahrers sich Gedanken um dessen Sicherheit und Gesundheit machen, u.a. eine Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsschutz) durchführen und darin könnte der AG zum Ergebnis kommen, dass eine Fahrzeugbelüftung notwendig sei. Das hängt von den genauen Umständen (Fahrzeug, Menge, individuelle Beurteilung einer konkreten Situation) ab...
Das wird bei euch wohl nicht zutreffen, ich will es nur erwähnen, da es noch mehr gibt als nur das GG-Recht und der Arbeitsschutz gern vergessen wird. Nur weil etwas nach GG-Recht nicht erforderlich ist, kann es z. B. aufgrund Arbeitsschutz und Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung doch erforderlich werden.