... sofern die ordnungsgemäße Lagerung nicht durch die Gefahrgutverpackung begründet ist...
Die Verpackung bleibt, auch nach Ablauf der 5 Jahre, für das Produkt geeignet. Es sei denn, es ergeben sich Materialermüdungen, was aber sehr wenig wahrscheinlich ist.
Es gibt im Umgangsrecht keine Anforderung, die denen der Transportvorschriften entspricht. Die Verpackung muss stabil und chemisch wiederstandsfähig gegen den Gefahrstoff sein, was bei einem Jarrycan auch nach 5 Jahren gegeben ist. Eine ordnungsgemäße Lagerung durch Anwendung der Transportvorschriften gibt es nicht.
Bitte vergleicht nicht die Anforderungen nach CLP und REACH mit denen nach den Transportvorschriften.