Hallo,
"der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten".
Ja, das ist natürlich so ein Problem. Aber bedenke Bitte, auch erhöhte Luftfeutigkeit kann ein Kennzeichen nach Unterabschnitt 4.4.7.1, wenn es mit dem Drucker hergestellt wurde verändern. Und wenn sich die Auslegung des ADR-Textes etwas sehr weit ausgelegt werden, dann wird es nicht all zu lange dauern, und es gibt eine konkrete Festlegung. Die wir eigentlich nicht wollen, zumal es auf jeden Fall teurer wird!
Konkret geht es um Retouren von Kunden, die
a) im Falle von LQ vom Kunden über einen Paketdienstleister zurückgesendet werden
b) bei Gefahrgutversand von einem Transportdienstleister beim Kunden abgeholt werden
Ich denke mal, da seit Ihr bestimmt weiter, wie andere Dienstleister. Aber nach sollchen würde ich mich nicht richten.
Im Anhang habe ich mal ein Bild von einen Brief eingestellt, welcher nach Kapitel 3.4 befördert wurde. Nur bin ich der Meinung, dass ist
keine zusammengesetzte Verpackung, aber der Absender wohl schon!!! Da war eine kleine Spraydose drin. Ja, manch ein Onlinehändler nimmt es mit dem Gefahrgutrecht nicht so genau!!!
Ich weis aus meiner Erfahrung, das wenn ich ein Paket öffne, es meisten defekt geht. Und dann finde ich schon Deinen Nachsatz:
"P.S. Für den Fall, das der Rückversand eine bauartgeprüfte Kiste erfordert und der Kunde den Originalkarton nicht mehr hat, bekommt der Kunde diese von uns zugesendet." besonders gut. Und dann legt doch Ihr das Kennzeichen mit bei. Ich denke mal, soviele Rücksendungen von Eueren Produkten wird es wohl nicht geben.
Bei b) könnte natürlich auch der TDL die Etiketten mit- und anbringen, da möchte ich mich aber nicht unbedingt drauf verlassen (müssen).
Dann würde ich einen TDL nehmen, auf welchen Du Dich verlassen kannst. Wenn es zum Zwischenfall kommen würde, dann ist auch der TDL mit im Boot. Und es gibt TDL (KEP) die auf dem Gebiet Einhaltung der Gefahrgutvorschriften sehr weit vorn mitspielen.