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Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Dennis] #33109 08.08.2022 08:29
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Liebe Gefahrstoffkollegen,

die bisherigen Beiträge beschreiben unterschiedliche Blickwinkel auf einen Sonderfall von Gefahrstoff bzw. Gefahrgut mit UN 3175.
Bei mir im Unternehmen gibt es mehrere Lieferanten der „feuchten Reinigungstücher“ für verschiedene Anwendungsfälle (Kosmetik, Tierhygiene, technische Reinigung). Inhaltlich sind praktisch immer die gleichen alkoholischen Flüssigkeiten im Tuch. Im Behältnis gibt es keine „freie Flüssigkeit“.

Da scheint jeder Lieferant bzw. dessen Klassifizierungsdienstleister für das SDB eine eigene Vorgehensweise zu haben. Die Lagerklassen sind variabel 3, 4.1B, 11, 10-13, es gibt auch SDB-Varianten mit 2 Lagerklassen zur freien Auswahl.

Mein eigener Ansatz zur Gefährdungsbeurteilung der Lagerung ist wie folgt:
Nach der zitierten ECHA-Leitlinie handelt es sich nicht um „Flüssigkeit“, sondern um „Kombination eines Erzeugnisses und eines Stoffes/Gemisches“.
Der H 225 zur Bewertung nach CLP kommt aus dem gefährlichen flüssigen Bestandteil.
Für die Lagerung als Ganzes betrachtet kann es keine Einstufung als Flüssigkeit sein, weil die Gefahren einer reinen Flüssigkeit nicht vorliegen. Welchen Sinn macht ein Auffangbehälter, wenn keine Flüssigkeit austritt? Ich kenne kein SDB, das die Flüssigkeitsmenge in feuchten Tüchern ausweist um damit Mengengrenzen zu prüfen.

Lagerklasse 4.1B halte ich nicht für korrekt, weil TRGS 510 explizit in A.2.1 (9) auch Sonderfälle für den Zuordnungsleitfaden vorsieht:
„Andere Gefahrstoffe, die nach Gefahrgutrecht der Klasse 4.1 angehören, aber z.B. keine entzündbaren Feststoffe, Kat. 1 oder 2, H228 sind, bedürfen einer Einzelfallbetrachtung (z.B. Paraformaldehyd, polymerisierende Stoffe).“

Statt dem Flammpunkt der Flüssigkeit ist die Brennzahl des Erzeugnisses ein brauchbarer Einstufungsparameter. Selbsttests habe ich nicht durchgeführt, aber die Beschreibungen aus VDI 2263 Blatt 1 bieten Orientierung:
Die Brennzahl (BZ) ist ein Kriterium für die Ausbreitung eines Brandes nach lokaler Einwirkung einer hinreichend starken Zündquelle und somit eine wichtige Kenngröße für das Brandverhalten von Feststoffen und das darauf aufbauende Brandschutzkonzept. Brennzahl 2 bis 5 wird demnach mit Lagerklasse 11 bewertet.

Brennzahl Brenn-Reaktion Ausbreitungsverhalten
2 Kurzes Anbrennen und rasches Erlöschen Keine Ausbreitung des Brandes
3 Örtliches Brennen oder Glimmen mit höchstens geringer Ausbreitung Keine Ausbreitung des Brandes
4 Durchglühen ohne Funkenwurf (Glimmbrand) oder langsame, flammenlose Zersetzung Ausbreitung des Brandes
5 Ausbreitung eines offenen Brandes oder Abbrennen unter Funkensprühen Ausbreitung des Brandes

Wie eingangs beschrieben besteht nach reiner Lehre der TRGS 510 ein Zusammenlagerungsverbot von Lagerklasse 4.1B mit 3. Wegen der Komplexität gehen viele Lagerhalter nach den SDB-Daten „blind“ vor, was einleuchtet. Hier sind aus meiner Sicht die Gefahrstoffbeauftragten gefordert, dass die Hersteller / Inverkehrbringer auf Einstufungsmängel angesprochen werden.

Ist Lagerklasse 11 auch in der Forumsgemeinde als die sinnvollste eingeschätzt?

Mit freundlichen Grüßen, Peter

Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Peter06] #33113 08.08.2022 10:49
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M.A.T. Offline
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Hallo, Peter06
könnte Anhang A.2.1 (9) hier eventuell eine Möglichkeit bieten, über die Zuordnung für diesen besonderen Gegenstand abweichend von der Tabelle zu entscheiden? Ich stimme Ihnen darin zu, falls mit den physikochemischen Eigenschaften argumentiert wird und eine gleichwertige Sicherheit erreicht würde. Nach dem Ablaufdiagramm dort könnte ich mir ebenfalls die LGK 11 als sachlich zutreffende Lösung vorstellen, denn es ist physikalisch keine Flüssigkeit, sondern primär ein Feststoff.
Gruß
M.A.T.

Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Peter06] #33728 19.10.2022 12:32
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Gerald Offline
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Hallo,
ich möchte das Thema noch mal hervorholen.

In der Gela Heft 10/2022 auf Seite 10 steht hierzu ein Beitrag von Prof.Dr.Müller unter der Überschrift "Grenzfall Desinfektionstücher".

Hier ein paar Zitate aus diesem Beitrag:

- CLP-Verordnung Einstufung "H226"

- nach ADR ist es UN 3175 unter Nutzung der Sondervorschrift 216 zweiter Satz, wo steht: "Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit."

- LGK gemäß TRGS 510 gemäß Gefahrzettel 4.1 und H-Code 226 ist "4.1B", damit ist die Lagerung mit Ethanol (LGK 3) in einem Raum nicht möglich.

Ich hoffe damit ist alles klar und ich habe nicht zuviel Zitate erwähnt!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Lagerung Desinfektionsmittel als Flüssigkeit+Tuch [Re: Gerald] #33729 19.10.2022 14:34
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M.A.T. Offline
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Danke, Gerald, für die Beleuchtung.
Gruß
M.A.T.

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