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Verwendungsfrist IBC #30707 06.04.2021 08:46
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Christoph09 Offline OP
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Hallo Zusammen,
ich habe bezüglich der Haltbarkeit von Kombinations IBC ((31H1) eine Frage. Laut Hersteller gibt es eine Frist der Verwendung im Gefahrgutbereich von 5 Jahren.
Schaue ich aber in das ADR finde ich hierzu den Passus 6.5.4.4.1.
Dieser besagt nur regelmäßige Prüfungen (5 Jahre/2,5 Jahre). Es ist dort aber in keinem Satz die Rede einer Verwendungsfrist von 5 Jahren.

Meine Frage daher:
Wie lange kann ich den oben beschriebenen Kombinations IBC für Gefahrguttransporte verwenden?

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir hierzu jemand Auskunft geben könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph

Re: Verwendungsfrist IBC [Re: Christoph09] #30708 06.04.2021 09:23
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tsteinhauser Offline
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Hallo Christoph,
im ADR, Kap. 4.1.1.15 findest Du die Antwort:
Sofern von der zuständigen Behörde nicht etwas anderes festgelegt wurde, beträgt die zulässige Verwendungsdauer für Fässer und Kanister aus Kunststoff, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter zur Beförderung gefährlicher Güter, vom Datum ihrer Herstellung an gerechnet, fünf Jahre, es sei denn, wegen der Art des zu befördernden Stoffes ist eine kürzere Verwendungsdauer vorgeschrieben.

Diese kürzere Verwendungsdauer von 2 Jahren für Kombi-IBC gibt es für Salpetersäure > 55% (UN 2031).

Viele Grüße

Thomas

Re: Verwendungsfrist IBC [Re: Christoph09] #30709 06.04.2021 09:26
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Marco66 Offline
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Hallo Christoph

die Verwendungsdauer von Kunststoffkanistern ist in 4.1.1.15 geregelt. Spätestens nach Ablauf von 5 Jahren nach der Herstellung darf ein Kunststoffbehälter nicht mehr für den Transport von Gefahrgütern genutzt werden.
In 6.5.4 wird die Prüfung aller IBCs geregelt. Auch IBCs aus Metall müssen ja geprüft werden. Das ist unabhängig von der Verwendungsdauer für Kunststoffe zu sehen.


Deinen IBC kannst du also bis zu 5 Jahre nach der Herstellung für Gefahrguttransporte verwenden, Du brauchst aber eine Prüfung nach 6.5.4.4.1 und zwar nach der Herstellung und nach 2,5 Jahren. Die Prüfung nach 5 Jahren kannst Du Dir sparen, weil der 31H1 dann ja eh nicht mehr verwendet werden darf.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Verwendungsfrist IBC [Re: tsteinhauser] #30710 07.04.2021 09:15
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Christoph09 Offline OP
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Hallo Thomas,

vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort.
Dieses hilft mir sehr weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph

Re: Verwendungsfrist IBC [Re: Marco66] #30711 07.04.2021 09:24
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Christoph09 Offline OP
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Hallo Marco66,

vielen lieben Dank für die zusätzlich Information.
Ich war doch ziemlich verwirrt.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph

Re: Verwendungsfrist IBC [Re: Marco66] #33219 17.08.2022 17:15
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bonafide Offline
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Hallo zusammen, ich klinke mich hier mal kurz mit ein.
Vorweg, vielen Dank schonmal für die bisherigen Erklärungen, leider verstehe ich es noch immer nicht ganz.

Ich habe einen neuen IBC (31HA1), dieser wurde mit UN3082 befüllt.
Abfülldatum 01.04.2022
Herstelldatum IBC laut Kunststoffuhr: 01.2019

Der IBC ist eine "Einwegverpackung" wird also von uns nur für die einmalige Lieferungen zum Kunden benutzt.

Welche Prüffrist gilt jetzt genau hier?
5 Jahre = alles iO der Container kann versendet werden
2,5 Jahre = Der Container ist seit 07.2021 zur Prüfung fällig

Wenn die Prüfung erforderlich ist, wer darf diese machen?

Muss ich jetzt diesen nach 6.5.4.4.2 prüfen (lassen) und auch nach 6.5.4.4.3 dokumentieren?

Klar ist, zukünftig versuchen wir neue Verpackungen nur noch für einen kurzen Zeitraum vorzuhalten. (<1Jahr)


Vielen Dank für Eure Hilfe!

Tobias

Re: Verwendungsfrist IBC [Re: bonafide] #33220 17.08.2022 18:00
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Claudi Online
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Maßgeblich ist nicht unbedingt die Herstellung des Kunststoffes (Datumsuhr) sondern wann das Gesamtkonstrukt hergestellt wurde - das sollte in der Bauartcodierung stehen.

Was heißt also "neuer IBC"? Selbst, wenn ein IBC noch nie benutzt wurde und nur auf Lager stand, laufen die Prüffristen/ Inspektionsfristen ab Herstellung und die Lebensdauer des Kunststoffes.

Ist der Behälter auch 01/19 hergestellt worden? Falls ja: Der IBC hätte gar nicht befüllt werden dürfen, falls er nicht 07/2021 die "kleine Inspektion" erhalten hat nach 6.5.4.4.1 b) inkl. Dichtheitsprüfung nach 6.5.4.4.2 ADR.

In befülltem Zustand ist so eine Inspektion (glaube ich) nicht machbar...

Wer macht die Inspektion? siehe BAM GGR 002
Die Anforderungen des Unterabschnitts 6.5.4.4.1 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.2 IMDG-Code gelten als zufriedenstellend erfüllt, wenn diese Inspektionen in Abständen von nicht mehr als zweieinhalb Jahren durch die nach Teil A dieser BAM GGR 002 anerkannten Inspektionsstellen I oder durch die nach Teil B dieser BAM GGR 002 anerkannten Inspektionsstellen II nach den Maßgaben der BAM GGR 002 durchgeführt wurden.

Über beide Inspektionen ist jeweils ein Prüfbericht zu verfassen und eine Kennzeichnung auf dem IBC vorzunehmen.

Inspektionsstellen I dürfen auch die "große" Inspektion nach 5 Jahren (Übereinstimmung mit dem Baumuster) machen, Inspektionsstellen II nur die "kleine". Wie man Inspektionsstelle I oder II wird, ist auch in der BAM GGR 002 nachzulesen
Ich meine es gibt auch Listen bei der BAM, zumindest die Inspektionsstellen I https://tes.bam.de/TES/Content/DE/S...n/Gefahrgutverpackungen/anerkennung.html

Inspektionsstellen I dürfen auch die "kleine" Inspektion machen, kA warum die Inspektionsstellen II nicht (mehr?) veröffentlicht sind, sind vielleicht zu viele?

Bei Kombinations-IBC mit Kunststoffblase wird diese nach 5 Jahren (Ablauf Kunststoff, bei manchen Gefahrgütern auch schon früher) gewechselt, sofern der "Metallkorb" noch gut ist - dann erfolgt die Inspektion a) mit neuer Kunststoffblase.

4.1.2.2 ADR enthält Möglichkeiten zur Beförderung abgelaufener IBC, aber befüllt ist eigentlich 6 Monate nach Fristablauf Ende. D.h. der IBC mit UN3082 muss entleer/ umgefüllt werden. Leer+ungereinigt darf er zur Prüfung oder Entsorgung befördert werden.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 17.08.2022 18:02.
Re: Verwendungsfrist IBC [Re: Claudi] #33221 18.08.2022 06:01
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bonafide Offline
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Hallo Claudia,

Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort, das hilft mir weiter.
Wir werden vermutlich den IBC in einen neuen umfüllen, bleibt jetzt nur noch die Frage was wir mit den neuen/alten Leergebinden auf Lager machen.

Aber wie gesagt nochmals vielen Dank für die Antwort.

Viele Grüße
Tobias

Re: Verwendungsfrist IBC [Re: bonafide] #33224 18.08.2022 08:01
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tsteinhauser Offline
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Hallo Tobias,

Du könntest Deine "neuen/alten" IBC (ungebraucht, so verstehe ich es), einem Rekonditionierer nur zur 2 1/2 Jahresprüfung geben. Ist wahrscheinlich eine Kostenfrage. Im Grunde muss nur die Dichtheitsprüfung und eine kurze Sichtprüfung des äußeren und inneren Zustands gemacht werden. Alternativ können die IBC natürlich auch für Nicht-Gefahrgüter verwendet werden.

Viele Grüße
Thomas

Re: Verwendungsfrist IBC [Re: tsteinhauser] #33228 18.08.2022 10:21
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Peter06 Offline
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Hallo Thomas,

"Alternativ können die IBC natürlich auch für Nicht-Gefahrgüter verwendet werden."

Das hört sich so freizügig an. Genau das sollten die Abfüller bei IBC nicht so locker sehen.

§31 AwSV (Vorgaben für Fass- und Gebindelager) gilt nur dann für Gefahrstoffe mit WGK 1 bis 3 erfüllt, wenn der Behälter entweder gefahrgutrechtlich zugelassen ist (siehe die Ausführungen von Claudi) oder
"gegen Flüssigkeiten" beständig ist.
Die allgemeine Verwendungsdauer von Kunststoffverpackungen für Gefahrgut wird von der BAM auf 5 Jahre beschränkt.

Für Gefahrstoffe (nicht Gefahrgut) ist die Ausführung "gegen Flüssigkeiten beständig" sehr dehnbar.
Dazu habe ich eine Anfrage beim Umweltbundesamt gestartet und als Info zurückbekommen, dass die Vorgabe der BAM (maximal 5 Jahre) als allgemein anerkannte Regel der Technik auch für die Lagerung von Gefahrstoffen anzuwenden sei.
Daran orientiert sich meine Gefährdungsbeurteilung.
Eine weitere Anfrage bei Professor Norbert Müller ergab, dass so ein "abgelaufener IBC" mit Gefahrstoff im Lager alternativ zur gefahrgutrechtlichen Zulassung sogar eine "bauaufsichtliche Zulassung" bräuchte, weil er durch seine Standzeit im Lager Teil der Lageranlage wird.

Für Nicht-Gefahrstoffe (z.B. Lebensmittel) kann ich es nicht beurteilen. Aus den flüssigen Produkten in unserem Sotiment ist mir keines ohne WGK bekannt. Selbst das destillierte Wasser hat im SDB die WGK 1 drin.

Gut ausgebildete Kollegen im Wareneingang sollten IBC mit bald "ablaufender Kunststoffuhr" auch ohne Gefahrgut-Inhalt nicht akzeptieren.
Wenn so ein IBC von euch mit "Restlaufzeit 1,5 Jahre" erstmals befüllt wird, dann noch bei euch am Lager steht und anschließend zu einem Händler nochmals in die Lagerung kommt, dann hat der Letztverwender ein Problem.

Gibt es andere bekannte Auslegungen zum Thema "Verwendungsfrist IBC" in der Lagerung?

Grüße, Peter

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