Ja, der Schutzzweck ist in jedem Fall erfüllt. Ich suchte eben nach den Grenzen innerhalb des Vorschriftengefüges, da hier die Meinungen teilweise stark auseinander gehen - das ist mein Ergebnis.
Eben kam auch die Frage nach dem Kennzeichen für Umweltgefährdend auf. Auch hier habe ich die Problematik in meinen Betrieben vorgefunden und ausgearbeitet und würde die ebenfalls gerne vorstellen - allerdings unter einem neuen Beitrag.
Hallo Jan, sehr schöne Ausarbeitung. Kleiner Hinweis noch, besser wäre es gewesen, wenn Du das Dokument mit dem Hinweis versehen hättest, das es von Dir erarbeitet wurde. Sonst denk noch Einer, dass ist eine Bestimmung o.ä. welche einzuhalten ist. Der Satz "Das Ergebnis möchte ich hier gerne vorstellen." im Text wird leider gern überlesen.
Dem Hinweis im Absatz 5.2.2.2.1 "Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen." stimme ich ja zu.
Aber was sind "geringfügigen Abweichungen", da wird die Luft wieder dünn. Als ich meinen Gb-Lehrgangs vor vielen Jahren selbst absolviert habe, bei einem Lehrgangsveranstalter in DRESDEN, da habe ich eine Sammlung von ca. 20 Gefahrzettelmuster 2.3 bzw. 6.1 gesehen, wo bei dem Totenkopf drei goldene Haare oder ein goldener blinkender Zahn oder bei dem Knochen noch Fleischfetzen dran waren u.s.w., auf jeden Fall sehr interessant. Wie die zuständige Behörde bei einer Kontrolle regiert ist bestimmt unterschiedlich. Und in anderen ADR-Staaten bestimmt teuer. Ich denke mal das man sich schon an das Muster nach Absatz 5.2.2.2.2 halten sollte, übrigens diese Tabelle mit genauer Beschreibung gibt es erst seit dem ADR 2019!
Wir hatten hier mal im Forum die Anfrage: "Die Mediaabteilung der Firma möchte in den Gefahrzettel das Logo der Firma wiedergeben! Da fragt man sich dann schon, auf was für Ideen so mancher kommt.
Ist da was dran, oder gehört das in den Bereich der Mythen und Märchen?
Möchte ich nicht abstreiten, kann ich aber nicht Beweisen, da meine Unterlagen nur bis ADR 2001 zurückgehen, da wurde eine neue Struktur eingeführt, also weg von den Rn. System zu neu Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt und Absatz.
alles klar, ich werde das noch entsprechend ergänzen, Danke für die Rückmeldung!
Naja "geringfügige Abweichungen" knüpft in 5.2.2.2.1 Satz 2 zunächst nur an die "offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels" an, welche nicht beeinträchtigt werden darf. Insofern ist ein größerer Ermessensspielraum eröffnet, der aber in solchen Gestaltungen mündet, wie Du beschrieben hast (mit goldenen Haaren, Fleischfetzen, goldener Zahn [Wahnsinn, was man sich da alles einfallen lies!]). Die Grenzen, die auch durch die Praxis gezogen wurden, habe ich dann eben durch die Einfuhr bestimmter Totenköpfe durch das internationale Vorschriftengefüge gezogen. Hier könnte man nicht mehr mit Unzulässigkeit argumentieren, sofern nicht ein bestimmter Totenkopf vollständig (alle Verkehrsträger) und überall (international verglichen) aus allen Vorschriften (sowohl offizielle, wie auch private) gestrichen wird.
Interessant aber, dass es diese Tabelle erst seit 2019 gibt. Was genau meinst Du denn mit "Beschreibung"? Im ADR 2017 vom EcoMedverlag ist eine Beschreibung ("Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen") enthalten. Ich weiß aber nicht, ob das der Verlag in Eigenregie zugefügt hat. Oder meinst Du was anderes?
Die Anfrage mit dem Logo ist kurios, aber eine Hamburger Firma vertreibt oder vertrieb ihre Gefahrenzettel mit der Aufschrift "Zu haben bei D... und R..., Hamburg"... Ich fasse das als Privatwerbung in einem definiertem Bereich des Gefahrzettels auf, welcher grundsätzlich nicht zulässig ist. Da kommt es m.E. auf die "offensichtliche Bedeutung" des Gefahrzettels nicht mehr an; Private Werbeschriftzüge haben auf amtlichen Gefahrzettelmustern (wie auch auf Verkehrsschilder) grds. nichts zu suchen.
...Im ADR 2017 vom EcoMedverlag ist eine Beschreibung ("Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen") enthalten. Ich weiß aber nicht, ob das der Verlag in Eigenregie zugefügt hat.
Hallo, der Wortlaut "Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen" in Ihrer Verlagsausgabe entspricht dem amtlichen Wortlaut im BGBl. Teil II Anlageband, sowohl in der aktuellen Fassung wie auch in der von 2017 (die Sie sicher nicht mehr benutzen). Gruß M.A.T.
Bis ADR 2017 waren die Gefahrzettelmuster für jede Klasse abgebildet und darunter Stand der Text, ab ADR 2019 in Tabellenform, was ich auf jeden Fall übersichtlicher finde. Ich habe Dir mal eine Datei beigefügt, wo Du die Unterschiede besser erkennst.