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Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: DJSMP] #33198 17.08.2022 07:07
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moerser Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Aber gängige Praxis und Forderung sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Wenn das zur Regel wird, braucht der Regaleinräumer im Baumarkt dann eine 1.3 ADR Schulung als Verpacker, um beurteilen zu können, ob die angelieferten Gebinde den Vorgaben des Erfahrungsaustauschs entsprechen. Das kann es doch nicht sein.

Und was passiert denn, wenn die Kontrollbehörde bei einer Begehung Gebinde findet, die nicht so sind wie der Erfahrungsaustausch sagte? Auf welcher rechlichen Grundlage will man denn dann eine Nachbesserung fordern?

Verstehe ich alles nicht...


Wie soll denn die Kontrollbehörde das feststellen? Die sehen doch an dem Gebinde im Regal nicht ob das ein Versandstück oder eine Innenverpackung war.

Wenn das Gebinde für den Transport korrekt gekennzeichnet war, dann kann der Regaleinräumer das auch problemlos verräumen.

Im Prinzip hat der Erfahrungsaustausch betätigt, das Schimmel nur Schimmel sind wenn sie weiß sind. crazy


Oder, nach dem die Gewerbeaufsicht erst ein Fass aufgemacht hat, brauchte man einen Ausweg um zurückzurudern ohne das Gesicht zu verlieren.

Zuletzt bearbeitet von moerser; 17.08.2022 07:28.
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #33200 17.08.2022 07:22
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Michael Offline
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Eine Kontrolle im Markt wird es sicher nicht geben.

Derartige Fragestellungen entstehen in der Regel erst, wenn etwas beim Transport passiert ist oder eine Kontrolle im Transport zu Beanstandungen geführt hat und die Beteiligten ermittelt werden.

Ein wenig sperre ich mich schon gegen die Äußerungen hier, das dies alles Quatsch sei, weil es keiner kontrollieren würde/könne/wolle.

Der Handel hat aufgrund einfacher Prozesse oder attraktiver Gestaltung der Auslagen derart viele Freiheiten durchgesetzt, dass sich dies irgendwann auch mal rächen wird. Versuche bitte jemand mal in einer Halle mit 10.000 qm, welche durch 2-3 Mitarbeiter ab und zu mal begangen wird derart viele Spraydosen zu lagern, wie sie im Super- oder Baumarkt stehen. Dort werden halt "nur" Kunden gefährdet und kaum Mitarbeiter. Jetzt sind diese auch noch aus der TRGS 510 ausgeklammert worden und werden ihrer eigenen Verantwortung unterstellt.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Michael] #33207 17.08.2022 08:41
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Claudi Online
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"Ihrer eigenen Verantwortung unterstellt" heißt ja nicht "Freibrief, nichts zu machen", sondern eigentlich Mehrarbeit, also GBU, eigenen Kopf mehr anstrengen und Maßnahmen vorgeben. Es wird auch nicht komplett falsch sein, sich an den alten Regelungen bzgl. Lagerung in Verkaufsräumen zu orientieren.
Aber Lagerung ist wieder ein anderes Thema.

Ich halte das nicht für Quatsch, weil es keiner kontrollieren will/kann sondern weil es nicht in der Verantwortung des Marktes liegt, was hinter der Ladentür passiert, wenn jemand was aus dem Laden rausträgt. Der Markt kann nicht jeden Fragen: sind die privat hier einkaufen? Sind sie "Handwerker" und verbrauchen das Material gleich selbst? Sind Sie Firma und bevorraten sich gerade?

Die Unternehmen, die "ab Parkplatz" gewerblich transportieren, können auch ihre Hausaufgaben machen und sich an ihre Vorschriften halten bzw. ihre Belieferung anders regeln.
Wäre der Markt hier in einer Verantwortung, müsste man das auf den kompletten Einzelhandel ausdehnen. Jeder Supermarkt verkauft auch Gefahrgut und seien es Sprühsahne, Backtrennspray, Scheibenfrostschutz, ... es wird nichts durch den Markt verladen, jeder trägt seinen Einkauf selbst raus.
Sollte da jemand dabei sein, der Scheibenfrostschutz für die Firma bevorratet und der mit den Einzelgebinden (oft Innenverpackungen von ehem. LQ) in eine Kontrolle kommen, muss er auch die Verantwortung übernehmen. Der hat sich selbst verladen, der hat sich entschieden, im Supermarkt einzukaufen, der könnte sich vorher informieren, der muss wissen, dass er als Firma dem GG-Recht unterliegt.
Er entscheidet, zu befördern, er löst die Beförderung also aus und muss somit die Rechtmäßigkeit sicherstellen.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Michael] #33208 17.08.2022 09:03
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Ursprünglich geschrieben von: Michael

Der Handel hat aufgrund einfacher Prozesse oder attraktiver Gestaltung der Auslagen derart viele Freiheiten durchgesetzt, dass sich dies irgendwann auch mal rächen wird. Versuche bitte jemand mal in einer Halle mit 10.000 qm, welche durch 2-3 Mitarbeiter ab und zu mal begangen wird derart viele Spraydosen zu lagern, wie sie im Super- oder Baumarkt stehen. Dort werden halt "nur" Kunden gefährdet und kaum Mitarbeiter. Jetzt sind diese auch noch aus der TRGS 510 ausgeklammert worden und werden ihrer eigenen Verantwortung unterstellt.


Hallo, Michael,
soweit Sie mit "ausgeklammert" die Spraydosen meinen, empfehle ich den umfangreichen Artikel von Prof. Müller vom März. Dort legt er detailliert dar, welche Mengen unter welchen Bedingungen in Verkaufsräumen und Arbeitsräumen gelagert bzw. vorgehalten werden können.
Gruß
M.A.T.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: M.A.T.] #33210 17.08.2022 10:06
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moerser Offline OP
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Hallo, Michael,
soweit Sie mit "ausgeklammert" die Spraydosen meinen, empfehle ich den umfangreichen Artikel von Prof. Müller vom März. Dort legt er detailliert dar, welche Mengen unter welchen Bedingungen in Verkaufsräumen und Arbeitsräumen gelagert bzw. vorgehalten werden können.
Gruß
M.A.T.


Ich habe leider (noch) keinen Zugriff auf Gefahrgut-online und die Kollegin, die Zugriff hat ist in Urlaub.

Könnten Sie mir den Artikel bitte mal zukommen lassen, evtl. über PN oder Mail?

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #33211 17.08.2022 10:11
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Hallo, Moerser,
geht nicht, der ist urheberrechtlich geschützt und nur für Abonnenten zugänglich.
Gruß
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Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: M.A.T.] #33226 18.08.2022 09:40
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Hallo, Michael,
soweit Sie mit "ausgeklammert" die Spraydosen meinen, empfehle ich den umfangreichen Artikel von Prof. Müller vom März. Dort legt er detailliert dar, welche Mengen unter welchen Bedingungen in Verkaufsräumen und Arbeitsräumen gelagert bzw. vorgehalten werden können.
Gruß
M.A.T.



Ich hatte mittlerweile die Möglichkeit mir die Artikel anzuschauen.

Unter einem umfangreichen Artikel verstehe ich etwas anderes.

Auch möchte ich den Verfasser wiedersprechen.

Dadurch das die Anlage betreffend des Einzelhandels in der aktuellen TRGS 510 nicht mehr enthalten ist, heißt es nicht automatisch, dass Verkaufsräume den Arbeitsräumen gleichgestellt werden.

Ich verweise immer auf die nach wie vor gültige DGUV Regel 108-601 "Branche Einzelhandel" in der die Tabelle aus der "alten" TRGS 510 nach wie vor enthalten ist.

Verkaufsräume/Arbeitsräume [Re: moerser] #33227 18.08.2022 09:44
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Hallo, Moerser,
wenn Sie diesen Punkt anders sehen, schreiben Sie einfach nen Leserbrief. Ich würd' das so machen. Je mehr wir diskutieren über Auslegungen, umso besser für alle.
Gruß
M.A.T.

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