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leere Verpackungen IMDG #33514 15.09.2022 15:17
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Berni1968 Offline OP
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Hallo zusammen,
kurze Frage ... gibt es im IMDG auch Freistellungen für LEERE VERPACKUNGEN, ungereinigt ,letztes Ladegut - UN1648; Klasse 3; VG II - wie zB im ADR nach 1.1.3.6 ?

Vielen Dank & LG

Re: leere Verpackungen IMDG [Re: Berni1968] #33515 15.09.2022 15:23
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M.A.T. Online
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Hallo, Bernie 1968
der IMDG kennt keine 1000-Punkte-Regel, darum gibt es diese Freistellung (eigentlich ja nur eine Erleichterung) dort nicht. Die 3509 greift auf See ebenfalls nicht.
Gruß
M.A.T.

Re: leere Verpackungen IMDG [Re: M.A.T.] #33516 15.09.2022 17:10
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Claudi Online
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Ergänzend:

Leere Verpackungen, einschließlich leere IBC und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, müssen in der gleichen Art und Weise behandelt werden, wie sie für gefüllte Verpackungen von den Vorschriften dieses Codes gefordert werden, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.

Zur Angabe in der IMO-Erklärung:

Leere ungereinigte Verpackungen, Schüttgut-Container und Tanks: Leere Umschließungsmittel (einschließlich Verpackungen, IBC, Schüttgut-Containern, ortsbeweglichen Tanks, Straßentankfahrzeuge und Kesselwagen), die Rückstände gefährlicher Güter außer Klasse 7 enthalten, müssen als solche bezeichnet werden indem, zum Beispiel, die Wörter „LEER, UNGEREINIGT“/„EMPTY, UNCLEANED“ oder „RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES“/ „RESIDUE LAST CONTAINED“ den Angaben über die gefährlichen Güter gemäß 5.4.1.4.1.1 bis .5 vorangestellt oder an diese angefügt werden;

D.h. man behandelt leer wie voll und muss in der IMO-Erklärung zu den GG-Angaben noch den Hinweis z. B. "empty, uncleaned" ergänzen.

UN3509 darf, wie MAT schon schrieb, aufgrund SV968 nicht genutzt werden: "Diese Eintragung darf nicht für die Beförderung auf See verwendet werden. Altverpackungen müssen den Vorschriften in 4.1.1.11 entsprechen."


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