Ergänzend:
Leere Verpackungen, einschließlich leere IBC und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, müssen in der gleichen Art und Weise behandelt werden, wie sie für gefüllte Verpackungen von den Vorschriften dieses Codes gefordert werden, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.
Zur Angabe in der IMO-Erklärung:
Leere ungereinigte Verpackungen, Schüttgut-Container und Tanks: Leere Umschließungsmittel (einschließlich Verpackungen, IBC, Schüttgut-Containern, ortsbeweglichen Tanks, Straßentankfahrzeuge und Kesselwagen), die Rückstände gefährlicher Güter außer Klasse 7 enthalten, müssen als solche bezeichnet werden indem, zum Beispiel, die Wörter „LEER, UNGEREINIGT“/„EMPTY, UNCLEANED“ oder „RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES“/ „RESIDUE LAST CONTAINED“ den Angaben über die gefährlichen Güter gemäß 5.4.1.4.1.1 bis .5 vorangestellt oder an diese angefügt werden;
D.h. man behandelt leer wie voll und muss in der IMO-Erklärung zu den GG-Angaben noch den Hinweis z. B. "empty, uncleaned" ergänzen.
UN3509 darf, wie MAT schon schrieb, aufgrund SV968 nicht genutzt werden: "Diese Eintragung darf nicht für die Beförderung auf See verwendet werden. Altverpackungen müssen den Vorschriften in 4.1.1.11 entsprechen."