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Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables #34870 17.04.2023 08:42
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Vossimann Offline OP
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Hallo Zusammen!

Ich benötige Hilfe bei der Klassifizierung von Einweg-Verdampfern (Vapes, elektronische Zigaretten).
In der Zigarette sind ca. 2-3 ml nikotinhaltiges Liquid (20mg/l, H301 & H412) einhalten. Hinzukommend ist eine Lithium-Batterie mit ca. 550 mAh verbaut.

Persönlich tendiere ich zur UN 3546 GG-Klasse 6.1; GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
Gibt es dazu andere Meinungen?

Mein Ansprechpartner sieht das Liquid als freigestellt Menge an und verschickt daher seine Vapes als UN 3481. Dies sehe ich eher kritisch.

Freue mich über eure Ratschläge/Erfahrungen!

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Vossimann] #34871 17.04.2023 10:09
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Claudi Online
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Hi,

ich habe mich intensiver mit der Fragestellung befasst. Schau mal da: https://www.gefahrgut-foren.de/ubbt...t-ger-te-mit-lithium-batterien#Post33719

Das Problem ist: die Vorschriften passen nicht wirklich zu dem Anwendungsfall.

UN3481 ist nicht zulässig, da nicht vorgesehen ist, dass andere GG als die Batterie im Spiel sind.
UN3363 ist nicht zulässig, da nur GG in LQ-Mengen zulässig ist, was bei UN3480/3481 0 ist.

Das mit der freigestellten Menge funktioniert auch nicht: Bei UN3144, VG III wären das zwar bis zu 30 ml je Innenverpackung, aber freigestellte Menge (EQ) heißt nicht "nichts machen" sondern erfordert die Einhaltung der Vorschriften aus 3.5 ADR, u.a. 3-Schicht-Verpackung, Fallprüfung, Kennzeichnung. <-- das ist alles nicht erfüllt. Außerdem sind in 3.5.1.1 ADR Gegenstände ausgenommen.

Streng genommen bleibt nur UN3546, aber: das ganze ist Klasse 6.1. Die 2-3 ml giftiges Liquid sind in einer Art Schwamm gebunden und aufgrund der gebundenen Form und Mini-Menge nicht wirklich gefährlich für die Beförderung. Giftig beim Verschlucken: wie soll das bei der Beförderung relevant werden? Die Batterie hingegen, die schon vergleichsweise "gefährlicher" ist, fällt aber bei UN3546 komplett unter den Tisch, wird in keiner Weise mehr erwähnt.

Aus der Praxis gesprochen: die Vertreiber von den giftigen Einweg-Vapes sind derzeit oft nicht mal in der Lage, UN3546 korrekt zu befördern. Fängt bei der Verpackung an und geht bis zum Beförderungspapier, Punkteberechnung, Schulung der Fahrer (1.3 ADR) - die Vertriebswege sind eigentlich auf Freistellungen wie LQ, SV188 ausgelegt.

Ich persönlich kann verstehen, wenn man auf Grund der unpassenden Vorschriften persönlich die Entscheidung trifft, das ganze als UN3481 einzustufen, damit die Batterien nicht "unsichtbar" werden. Dabei muss einem aber bewusst sein, dass das nicht so 100%ig passt.

Es gab letzten Herbst Bestrebungen des E-Zigaretten-Verbandes, die GG-Regelungen noch zu ihrem Vorteil zu beeinflussen - davon habe ich aber nix mehr gehört. Vielmehr denkt man darüber nach, diese Einweg-Dinger zu verbieten - was ist absolut verstehe, weil die umwelttechnisch/ abfalltechnisch totaler Mist sind. Batterie ist aufladbar (Li-Ion), Gerät hat aber keine Ladefunktion, d.h. wenn Liquid leer ist: Müll. Und wo landen die Dinger: überall, aber nicht im batteriehaltigen E-Schrott. Die Batterie kann nicht mal einfach entnommen werden, um sie in Sammelboxen zu sammeln/ zu recyclen.
Wenn sie im Hausmüll/ Mischabfall landen, ist es nur ne Frage der Zeit, bis es dadurch zu Bränden kommt, wenn dieser Abfall geshreddert/ grob manipulisert/ umgeschlagen wird.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: Vossimann] #34872 17.04.2023 10:13
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M.A.T. Offline
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Hallo und guten Tag,
kann mich dunkel entsinnen, daß hier schon mal darüber diskutiert wurde, und daß die Geschichte ziemlich kompliziert wurde.
Vielleicht wäre das ein Fall für die Verbände, dem Beirat mal eine Aussage zu entlocken oder in Genf einen Antrag zu stellen?
Gruß
M.A.T.
Nachtrag: nach der Logik der Kreuzerltabelle würde ich hier formal die 6.1 als vorrangig vor Lithium sehen, da 9 immer hinter den anderen zurücksteht. Sachlich jedoch ist für mich, aufgrund der gewollten Inhalativität, die "verdeckte" Brandgefahr wesentlich höher i.S.v. 2.1.5.5, gerade in der Abfalllogistik.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables [Re: M.A.T.] #34874 17.04.2023 11:24
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Claudi Online
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Nach 2.1.5.2 ADR müssen Batterien gar nicht separat als Klasse 9 über die Kreuzerltabelle 2.1.3.10 betrachtet werden, sondern dürfen "einfach so" enthalten sein. Zudem wird in 2.1.5.5 die Klasse 9 generell nachrangig gestellt ggü. allen anderen im Gegenstand enthaltenen Gefahren.

Über diese Logik kommt man formal bei UN3546 raus, aber wie schon gesagt: das trifft für mich nicht die wirkliche Gefahr, verschweigt relevante Eigenschaften und in der Praxis entspricht eher keine Verpackung/ Markierung/ Kennzeichnung derzeit den Anforderungen der UN3546.


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