Das Gerät laut Foto, Mähtraktor, wurde uns übergeben mit UN 3480 im System und einem blanken Kl.9 Aufkleber.
Meines Erachtens fällt eine in einem Fahrzeug (inkl. Roller) verbaute Batterie aber unter UN 3171 und hier sollten wir für die verbaute Batterie SV 388 + 666 anwenden und die Ware generell vom ADR freistellen können, also natürlich auch kein Aufkleber.
Auf meine entsprechende Anfrage bekam ich vom Lieferanten diese saloppe Antwort, die ich auch nirgendwo im ADR so bestätigen konnte; "wir versenden diesen Produkttyp seit vielen Jahren [...]. Durch die Bereitstellung des UN38.3 Zertifikat und das MSDS ist der Klasse 9 Aufkleber ausreichend. "
Hallo, Ihr Einwand ist sehr berechtigt und der Lieferant irrt. Die 3171 setzt allerdings voraus, daß dieser Traktor durch die Batterie angetrieben wird. Ein Blick in eine relevante SV - zB 388 - könnte ihn evtl. bekehren. Viel Erfolg. M.A.T.
also das UN 38.3 Zertifikat wird für jede Lithiumbatterien verlangt, darin wird aber keine Klassifizierung vorgenommen! Wird diese dann für ein Fahrzeug genutzt, wird daraus UN 3171
Der Klasse 9 Aufkleber wird, wenn es UN 3480 wäre, aber auch mit Batterien darin, also Kennzeichen 9a, gefordert. Für UN 3171, wenn die Freistellung gem. SV nicht genutzt werden kann, dann wäre es eine Klasse 9 ohne Batterien darin.
Die Aussage, dass durch das Zertifikat und das MSDS ein Klasse 9 Aufkleber ausreichend wäre, ist unsinn. Was hat denn das eine mit dem andren zu tun? UNd auch die Aussage, machen wir schon immer so ist natürlich nicht ok. Vor allem hat sich ja auch in den Jahren immer wieder mal was geändert und man muss seine Produkte entsprechend den aktuellen Vorgaben klassifizieren. Fakt ist doch UN 3480 ist eine Lithium Ionen Batterie ohne Ausrüstung. Wir haben aber da einen Rasenmäher mit drin.
Die Frage ist nun, ist es ein Fahrzeug? "«Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenwa- gen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z. B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, [color:#FF0000]Aufsitzrasenmä- her,[/color]
Haben wir hier einen Aufsitzrasenmäher oder haben wir einen Rasenmäher?
Denn weiter steht in der SV 388 Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen, Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintra- gung UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN 3091 LITHIUM-METALL-BAT- TERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUN- GEN bzw. UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT zugeordnet wer- den.
Dann wäre die UN 3480 aber immer noch nicht korrekt und die Klasse 9 auch nicht.
Lg Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: ADR 3480 in Fahrzeug
[Re: Nico]
#3687412.06.202414:08
vielen Dank für die ausführlichen Antworten, ich bin damit in meiner Ansicht bestätigt.
Korrektur; Es handelt sich um einen Roller, nicht um einen Rasenmähtraktor, wie ich ursprünglich (anhand vom Foto) annahm. Fällt in die Definition des ADR als Fahrzeug, damit ist die SV388 anwendbar.
Wo ich aber anderer Meinung bin, ist dass die Klasse 9 stimmt, da ich mich ja an der UN3171 orientiere. Dass Gefahrzettel 9a verwendet werden muss, ist selbstverständlich.
es ist also ein Roller/ Fahrzeug, das die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt ist? Also mit Sitz-/ Stehfläche?
Dann ist es eine UN3171 und nach ADR aktuell ist keine Kennzeichnung erforderlich, da freigestellt nach SV 666. Mit ADR 2025 wird daraus eine UN3556 und da nicht erkennbar, was es ist, muss zukünftig eine Kennzeichnung/ Markierung drauf.
Es ist ein Gefahrgut der Klasse 9, aber ein Gefahrzettel nach ADR/ IMDG-Code derzeit aufgrund der Freistellungen (SV 666 bzw. IMDG-Code SP961 bzw. 962 Teilfreistellung von Markierung/ Kennzeichnung/ Bezettelung) nicht zugeordnet. Da gehört also gar kein Gefahrzettel drauf. Ab ADR 2025 wird der 9A ggf. nötig werden (wenn nicht erkennbar, was es ist).
Im Luftverkehr müsste derzeit schon beklebt werden, da Befreiung nur, wenn erkennbar ist, was es ist: A87: Wenn die Fahrzeuge nicht oder nicht vollständig verpackt werden, brauchen sie nicht als Gefahrgut markiert zu werden. Da müsste aktuell tatsächlich der Gefahrzettel 9 (nicht 9A) zugeordnet sein.
UN3171 gilt derzeit für diverse Batterieantriebe, nicht nur Li-Ionen, sondern auch z. B. Nassbatterien, Natriumbatterien (Natrium-Ionen-Batterien kennt das ADR 2023 noch nicht) - daher der neutrale Gefahrzettel 9, nicht der spezielle Lithium-Aufkleber 9A.
Mit den Vorschriften 2025 wird das alles etwas entzerrt, da die Fahrzeuge mit Lithiumbatterien (und Natrium-Ionen-Batterien) eigene UN-Nummern bekommen (und dann auch unter bestimmten Bedingungen den Gefahrzettel 9A).
Ich hatte so ein Thema mit E-Bikes. Selbst wenn man da, rein informativ, UN 3171 drauf klebt, kann das bei Logistikern Probleme machen, weil dann ggf. nach Punkten, kompletten Gefahrgutangaben, Gefahrgutzuschlag gefragt wird. Gleiches bei Verwendung eines Gefahrzettels. Solange das Fahrzeug (also bis 31.12.24 bzw. mit Übergangsfrist bis 30.06.2025) nach SV 666 freigestellt ist: keine Gefahrgutlabel etc.
vielen Dank für die ausführlichen Antworten, insbesondere die sehr nützlichen Hinweise auf Änderungen im ADR 2025, nach weiterer Rücksprache mit GF des Lieferanten hat dieser es nun auch eingestanden.
Batterien nehmen zwar einen immer größeren Teil meines GG-Alltags ein, aber mit neuen Technologien kommen neue Fälle und Fragen und hierfür ist dieses Forum einfach die beste - und schnellste - Anlaufstelle.
Liebe Grüße aus Österreich und einen schönen Abend noch!