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Transport von einem Raketenkopf #37237 06.08.2024 18:25
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fireman Offline OP
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Guten Tag zusammen,

ich habe eine Frage,
wir haben den Auftrag erhalten eine Rakete ab der Schweiz zum Tanegashima Space Center / Japan zu liefern.
Um den Raketenkopf vom Träger zu sprengen ist im Raketenkopf 1.4 S verarbeitet. UN 0384


Kurze Frage: Muss ich für diesen Transport eine externe Firma mit Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetzt
beauftragen? Vielen Dank vorweg...


 

Re: Transport von einem Raketenkopf [Re: fireman] #37238 06.08.2024 18:40
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M.A.T. Offline
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Hallo, falls der Transport dt. Hoheitsgebiet auf der Straße berührt sind nach meinem Gefahrgut-Schlüssel zumindest die §§ 7, 15 und 20 des dt. SprengG anwendbar.
Die Klassifizierung erscheint mir allerdings überprüfungsbedürftig, denn eine Absprengladung dürfte eher nicht abschließend als "Bestandteile einer Zündkette" beschreibbar sein. Falls Zweifel bestehen, wäre Abstimmung mit der BAM sinnvoll.
Gruß
M.A.T.

Re: Transport von einem Raketenkopf [Re: fireman] #37239 06.08.2024 18:56
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Gerald Offline
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Hallo fireman,
Antwort auf
UN 0384


Gemäß SprengG §3 Absatz 1 Ziffer 2 a) Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 ... bzw. Ziffer 2 b) die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände.. ist UN 0384 nicht genannt. Und damit unterliegt es nicht dem Sprengstoffgesetz!

Gemäß ADR Absatz 5.3.1.1.2 sind auch keine Großzettel erforderlich, denn in diesem Absatz steht "Großzettel (Placards) sind nicht erforderlich für die Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S."

Kann es sein, das es um die Ariane (Rakete) geht, vor diese Änderung musste die Rakete noch mit Großzetteln gekennzeichnet sein.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport von einem Raketenkopf [Re: M.A.T.] #37240 06.08.2024 19:11
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Hallo M.A.T.,
Antwort auf
Die Klassifizierung erscheint mir allerdings überprüfungsbedürftig, denn eine Absprengladung dürfte eher nicht abschließend als "Bestandteile einer Zündkette" beschreibbar sein.


Das kann schon sein, denn die Zündkette sprengt die einzelnen Stufen ab. Ich kenne noch Zeiten, wo der Transport mit Großzettel gekennzeichnet sein muss. Habe sogar noch Bilder in meinen Ausbildungsunterlagen "AK Klasse 1" zu meiner Benutzung. Die Änderung erfolgte mit ADR 2007, wo der Satz: "Großzettel (Placards) sind nicht erforderlich für die Beförderung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S." neu aufgenommen wurde.

Und ich gehe mal von aus, das fireman die UN-Nummer so bekommen hat.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport von einem Raketenkopf [Re: Gerald] #37241 06.08.2024 19:38
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Hallo, Gerald,
m.W. ist diese EU-R seit 10 Jahren nicht mehr angepaßt worden, und da sie im Anhang I gleitend (es findet keine konkrete Standangabe statt!) auf die UN-Empfehlungen verweist nehme ich an, daß hier auch andere Interpretationen gelten. Ich kann mir nicht so recht vorstellen, daß in dem sensiblen Sprengbereich eine UNNR vom dt. SprengG nicht erfaßt wird, nur weil die EU ihre Richtlinie nicht an die UN-Empfehlungen angepaßt hat. Dort ist diese UNNR nämlich sehr wohl enthalten (Dangerous Goods List, S. 182). Es hat ja einige UNNR bis 0504 seither gegeben, die hinzugefügt wurden bei der UN.
Sodann ist für mich die Begriffsbestimmung "Bestand...." in 1.2.1 nicht auf das Absprengen von Teilen sondern auf das Weiterleiten einer Detonation bezogen; eine Ausstoß- oder Trennladung gehört für mich nicht dazu. Es ist natürlich denkbar, daß eine nationale Behörde das anhand der konkreten Ladungen und Funktionen als 0384 einstuft - aber das sollte dann auch der hiesigen Behörde und Kontrolleuren bekannt sein.
Jedenfalls würde ich, falls ich über dt. Gebiet damit müßte, hier vorher mit der BAM sprechen, sowohl was die Klassifizierung als auch die Anwendbarkeit des SprengG angeht.
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: Transport von einem Raketenkopf [Re: Gerald] #37242 06.08.2024 19:45
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Hallo Gerald,
Du hast recht, es ist eine Ariane.!!

Re: Transport von einem Raketenkopf [Re: M.A.T.] #37243 06.08.2024 19:52
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Hallo M.A.T.,
der Bezug ist das SprengG §1 wo steht:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von
1. explosionsgefährlichen Stoffen und
2. Sprengzubehör.
(2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in
1. Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),
2. pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und
3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 9).

In SprengG §3 steht:
2. Explosivstoffe:
a) Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
b) die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,

Und in Deutschland gilt nun mal das Sprengstoffgesetz letzte Änderung 02.03.2023, sonnst währen ja die Bezüge im §3 (2) a) falsch!

Das die Richlinie nicht seit 2014 geändert wurde, wahrscheinlich gab es keine Notwendigkeit.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport von einem Raketenkopf [Re: fireman] #37244 06.08.2024 19:59
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Hallo fireman,
und gemäß meinen Unterlagen war es damals auch schon UN 0384, aber frage doch noch mal bei der Firma sicherheitshalber nach. Vielleicht ist dann M.A.T. auch überzeugt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport von einem Raketenkopf [Re: Gerald] #37245 06.08.2024 20:03
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Hallo, Gerald,
den Wortlaut habe ich selbst gelesen; mich stört nur die Bezugnahme auf eine EU-R, die selbst auf eine nicht mehr gültige UN-Empfehlung und die dortige Auflistung verweist. Und bleibe bei meiner Skepsis, daß eine nicht aktualisierte EU-R abschließende Rechtsgrundlage für die Zuordnung von namentlich genannten explosionsgefährlichen Stoffen / Gegenständen sein soll. Besonders, weil im Gesetz ja die Öffnungsklausel "... oder ähnlich sind" steht - die wäre sinnlos wenn die EU-R eine abschließende Wirkung hätte.
Aber dazu haben wir ja kompetente Behörden, die sowas entscheiden. Bin gespannt, ob hier was rauskommt.
Schöner Gruß
M.A.T.

Nachtrag: es kann ja auch sein, daß nach den Begriffsbestimmungen diese UNNR unter eine der Nummern 3 bis 16 des Absatzes (1) fällt.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 06.08.2024 20:18. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Re: Transport von einem Raketenkopf [Re: M.A.T.] #37246 06.08.2024 21:05
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Hallo M.A.T.,
Antwort auf
mich stört nur die Bezugnahme auf eine EU-R,


Das mag alles sein, aber diese Richtlinie steht nun mal so in dem derzeitigem gültigen Sprengstoffgesetz so drin und damit ist sie gültig und einzuhalten. Mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 11. Juni 2017 wurde nach SprengG die Anlage III von 7 Seiten auf 2 Seiten gekürzt, da die UN-Nummer welcher in der Richtlinie stehe, nicht mehr in der Anlage III stehen. Teilweise wurden die Paragrafen komplett neu gefasst, z.b. §§ 1 und 3!

Dass es in dem derzeitigem Sprengstoffgesetz Ungereimtheiten gibt, ist bekannt, es soll auch schon lange eine neue Novelle des Sprengstoffgesetzes kommen, aber ich gehe mal davon aus in dieser Legislaturperiode nicht mehr. Die einzige Änderung, welche zurzeit beim Sprengstoffgesetz geplant ist, betrifft den § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen Absatz 1 und die damit folgenden Änderung im SprengG und anderen Gesetzen.!

Und da kann die zuständige Behörde auch nicht anders sagen, außer sie stellt das derzeitigem gültigen Sprengstoffgesetz in Frage!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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