Ich habe eine Frage zum Versenden in Begrenzten Mengen (LQ).
Es müssen diverse Voraussetzungen erfüllt werden um als Begrenzte Menge verschicken zu können.
Es geht mir darum, ob es bei zB. Druckgasbehältern <120ml und <30kg pro Versandkarton als UN1013 verschickt, ob es da einer Baumusterzulassung und somit einer Kennzeichnung der Druckgasbehälter Bedarf?
Interessant ist da das Kapitel 1.8. was als Voraussetzung zum Versand von Begrenzen Mengen gilt: Steht da, dass diese eine Baumusterzulassung mit entsprechender Markierung benötigen? Meiner Meinung nach steht darin nur, was zu tun ist falls das Produkt eine Baumusterzulassung hat.
Weiters steht im Abschnitt 6.1.4, 6.2.5.1 und 6.2.6.1 bis 6.2.6.3 meiner Meinung nach nichts davon, dass eine Markierung aufzubringen ist.
Hat jemand vielleicht Rat dazu?
Vielen Dank!
LG, FS
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#3754608.10.202412:59
Danke für die Rückmeldung! Steht da, dass eine Baumusterzulassung erforderlich ist? Eher nur, dass eine Flüssigkeitsdruckprüfung nach UNterabschnitt 6.2.6.2 durchgeführt werden muss. Aber muss auch eine Kennzeichnung nach Bauartzulassung am Produkt aufgebracht werden um diese als Begrenzte Menge zu versenden?
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#3754908.10.202414:20
1.8.7.1.1 Die Verfahren des Abschnitts 1.8.7 müssen wie in den Kapiteln 6.2 und 6.8 festgelegt angewendet werden. Wenn die zuständige Behörde die Aufgaben selbst wahrnimmt, muss sie die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen.
Es wird auf 6.2 verwiesen und dort auch auf die Kennzeichnung und Baumusterzulassung.
Eventuell könnte das noch jemand bestätigen?
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#3755008.10.202415:27
UN2037, 5A GEFÄßE, KLEIN, MIT GAS sollen versendet werden (geschüttet).
In Kapitel 5.2.1.6 wird in Bem.2 auf bei nicht wiederbefüllbaren Gefäßen Kapitel 6.2.2.8 verwiesen =>
6.2.2.8 Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren UN-Flaschen Bei 6.2.2.8.3 steht in den Bem., dass wegen der Größe (also weil sie so klein sind?) diese Kennzeichnung durch einen Zettel ersetzt werden dürfen.
Heißt dass, ich könnte Gaspatronen in einem Versandkarton (zb. als LQ) versenden und anstatt die Gaspatronen einzeln zu kennzeichnen einen Zettel auf den Versandkarton heften mit diesen Informationen? Geht das auch, wenn ich diese Gaspatronen nicht als LQ versende, sondern in einer Stahlbox? Laut P003 bzw. RR6 könnte ich sogar als geschlossene Ladung (1 Absender, nur für diese Ware, Alle Ladevorgänge erfolgen nach Anweisung) transportieren. Vom Gewicht nicht eingeschränkt? Laut Kapitel 5.2 gekennzeichnet und mit einem zusätzlichen Zettel an dieser Stahlbox die die Kennzeichnung der Gaspatronen enthält?
Dieser Zettel geht mir nicht mehr aus dem Kopf^^
LG, FS
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#3796408.01.202518:45
Danke für deine Antwort. Ja ich hatte wo gefunden, dass nicht wiederbefüllbare UN-Flaschen auch Druckgefäße sind. Zumindest wird auch in Kapitel 5.2.1.6 Bemerkung 2 auf Kapitel 6.2.2.8 verwiesen.
Sie haben aber recht und es gilt eher Kapitel 6.2.3.10 Kennzeichnung von nicht wiederbefüllbaren Druckgefäßen. Darin wird aber ebenfalls auf das Kapitel 6.2.2.8 verwiesen.
Gibt es wo eine Begriffsdefintion-Tabelle? Die in der ADR ist nicht wirklich vollständig.
LG, FS
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: M.A.T.]
#3796609.01.202509:15
Sofern UN2037 zutreffend ist: UN2037 kann man nicht unverpackt versenden, auch nicht in loser Schüttung. Die Gefäße müssen immer irgendwo rein: Tray, Karton,... und dieser "Behälter" wird gefahrgutrechtlich gekennzeichnet/ markiert, nicht jedes einzelne Gasgefäß bei UN2037 (da sind keine Gasflaschen!)
Als LQ: LQ-Spielregeln gelten (Gewicht Versandstück max. 30 kg/ Trays 20 kgetc.), Kennzeichnung als LQ. Nach PP03 geht auch eine andere Art von Umschließung - dann kann man aber nicht mehr die Erleichterungen von LQ nutzen sondern ist im normalen Gefahrgutrecht. Auch hier wird das Versandstück gefahrgutrechtlich gekennzeichnet, nicht jedes einzelne Gefäß.
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#3796709.01.202509:20
Gibt es wo eine Begriffsdefintion-Tabelle? Die in der ADR ist nicht wirklich vollständig.
LG, FS
Antwort: Jein. 1.2.1 der VT ist allerdings nicht abschließend, das sehe ich wie Sie. Viele Definitionen sind über den Text verteilt und teilweise versteckt. Vielleicht hilft Ihnen dieser Artikel "Verstreute Definitionen" weiter, ist allerdings nur für Abonnenten. Viel Erfolg. M.A.T.
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: M.A.T.]
#3796809.01.202511:06
Bei Teil 5 ist u.a. nur 5.4.2. Container-/Fahrzeugpackzertifikat einzuhalten (= nur bei anschließender Seebeförderung).
Entnehme ich daraus richtig, dass wenn ich als Begrenzte Menge transportiere ich kein Beförderungspapier nach 5.4.1 brauche? Kapitel 8.1.2 Belgeitpapiere ist auch keine Vorschrift für LQ.
Danke!
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#3799014.01.202514:31
Hallo, das Beförderungspapier ist nach Abschnitt 3.4.1 nicht gefodert. Aber wie willst Du den Abschnitt 3.4.13 bzw. 3.4.14 dann erfüllen? Vor allen Dingen, wenn noch Ladung nach Kapitel 3.4 zukommt. Und, wie sieht es mit dem Nachweis aus, dass der Kunde die Ware erhalten hat?
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#3799114.01.202515:05
Es wird ja gar nicht in Frage gestellt, ob man frachtrechtlich einen Frachtbrief/ CMR oder ähnl. braucht.
Man braucht bei LQ kein Beförderungspapier mit all den Angaben aus 5.4.1.
Die Informationspflicht wird in der Praxis z. B. über einen Hinweis in z. B. o.g. Frachtbrief oder Rollkarten/ Tourenlisten etc.oder per Fax, email/ EDV dargestellt. Der Beförderer erhält dann die Info, dass er LQ-Ware mit Bruttogewicht X erhält, fertig. Er kennt nicht die UN-Nummer, Gefahrzettel, die Verpackungsgruppe, ggf. Gefahrenauslöser etc.
Weil der Beförderer diese Infos vorab von allen Ladestellen erhält, ist im bereits vorab bekannt, ob der die Beförderungseinheit kennzeichnen muss (oder einen LKW mit LQ-Tafeln einsetzen muss) oder die Tour so plant, dass nicht mehr als 12 t LQ-Waren zusammenkommen, z. B. durch Verteilung auf mehrere LKW/ Touren.
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Fridolin]
#3799614.01.202515:54
Bei Teil 5 ist u.a. nur 5.4.2. Container-/Fahrzeugpackzertifikat einzuhalten (= nur bei anschließender Seebeförderung).
Entnehme ich daraus richtig, dass wenn ich als Begrenzte Menge transportiere ich kein Beförderungspapier nach 5.4.1 brauche? Kapitel 8.1.2 Belgeitpapiere ist auch keine Vorschrift für LQ.
Danke!
Dran denken: bei LQ im Seeverkehr braucht man immer eine IMO-Erklärung/ Beförderungspapier See.
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Claudi]
#3811131.01.202510:25
Noch eine Frage zur Schulung des Fahrzeuglenkers bei LQ-Transport:
Laut Kapitel 3.4 (LQ) ist Kapitel 1.3 anzuwenden. Da wird in den Bemerkungen auf Kapitel 8.2 verwiesen. Da steht dann, dass ein Basiskurs von Nöten ist.
=> Der Fahrzeuglenker braucht einen ADR-Basiskurs selbst beim Transport von Begrenzten Mengen, stimmts?
Hab nämlich auch schon anderes hier im Forum gelesen...
Hallo, Fridolin, der Verweis in den Bem. ist ein Hinweis, wo weitere ähnliche Regelungen stehen. Er bedeutet nicht, daß eine Fahrerschulung notwendig ist. Diese Frage entscheidet sich für LQ in 3.4.1, Spiegelstrichaufzählung. Die Fahrerschulung wird in 8.2 geregelt. 8.2 allerdings wird in 3.4.1 nicht aufgezählt; lediglich 8.2.3, 8.6.3.3 und 8.6.4 sind aus diesem Teil bei LQ zu beachten. Damit ist keine Fahrerschulung vonnöten, lediglich die Unterweisung nach 1.3/8.2.3, falls der Fahrer keinen ADR-Schein hat. Soweit das ADR. Ob es in Ihrem Land zu dieser Frage evtl. eine Verschärfung gibt müßten Sie in den dortigen nationalen Vorschriften nachschauen; mir ist allerdings keine bekannt. Stand ADR 2025. Aus praktischer Sicht würde ich für Fahrer, die vielleicht auch mal volle Transporte haben, immer die ADR-Schulung bevorzugen, dann muß nicht jedesmal mit dem Risiko, etwas falsch zu machen, überlegt werden.
Gruß M.A.T.
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: M.A.T.]
#3811431.01.202510:49
Hallo nochmal, das ist ein nur Hinweis, keine Vorschrift; die Entscheidung ob geschult werden muß leitet sich wie zuvor beschrieben aus 3.4.1 letzer Aufzählungspunkt (letzter Spiegelstrich in D, Buchstabe h) in CH) ab. Nur was dort verwiesen ist gilt. Gruß M.A.T.
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: M.A.T.]
#3811731.01.202511:00
Hallo, 1. Punkt: ja, Sie müssen bei LQ nur einhalten, was in der Aufzählung bei 3.4.1 (egal ob Kapitel, Unterabschnitt, ...) steht. 2. Punkt: Querverweise können auch Recht setzen, wenn beispielsweise in einer Sondervorschrift auf eine andere Sondervorschrift für Bedingungen verwiesen wird. Es kommt auf den Wortlaut und den Zusammenhang an. Ein Beispiel ist SV666, die am Anfang auf SV388 verweist.
Allgemein kann man jedoch sagen, daß Verweise, die unter "Bemerkungen" stehen, eher nur Hinweise keine Rechtsetzung sind.
Gruß M.A.T.
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: M.A.T.]
#3811931.01.202511:15
Der Querverweis in 1.3 ADR verweist allgemein nach 8.2. Ein Fahrer von LQ-Ware muss geschult werden, aber eben nach 1.3 ADR (ergibt sich aus 8.2.3 ADR). Er benötigt keinen ADR-Schein, da 8.2.1 ADR bei LQ nicht anwendbar ist - siehe 3.4.1 h)
8.2 gilt also teilweise, nämlich wie von MAT schon erwähnt der 8.2.3 über 3.4.1 h)
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen
[Re: Claudi]
#3812031.01.202511:24
Hallo Fridolin, sieh mal in meinem Beitrag vom 19.11.2024 begrenzte Menge nach ADR 2025 nach, da habe ich eine Datei zum Download bereitgestellt, welche vielleicht etwas übersichtlicher ist. Den Rest haben die Anderen schon geschrieben.