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Abfall lösemittelhaltige Putztücher #6758 08.07.2008 13:07
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Schultze Offline OP
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Hallo
es geht um den Transport von lösemittelhaltigen Putztüchern, es ist keine freie Flüssigkeit sichtbar.

Ich habe Probleme bei der Klassifizierung: UN 3088 oder UN 3175
Ich habe etwas von einer Sondervorschrift 569 (Antrag vom 16. Juni 2006) gelesen. Ist die umgesetzt?
Auf was habe ich bei der Verpackung zu achten?

Vielen Dank

Zuletzt bearbeitet von Schultze; 08.07.2008 15:48.
Re: Abfall lösemittelhaltige Putztücher [Re: Schultze] #6759 09.07.2008 13:23
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ChMaier Offline
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Hallo,
Solche Putztücher sind meines Erachtens schon richtig klassiert unter der UN 3175. Dann müssen Sie die Sondervorschriften 216 und 274 im ADR beachten.

Gruss
Ch. Maier

Re: Abfall lösemittelhaltige Putztücher [Re: ChMaier] #6760 24.07.2008 17:16
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Schlappen Offline
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Hallo,

diese Putztücher sind in der Tat unter der UN 3175 zu finden... kann da meinem Vorredner nur recht geben.


Viele Grüße von Schlappen

besucht mich unter www.schwerlastportal.de
Re: Abfall lösemittelhaltige Putztücher [Re: Schlappen] #6761 29.07.2008 21:04
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Claudi Offline
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Die Firma Mewa z. B. transportiert derartige Putztücher als UN 3088 - also Klasse 4.2. So falsch liegen sie damit doch auch nicht, oder?

Re: Abfall lösemittelhaltige Putztücher [Re: Schultze] #6762 24.10.2008 23:39
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Markus Offline
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Hallo,

deine Frage bzgl. der Sondervorschrift 569 bezieht sich wahrscheinlich auf den Antrag der OTIF vom 16.06.2006 aus der Tagung des RID-Sicherheitsausschusses und der AG Gefahrgut?

Soweit ich weiß, ist diese Sondervorschrift nicht in Kraft getreten.

Ich denke, eine Pauschalaussage zur Klassifizierung kann hier nicht getroffen werden, da diese Putzlappen sowohl die Eigenschaften der Klasse 4.1, als auch die Eigenschaften der Klasse 4.2 aufweisen können - die Flüssigkeitsgemische, mit denen die Lappen getränkt sind, sind ja nicht grundsätzlich identisch. Somit wäre im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob eine Zuordnung zu UN 3088 oder UN 3175 erfolgen muss.

Bei Problemen mit der Klassifizierung, z.B. wenn die Lappen aus verschiedenen Werkstätten zu Reinigung abgeholt werden würde ich vorschlagen, von einem Gemisch der Putzlappen mit Eigenschaften der Klasse 4.1 und 4.2 auszugehen und die Lappen entsprechend der Tabelle der überwiegenden Gefahr unter 2.1.3.10 ADR der Klasse 4.2 zuzuordnen, also
UN 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G., 4.2, II.

Die Verpackung kann dann entweder nach der P410 oder IBC06 erfolgen.

Gruß Markus

Re: Abfall lösemittelhaltige Putztücher [Re: Markus] #6763 26.02.2009 08:56
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gkleeberger Offline
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Hallo,
warum lasst Ihr nicht eine Analyse machen ?
Dann sieht man genau wo man steht.
Wir sind bei einigen Stoffen aus dem Gefahrgut rausgefallen, weil die Abbrenngeschwindigkeit zu gering war.

Bei Bedarf stelle ich gerne die Anschrift des Institutes zur Verfügung.

Gruß aus Bayern
G.K.

Re: Abfall lösemittelhaltige Putztücher [Re: Claudi] #6764 03.04.2009 15:01
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Ben Keskin Offline
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Dazu habe ich mal eine grundsätzliche Frage:

Warum ist ein Putzlappen, verunreinigt mit Mineralöl und evtl. Spänen "selbstentzündlich"? Dazu wäre doch eine Zersetzung erforderlich, wie es sie bei pflanzlichen Ölen oder Fetten geben kann (Herkunft: Küche, Massage).
Aber eine Zersetzung von Mineralöl ist mir nicht bekannt. [Oder ist das der Grund, warum ich alle paar-tausend Kilometer einen Ölwechsel am Kfz durchführen muß?]
Worauf beruht die Einstufung in Klasse 4.2?
Meines Erachtens sind Putzlappen aus Betrieben, verunreinigt mit (Mineral-)Ölen, Verdünnung etc. ein gefährliches Gut der Klasse 4.1.

Gibt es hierzu weitere Erkenntnisse?

Re: Abfall lösemittelhaltige Putztücher [Re: Ben Keskin] #6765 04.04.2009 18:39
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Mark Offline
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Hallo Ben Keskin,

zum ersten einmal dürften Putzlappen nicht selbstentzündlich sein (Definition: Selbstenzündung an der Luft innerhalb von 5 Minuten), sondern selbsterhitzungsfähig.

Ich selbst stufe Abfälle aus KfZ-Werkstätten regelmäßig in die UN 3175 ein (wegen möglicher Fehlwürfe, wie Betriebsmittel mit Verdünnung oder Benzin).

Lappen, ölhaltig haben eine eigene UN-Nummer (UN 1856), sind jedoch von den Vorschriften freigestellt (diese wären Klasse 4.2).

Nun werden Fasern, die mit Öl imprägniert in die Klasse 4.2, VG III eingestuft (UN 1373), jedoch handelt es sich bei den Putztüchern aus KfZ-Werkstätten i.d.R. nicht um ölimprägnierte Putztücher.

Allerdings sind auch schon Umleerfahrzeuge mit ÖVBs abgefackelt. Mir sind jedoch die Ursachen nicht bekannt: Selbsterhitzung oder Enzündung einer explosionsfähigen Atmophäre oder gar externe Ursachen?


Grüße

Mark

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