Hallo Frederike,
unter 1.1.3.6.2 steht:
Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte ... nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:
Kapitel 1.10, ausgenommen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 der Klasse 1 Unterklasse 1.4;
Kapitel 5.3;
Abschnitt 5.4.3;
Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V5 und V8 des Abschnitts 7.2.4;
Sondervorschrift CV1 des Abschnitts 7.5.11;
Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a)
Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5
Abschnitt 8.2.3
Abschnitte 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5
Kapitel 8.4
Sondervorschrift S1 (3) und (6)
Sondervorschrift S2 (1)
Sondervorschrift S4 und
Sondervorschriften S14 bis S21 des Kapitels 8.5;
Teil 9.
Bedeutet also z.B.:
5.3 (Anbringen von Großzetteln, Kennzeichnungen) ist nicht anzuwenden, 5.2 ( Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken) ist oben nicht aufgeführt und daher anzuwenden. 5.4.3 (Schriftliche Weisungen) ist aufgeführt, werden daher nicht benötigt. Wohl aber der Rest von 5.4, also z.B. das Beförderungspapier. Hier gibt es aber sogar u.U. noch die Möglichkeit einer Befreiung nach GGAV Nr. 18. Genau lesen bei den Angaben zu Teil 8! Da steht nämlich "Teil 8 ist nicht anzuwenden, mit Ausnahme von ... z.B. 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 (also der 2 Kg- Löscher muss an Bord sein).
Gruß aus München
Günther Homann