ich möchte noch einmal auf den Beschluß des OLG Jena vom 14.10.2005 zurückkommen. Da heißt es, dass das Urteil des AG Weimar vom 18.11.2004 aufgehoben wird und die Sache zur neuen Prüfung an das AG Weimar zurückverwiesen wird. Weiß jemand, wie das neue Urteil des AG Weimar aussieht und wo man es einsehen kann? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Das Amtsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 02.03.2006 das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt. Wie bereits im Beschluss des OLG Jena kritisiert, konnte die Möglichkeit eines unvermeidbaren Verbotsirrtums offensichtlich nicht ausgeräumt werden.
die alte Akte inkl. dem abschließenden Urteil befindet sich bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. Aus meinem Gedächtnis heraus, dürfte aus dem Tenor: "Freispruch wegen unvermeidbaren Verbotsirrtum" nichts weiter entnehmbar sein, da in der Regel von einer Begründung abgesehen wird. Somit hilft nur das OLG - Urteil nicht weiter.
danke für die Informationen. Genau das mit dem "Freispruch wegen unvermeidbaren Verbotsirrtum" hätte ich eben gern mal schwarz auf weiß gesehen. Mir ist klar, dass dieser Freispruch natürlich nur wegen der Konstellation des Betroffenen und nicht wegend er Sachlage erfolgen konnte. In Schulungen verwende ich daher immer die Argumentation des OLG. Aber es wäre doch mal interessant, diesen letzten Freispruch irgendwo zu haben.
Ich habe mal das Urteil des OLG Jena - 1 Ss 34/05 - vom 14.10.2005 als Kurzfassung aus der Leitsatzdatenbank herausgekramt und hier als PDF angehängt. Vielleicht hilft das dem Einen oder Anderen weiter.
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Hallo zusammen, mit dem Aktenzeichen findet eine sehr bekannte Suchmaschine das: OLG Jena Offensichtlich gibt das hier schon Forum. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Danke an den Admin, mein Gedächtnis hat mich also im Stich gelassen. Es war doch letztendlich kein Freispruch sondern eine Einstellung nach § 47 OwiG, was einen etwas anderen Charakter hat.
DAS Urteil war ja schon bekannt. Schließlich haben die Thüringer damit die komplette bis dahin vertretene Rechtsauffassung umgekrempelt.
Damit meine Verlader die Sache ernst nehmen, zitiere ich auch immer die dort getroffenen Feststellungen. Weiterhin haben wir auch in allen Unternehmen die Kontrolle der Verladung mit Checklisten und Fotos umgesetzt. Man ist ja schließlich selbst an einer Minimierung des Risikos interessiert.
Trotzdem steht für mich bei einer Verladung und Sicherung durch den Fahrzeugführer weiterhin die derzeit meistens vertretene rein deutsche Auffassung / Auslegung mit dem Verladercheck nach 7.5.1 ADR auf sehr dünnem Eis. Da bringt auch die Verankerung im § 29 GGVSEB nichts. Wenn man ein Vier-Augen-Prinzip möchte, dann muss man das auch eindeutig in den Vorschriften so formulieren. Der jetzige Stand ist Wischiwaschi.
Reden wir gar nicht erst über die zusätzliche Diskussion zur im ADR geforderten EN 12195. Ein Verfahren gegen einen Verlader hat für mich eigentlich überhaupt nur Aussicht auf Erfolg, wenn der Krempel komplett ungesichert auf der Ladefläche steht und auch dann nur wenn der Anwalt versagt. ;-)
Und soeben erhalten wir auch Kopie des Urteils des AG Weimar (das aber nicht viel hergibt). Hiermit auch als PDF im Anhang!
Herzlichen Dank für das Urteil. Ihr Archiv war wie immer unerschöpflich. Nun wissen wir wenigstens, wie die Sache ausgegangen ist.
Bei §47(2) OwiG hatten sie dann in Thüringen wahrscheinlich nach 2 Jahren mit diesem Fall und dem Hin und Her zwischen AG und OLG einfach die Nase voll. ;-)