Hallo Gandalf,
DAS Urteil war ja schon bekannt. Schließlich haben die Thüringer damit die komplette bis dahin vertretene Rechtsauffassung umgekrempelt.
Damit meine Verlader die Sache ernst nehmen, zitiere ich auch immer die dort getroffenen Feststellungen. Weiterhin haben wir auch in allen Unternehmen die Kontrolle der Verladung mit Checklisten und Fotos umgesetzt. Man ist ja schließlich selbst an einer Minimierung des Risikos interessiert.
Trotzdem steht für mich bei einer Verladung und Sicherung durch den Fahrzeugführer weiterhin die derzeit meistens vertretene rein deutsche Auffassung / Auslegung mit dem Verladercheck nach 7.5.1 ADR auf sehr dünnem Eis. Da bringt auch die Verankerung im § 29 GGVSEB nichts. Wenn man ein Vier-Augen-Prinzip möchte, dann muss man das auch eindeutig in den Vorschriften so formulieren. Der jetzige Stand ist Wischiwaschi.
Reden wir gar nicht erst über die zusätzliche Diskussion zur im ADR geforderten EN 12195. Ein Verfahren gegen einen Verlader hat für mich eigentlich überhaupt nur Aussicht auf Erfolg, wenn der Krempel komplett ungesichert auf der Ladefläche steht und auch dann nur wenn der Anwalt versagt. ;-)
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 29.03.2015 23:04.