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6.1.3.1 Dauerhafte Kennzeichnung - Sack #25276 17.08.2018 11:22
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Paetzold Offline OP
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Guten Morgen,

ich wurde auf ein Thema aufmerksam, welches zu einer Überraschung führte...und zwar:

Die Kennzeichnung eines für Gefahrgut zugelassen Gebindes für feste Stoffe lautet: UN/Z25 und so weiter!

Das Gefahrgut wurde mit Netto 25 kg in den Sack gefüllt.
Das Bruttogewicht beträgt ca. 25,1 kg.

Laut 6.1.3.1 c) (ii) muss auf dem Sack die Angabe über die Bruttohöchstmasse in kg gemacht werden.

Um eine konforme Verpackung zu haben, müsste dort also min 25,1 kg stehen!?

Lese ich das richtig? Bei der Bauartzulassung wird aber immer von Netto gesprochen wenn es um die Zulassung geht.

Kann es sein das ich hier ein Gebinde habe, dass nicht zugelassen ist?

Freue mich auf Rückmeldungen.

Danke.

Re: 6.1.3.1 Dauerhafte Kennzeichnung - Sack [Re: Paetzold] #25277 17.08.2018 12:11
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Moin,

meiner Meinung nach wäre das so nicht zulässig.
Die Angabe auf der Verpackung bezieht sich auf das maximal erlaubte Bruttogewicht der Versandfertigen Verpackung. Mit dieser Gewichtsgrenze ist diese Verpackung getestet und zugelassen worden.

"Bei der Bauartzulassung wird aber immer von Netto gesprochen wenn es um die Zulassung geht."

Was Du hier wahrscheinlich meinst ist in Abschnitt 6 die Entwurfsgrenze zu den jeweiligen Verpackungen. Diese gibt die höchste, mögliche, Nettomasse an mit welcher diese Verpackung gebaut werden kann.
Hat erst mal nicht mit der tatsächlichen Zulassung zu tun.

Gruß

Re: 6.1.3.1 Dauerhafte Kennzeichnung - Sack [Re: Paetzold] #25281 17.08.2018 12:59
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Woher kommt der Sack? Aus Spanien? Dort ist mir ein Fall zugetragen worden, dass selbst die Behörde zu dumm für die Vorschriften war.

Das Gefahrgut wird immer als 25kg netto verkauft. Auf dem Sack muss die Bruttomasse angegeben sein. Mit dem Eigengewicht des Sacks wäre das also Y26. Dennoch wurde der Kram für Y25 zugelassen, obwohl bereits aus den Unterlagen hervorging, dass der Sack dann jedes Mal überladen ist.

Re: 6.1.3.1 Dauerhafte Kennzeichnung - Sack [Re: Paetzold] #25305 22.08.2018 09:29
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Moin zusammen,

grade noch drüber gesprochen/geschrieben und schon passiert´s.
5H4/Y26/S/….. (Säcke aus Kunststofffolie)
Zeigt mir erst einmal ein maximal erlaubtes Bruttogewicht von 26 kg, in Versandfertigem Zustand, für Stoffe der PG II und III an.
Da auf dieser Verpackung keine Multiangabe, z. B. Y26 & Z..., angegeben ist kann ich, meines Wissens nach, nicht auf die Verpackungsgruppe III umrechnen sondern habe mich an die auf der Verpackung angegebene maximale Gewichtsgrenze zu halten Richtig??
Jetzt ist hier ein Stoff der PG III eingefüllt und der Sack hat ein tatsächliches Gewicht 50,10 kg. Da würde ich jetzt mal sagen...das geht fei net.

Gruß
Markus

Re: 6.1.3.1 Dauerhafte Kennzeichnung - Sack [Re: Paetzold] #25306 22.08.2018 11:30
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Stefan82 Offline
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Da unter 6.1.3.1 c) (ii) Bruttohöchstmasse in kg steht, ist es so definitiv nicht zulässig. Eventuell könnte man noch im Prüfzertifikat schauen, da dieses aber während des Transportes eher selten dabei ist, würde ich ihn nicht raus schicken.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: 6.1.3.1 Dauerhafte Kennzeichnung - Sack [Re: Paetzold] #25309 23.08.2018 12:24
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Hi,
die Sendung geht hier bis auf weiteres nicht raus. (war als Luftfracht geplant)
Die Zulassung der Verpackung habe ich angefordert.
Ein bisschen hege ich die Hoffnung das ich hiermit weiter komme. Z. B. derart das vielleicht nur der Aufdruck falsch oder unvollständig ist.
Ich hoffe der Hersteller kann mir eventuell weiter Angaben machen damit die Sendung zumindest per Straße zum Versender zurück kann.
Wenn nicht bleibt nur eine entsprechend zugelassen Nachverpackung durch uns.


Gruß
Markus


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