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Nickel-Metallhydrid-Batterien UN3496

Geschrieben von: Ernest

Nickel-Metallhydrid-Batterien UN3496 - 07.06.2011 08:20

Laut Sondervorschrift 963 unterliegen alle anderen Nickel-Metallhydrid-Zellen oder -Batterien unter 100kg Bruttomasse nicht den anderen Vorschriften außer daß sie sicher verpackt werden müssen (wegen Kurzschlußgefahr). Ab 100kg Bruttomasse müssen lediglich noch 5.4.1, 5.4.3 etc befolgt werden.
Nun ist es so, daß die vorliegende Batterie laut Umgangsrecht "N"-klassifziert ist. Lese ich die Sondervorschrift richtig, muss ich nicht als Marine Pollutant klassifizieren. Dies bedeutet für mich auch, dass ich den Punkt 5 in Abschnitt 5.4.1.4.2 nicht folgen muss. Mit anderen Worten, es handelt sich trotz "N"-Einstufung nicht um einen Meeresschadstoff, da ich die entsprechenden Vorschriften (2.9.3) nicht anwenden muss.

Sehe ich das so richtig? Hat jemand eine Meinung dazu?

Viele Grüße
Ernest
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