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Zusammenladen von Klasse 3 und Klasse 5.2 Containe

Geschrieben von: WBOA2

Zusammenladen von Klasse 3 und Klasse 5.2 Containe - 14.02.2018 10:50

Moin, Moin,

wir wollen für einen Seetransport nach Afrika in einem Container Stoffe der Klasse 3 (UN 1866, UN 1247, VG II) mit einem organischen Peroxid, fest, Klasse 5.2 (2 x 5 kg) zusammenladen. Nach der Tabelle im IMDG code unter 7.2.4 dürfen wir das nicht (getrennt voneinander). Das würde bedeuten nicht in der gleichen Güterbeförderungseinheit (nicht im gleichen Container).
Sehe ich das richtig ?
Beim ADR ginge das nämlich wegen der Zusammenpacken SV- MP 4 nach 4.1.10., wenn das Peroxid als Härter fungiert.

Viele Grüße

WBOA2
Geschrieben von: Jacob Madsen

Re: Zusammenladen von Klasse 3 und Klasse 5.2 Containe - 14.02.2018 19:03

Moin moin WBOA2,

ja, Du liest es richtig. Klasse 5.2 und Klasse 3, als reguläre Gefahrgüter, sind im IMDG-Code durch den Trenngrad 2 / "getrennt von" voneinander zu trennen. Das bedeutet, diese beiden Güter dürfen nicht zusammen in einem Container für den Seeversand gepackt werden.
Die einzige Chance diese beiden Klassen zusammen zu laden liegt in Kapitel 3.4 / begrenzte Mengen; wenn eine dieser beiden Sendungen die Bedingungen für begrenzte Mengen erfüllt. Das muss jedoch plausibel sein und den Tatsachen entsprechen. Deine Klasse 5.2 liegt mit 5 kg darüber. Die UN 1866 hat 5L und UN 1247 1L als Mengengrenze i.S.d. Kap. 3.4.
Hier darf man auch keinen Vergleich zum ADR ziehen, denn bei einem Seeschiff können unverträgliche Reaktionen gefährliche Auswirkungen für das gesamte Schiff haben. Auf See hilft keine Feuerwehr.
Geschrieben von: WBOA2

Re: Zusammenladen von Klasse 3 und Klasse 5.2 Containe - 16.02.2018 08:30

Vielen Dank Jacob. Deine Meinung wurde jetzt von mehreren anderen Stellen auch bestätigt, Du hast mir gut weitergeholfen !

Viele Grüße aus Hamburg
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