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Fehlender Aufkleber UN 1057

Geschrieben von: MRE

Fehlender Aufkleber UN 1057 - 06.01.2021 13:01

Hallo Zusammen,

es geht um einen Vorfall der zu einem Zeitpunkt passiert ist, als ich noch kein GB in unserer Firma war.
Zum Hergang: Wir haben im Oktober 19 eine Gefahrgutsendung mit UN 1057 (Feuerzeuge) nach Schweden verschickt.
Bei einer Routinekontrolle am Fährhafen Kiel ist dem Beamten aufgefallen, dass der Zusatzaufkleber "Feuerzeuge / Lighters" gefehlt hat. Leider wussten wir es damals nicht besser da wir nur hin und wieder Gefahrgut nach Skandinavien versenden.
Nach Stellungnahme von meinem Chef ist erstmal nicht weiter passsiert.
Heute jedoch (also über 1 Jahr und 3 Monate nach dem Vorfall) hat er Post an seine Privatadresse bekommen mit einer OWI i.H.v. 500€ + Verfahrenskosten.

Nun zu meiner Frage. Lt. meiner Informationen Verjähren OWI's nach 3 bzw. 6 Monaten.
Es wird Ihm auch vorgeworfen, dass wir als Versender Verpackungen übergeben haben die nicht nach IMDG-Code gekennzeichnet waren. Die Kennzeichnung war ja vorhanden, es hat lediglich der Zusatzaufkleber "Feuerzeuge / Lighters" gefehlt. Somit ist es doch eine nicht korrekte kennzeichnung oder sehe ich das falsch?
Sind 500 € Strafe nicht auch etwas übertrieben?

Beste Grüße

Maik
Geschrieben von: Wolfgang

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 - 06.01.2021 13:35

Hallo MRE,

meines Wissens beträgt die Verjährungsfist bei Owi im Gefahrgut 3 Jahre. Gerade, weil genau ermittelt werden muss, wer der tatsächliche verantwortliche Bußgeldadressat ist. Ich vermute mal, dass es sich bei dem "Chef" um den Geschäftsführer des Unternehmens handelt. Beim Geschäftsführer ist in der Gewerbemeldung in der Regel die Privatanschrift angegeben. 500,-- Euro sind bei Owi im Gefahrgutrecht nicht außergewöhnlich.

Freundliche Grüße


Wolfgang
Geschrieben von: Michael

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 - 06.01.2021 14:05

Ich gehe davon aus, die Feuerzeuge liefen als begrenzte Menge?

Dann könnt Ihr wohl nur das Bussgeld akzeptieren....
Geschrieben von: Jacob Madsen

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 - 06.01.2021 16:06

Moin MRE,

die Verjährungsfrist im Gefahrgutrecht richtet sich nach § 31 OWiG i.V.m. § 10 GGBefG und beträgt aufgrund der hohen Grundandrohung von fünfzigtausend Euro im GGBefG drei Jahre.
Im Seeverkehr sind auf Verpackungen drei Dinge unabdingbar:
- der Gefahrzettel
- die UN-Nr. und
- der richtige technische Name nach der Tabelle in Kap. 3.2 IMDG
Das Fehlen einer dieser Inforationen kann geahndet werden, wie hier geschehen. Die fünfhundert Euro sind der Regelbußgeldsatz nach der Richtlinie See.

@Michael
Der IMDG-Code bietet für die UN 1057 keine Erleichterung als limited quantity
Geschrieben von: MRE

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 - 07.01.2021 06:49

Guten Morgen,

erst einmal vielen Dank für die Antworten.
Bei "meinem Chef" handelt es sich nicht um den Geschäftsführer, sondern um den stellvertretenden Leiter unserer Logistik. Dieser ist jedoch bei all unseren Versanddienstleistern als Ansprechpartner hinterlegt und auch er hat die IMO unterschrieben. Ist es also richtig, dass er den Bußgeldbescheid erhalten hat? Oder muss der Bescheid an unseren Geschäftsführer / Betriebsstättenleiter zugestellt werden?

Die Feuerzeuge wurden volldeklariert Versendet, also nicht als LQ.
Gefahrzettel 2.1 und UN Nummer waren angebracht, jedoch hat der Aufkleber mit dem richtigen technischen Namen gefehlt.

Beste Grüße

Maik
Geschrieben von: Nitro

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 - 07.01.2021 07:20

Guten Morgen

Ich dachte der Name muss nur drauf, falls nach auch LQ versandt wird.
So interpretiere ich zumindest die SV 658 im ADR.

Gruss
Nitro
Geschrieben von: Michael

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 - 07.01.2021 07:47

Ich bin auch zuerst über diese Richtung gekommen, aber das ist falsch:

Der Transport wurde in Kiel kontrolliert und sollte nach Schweden, daher sprechen wir hier über Seeverkehr (Fähre).

Von Kiel fährt die Fähre nach Göteborg, so dass theoretisch dass Ostsee-Memorandum angewendet werden könnte, was die Kennzeichnung der Packstücke nach ADR erlauben dürfte.

Ich bin hier aber nicht genug im Thema, ob da die Reederei mitspielen muss/mitspielt oder ob hier hart die IMDG als Grundlage gefordert werden.
Geschrieben von: Jacob Madsen

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 - 07.01.2021 08:26

Hallo MRE,

bei der Verantwortlichkeit kommt es letztendlich auf Eure Betriebsorganisation an. Habt Ihr eine Organisation mit entsprechender Aufgabenzuweisung und der dazugehörigen Unterweisung (1.3 IMDG) ? Dann kann der stellvertr. Leiter Logistik der richtige Verantwortliche (Pflichtinhaber nach § 17 GGVSee) sein. Er hat die DGD als Versender unterschrieben; damit bescheinigte er die ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Verpackungen.
Sollte er nicht unterwiesen sein und auch keine entsprechende Aufgabe zugewiesen bekommen haben, dann wäre der Geschäftsführer (§ 130 OWiG) der richtige Adressat.

Ich gehe davon aus, dass er dazu schriftlich von der Polizei angehört wurde. Es ist schließlich sein gutes und verbrieftes Recht sich dazu äußern zu dürfen. Dann konnte er alle ihn entlastenden Argumente vorbringen.
Geschrieben von: Claudi

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 - 07.01.2021 09:42

UN 1057 kann man nicht als LQ versenden, weder nach ADR noch nach IMDG-Code...

Es gäbe auf Straße den Versand nach SV658, das ist aber kein LQ, mit entsprechenden Mengengrenzen und Aufschrift. Gibt es aber nur im ADR. <-- UN1057 FEUERZEUGE muss drauf

Würde man UN1057 als "normales Gefahrgut" nach ADR befördern, müsste der Name nicht drauf.

Hier wird aber nach IMDG-Code versendet, daher auch die IMO-Erklärung, in der der Unterzeichner bestätigt, dass alles konform mit dem IMDG-Code ist und hier gibt es keine SV658, sondern nur den Versand als "normales Gefahrgut" und im Seeverkehr muss IMMER der proper shipping name/ die richtige Versandbezeichnung, auf das Versandstück.
Fehlt dieses, ist die Kennzeichnung unvollständig <-- Bußgeld.

Der stellvertretende Logistikleiter hat die IMO-Erklärung unterschrieben und damit persönlich als Herr XYZ erklärt und bestätigt, dass die Sendung rundherum perfekt ist - das steht nämlich links unten neben dem Unterschriftenfeld. Man muss lesen, was man da unterschreibt. "Ich", der Unterzeichner, erkläre...
Mit der Unterschrift hat er die Verantwortung für die Sendung übernommen. Sich da herauszuwinden, dass man ja gar nicht verantwortlich gewesen wäre, weil eigentlich der Chef oder der Unternehmer irgendwas hätten tun sollen, wird schwer. Wäre der stellv. LL nicht unterwiesen, benannt, warum hat er dann unterschrieben?

Ich warne in Schulungen immer davor, die IMO-Erklärung leichtfertig zu unterschreiben. Das gibt im Anschluss meistens Knatsch, weil plötzlich die Sachbearbeiter*innen nicht mehr unterschreiben wollen - die sind zwar geschult, aber nicht in der Stellung, die Verantwortung zu tragen.

Für alles gibt es in Unternehmen Regelungen: wer darf was bestellen, wer darf Urlaubsanträge genehmigen, wer darf Rechnungen freigeben, wer unterschreibt iA, iV, ppa. ... aber bei der IMO-Erklärung ist es immer der, der grad da ist und nen Stift in der Hand hat? Das muss geregelt werden. Ohne Regelung keine Unterschrift außer vom Unternehmer.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 - 07.01.2021 16:19

Hallo, für die Detailbedeutung der Unterschrift siehe auch IMDG 5.4.1.6.1. Ob die Beauftragung im Unternehmen in Übereinstimmung mit OwiG erfolgte ist für das Bußgeld zweitrangig; entweder der Unterzeichner oder der Unternehmensleiter wird bezahlen müssen, bei Verstoß gegen die ordnungsgemäße Delegation der Unternehmer wohl evtl. mit einem Zentralregister-Eintrag.
Die Kollegen haben schon darauf hingewiesen: die Unterschrift ist verbindlich und nicht ein "Abhaken" einer Checkliste. Falls ohne Schulung erfolgt ist das immer problematisch, aber auch mit Schulung problematisch für die höhere Ebene, wenn der Betroffene zwar Ahnung aber keine Weisungsbefugnis hatte. Aufgaben und Entscheidungsspielraum werden als Einheit bewertet, falls die Sache vor Gericht kommt. Der Richter ist übrigens nicht an den Bußgeldkatalog gebunden, nur die Verwaltungsbehörde.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 - 08.01.2021 16:36

Ursprünglich geschrieben von: MRE
Guten Morgen,

erst einmal vielen Dank für die Antworten.
Bei "meinem Chef" handelt es sich nicht um den Geschäftsführer, sondern um den stellvertretenden Leiter unserer Logistik. Dieser ist jedoch bei all unseren Versanddienstleistern als Ansprechpartner hinterlegt und auch er hat die IMO unterschrieben. Ist es also richtig, dass er den Bußgeldbescheid erhalten hat? Oder muss der Bescheid an unseren Geschäftsführer / Betriebsstättenleiter zugestellt werden?

Die Feuerzeuge wurden volldeklariert Versendet, also nicht als LQ.
Gefahrzettel 2.1 und UN Nummer waren angebracht, jedoch hat der Aufkleber mit dem richtigen technischen Namen gefehlt.

Beste Grüße

Maik


Hallo Maik, verzeih mir bitte meine folgenden klaren Worte. Aber ich bin immer jemand, der seine Meinung frei heraus sagt, anstatt etwas hintenrum zu kommunizieren.

Ich finde es gut, dass du dir Gedanken um deinen Vorgesetzten machst. Aber warum? Vielleicht sollte der sich doch besser selbst um seine Verteidigung kümmern? Sollst du jetzt für ihn hier mal anfragen oder warum macht er das nicht selbst? Willst du ihm wirklich aus tiefer Verbundenheit den Hintern retten?

Ich denke, dass der Bußgeldbescheid erstmal genau den Richtigen getroffen hat. Denn so bescheuert, eine IMO-Erklärung ohne ausreichende Schulung zu unterschreiben, kann man gar nicht sein! Selbst wenn ich mich in einem Rechtsgebiet überhaupt nicht auskenne, muss ich doch beim Lesen des Formulars, besonders des Textes links nebend der Unterschrift, mal darüber nachdenken, was ich da unterschreibe! Und wenn ich weiß, dass ich keinen Dunst von der Materie habe, dann darf ich nicht einfach "diesen Wisch" da unterschreiben. Die 500 EUR (plus Verwaltungsgebühr) sind die in diesen Fällen üblicherweise verhängte Geldbuße (siehe Bußgeldkatalog RL See). Da ist in meinen Augen nichts übertrieben und auch nichts verhandelbar.

Nun wäre noch die Rolle des Geschäftsführers zu klären. Nach deinen Schilderungen hat der auch noch mindestens einen ordentlichen Dämpfer verdient. Zum fraglichen Zeitpunkt handelte er ordnungswidrig im Sinne des §130 OwiG (Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen). Darauf steht für den Geschäftsführer eine Geldbuße bis zu einer Million Euro! Zudem liegen neben dem geschilderten Kennzeichnungsverstoß auch noch mehrere Verstöße nach Gefahrgutrecht gegen die Schulungspflicht vor. Wenn jetzt nur dein Vorgesetzter mit 500 EUR + Verwaltungsgebühr "Privatanteil" dran wäre und der Geschäftsführer zieht den Kopf aus der Schlinge, dann fände ich das ehrlich gesagt ziemlich unfair. Nun liegt es an deinem Vorgesetzten, wie er sich bei der Anhörung verhält. Man könnte da auch mal auf die damalige Situation im Unternehmen hinweisen...

Was für mich noch wichtig ist: Habt ihr denn jetzt die Thematik in ordentliche Bahnen gebracht? Gibt es eine geeignete Betriebsorganisation mit Aufsichtspersonen (beauftragten Personen)? Sind alle beteiligten Mitarbeiter, also sowohl die beauftragten Personen (Aufsichtspersonen) als auch alle sonstig Beteiligten ausreichend nach 1.3 ADR und 1.3 IMDG-Code geschult? Habt ihr Arbeitsanweisungen und Checklisten eingeführt? Habt ihr z.B. geregelt, wie der Unterzeichner der IMO-Erklärung ein Feedback (z.B. mit einer ausgefüllten Checkliste, Foto etc.) vom Verpacker bekommt und seine Unterschrift Guten gewissens unter die IMO setzen kann, wenn der Unterzeichner nichts selbst einpackt?

Ich wünsche euch viel Erfolg bei zukünftigen Skandinavien-Beförderungen!
Geschrieben von: MRE

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 - 11.01.2021 13:23

Hallo Zusammen,

auch an dieser Stelle bedanke ich mich wieder für die super ausführlichen Antworten von Euch allen.

Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Ich finde es gut, dass du dir Gedanken um deinen Vorgesetzten machst. Aber warum? Vielleicht sollte der sich doch besser selbst um seine Verteidigung kümmern? Sollst du jetzt für ihn hier mal anfragen oder warum macht er das nicht selbst? Willst du ihm wirklich aus tiefer Verbundenheit den Hintern retten?


Ich mache mir um diesen Fall gedanken, da ich 1 Monat nach dem Vorfall die Schulung zum GB erhalten habe, diese war auch bereits von langer Hand geplant. Er kümmert sich natürlich selbst um seine Verteidigung, ich wollte mir an dieser Stelle nur weitere Informationen und Meinungen einholen. smile
Das Bußgeld von 500€ wird am Ende wohl vermutlich die Firma tragen und nicht er selbst, da es zu dem Zeitpunkt ja noch gar keinen GB im Unternehmen gegeben hat.
Die Betriebsorganisation hat sich seitdem auch grundlegend geändert und ich habe Verpacker geschult / unterwiesen sowie Handlungsanweisungen angefertigt.
IMO's gehen nur noch über meinen Tisch nachdem ich die Versandstücke in Augenschein genommen habe.
Geschrieben von: DJSMP

Re: Fehlender Aufkleber UN 1057 - 12.01.2021 09:16

Ursprünglich geschrieben von: MRE

Die Betriebsorganisation hat sich seitdem auch grundlegend geändert und ich habe Verpacker geschult / unterwiesen sowie Handlungsanweisungen angefertigt.
IMO's gehen nur noch über meinen Tisch nachdem ich die Versandstücke in Augenschein genommen habe.


Das hätte aber dann zur Folge, dass du als Gb dich als Versandmitarbeiter (Aussteller Begelitpapier) selbst überwachst. Das ist zwar gängige Praxis für mich nicht die Optimallösung.
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