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UN 2910 - Beförderungspapier

Geschrieben von: Bernd Gonschior

UN 2910 - Beförderungspapier - 28.02.2005 11:31

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

es geht um die Dokumentation beim Transport von UN 2910, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE, 7.

IMDG-Code
Abschnitt 2.7.9.1 (mit Verweis auf 5.4.1.1.1 a) legt nahe, dass der einzige geforderte Eintrag im Beförderungspapier die UN-Nummer ist, also: "UN 2910", aber keine technische Bezeichnung, keine Klasse, keine Verpackungsangaben, kein Erklärungssatz ("Hiermit erkläre ich, ...").

ADR
Abschnitt 2.2.7.9.1 (mit Verweis auf 5.4.1.2.5.1 a) legt nahe, dass der einzige geforderte Eintrag im Beförderungspapier die UN-Nummer ist, also: "UN 2910", aber keine technische Bezeichnung, keine Klasse, keine Verpackungsangaben.


Seht Ihr das auch so? Wer hat damit andere Erfahrungen gemacht?


Anmerkung:
Diese Vorschrift ist keineswegs neu, im IMDG-Code ist der Abschnitt 2.7.9.1 seit dem Amdt. 30-00 gleich lautend.


Dankbar für sachdienliche Hinweise
verbleibt und grüßt

Bernd Gonschior

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Geschrieben von: Winklhofer

Re: UN 2910 - Beförderungspapier - 02.03.2005 08:23

Hallo Herr Gonschior,
so sehe ich das auch (Verweise lauten übrigens im ADR 5.4.1.1.1 a) und im IMDG-Code 5.4.1.4.1.1). Absatz 2.2.7.9.1 a) ADR bzw. UA 2.7.9.1 a) IMDG-Code lassen m. E. keinen anderen Schluss zu. Ein wenig anders sieht es allerdings aus, wenn Sondervorschrift 290 angewendet werden muss.
Geschrieben von: Bernd Gonschior

Re: UN 2910 - Beförderungspapier - 02.03.2005 15:28

Hallo Herr Winklhofer,

vielen Dank.

Die Abschnittsbezeichnungen sind mir dummerweise missraten.

Inzwischen hat sich die UN-Nummer von UN 2910 in UN 2911 gewandelt. Da es sich aber ebenfalls um freigestellte Versandstücke handelt, gelten die selben Bestimmungen.

Hinweis für die Verladung über deutsche Seehäfen:
Wenn die Verladung über deutsche Seehäfen erfolgen soll, so ist auch die GGVSee zu beachten. Nach §8 GGVSee ist für alle verpackten gefährlichen Güter ein Beförderungsdokument zu erstellen, das die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben enthält (UN-Nummer, technische Bezeichnung, Klasse, Verpackungsangaben usw.). Dies gilt ohne Einschränkung für alle gefährlichen Güter und somit auch für den Transport von freigestellten Versandstücken der Klasse 7.

Anliegend eine Zusammenfassung der Vorschriften für den Seeverkehr.

Wenn was nicht stimmt oder unklar ist, bitte melden!

--
Es grüßt
Bernd Gonschior

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