Geschrieben von: Nitro-Olli
Kennzeichnungspflicht für gefährliche Abfälle - 30.03.2010 18:50
Hallo,
ich bin z.Zt. noch in der Ausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistungen mit Einsatzbereich u.a. in der Entsorgungsbranche.
Irgendwie komme ich mit der Kennzeichnungspflicht von gefährlichen (besonders überwachungsbedürftigen ) Abfällen also den sogenannten Sternchen-Abfällen nicht zurecht.
Alle Informationen empfinde ich irgendwie als widersprüchlich.
Als Beispiel soll hier die Abfallschlüsselnummer 160215* dienen. Diese sagt nach meiner Information einen gewissen Giftigkeitsgrad aus. Dürfen solche Abfälle überhaupt in einem BK 1 Container transportiert werden? Wenn ja, ist dann nicht eine Kennzeichnung nach ADR erforderlich, also Gefahrzettel an allen vier Seiten des Containers (in diesem Falle Gefahrenklasse 6).
Und aufgrund welcher Fakten und Sachlagen wird da entschieden, sind dabei Mengen oder Art der Verpackung entscheidend (ähnlich LQ oder 1.000 Punkte Regelung), oder wird dieses "einfach" von einer Behörde aufgrund von Proben bestimmt und dann im Entsorgungsnachweis festgelegt, so dass sich der Beförderer "nur noch" daran orientieren braucht.
Oder fallen diese Sternchen Abfälle am Ende gar nicht unter Gefahrgut und die damit verbundene Kennzeichnungspflicht.
Vor allem trifft das dann für alle gefährlichen (Sternchen)-Abfälle zu, also auch z.B. 200119 Pestizide oder gibt es da auch wieder die berühmte Ausnahme von der Ausnahme.
Ich bin da langsam total durch den Wind vom vielen recherchieren und hoffe das mir da jemand plausible Antworten geben kann.
Vielen Dank dafür schon mal im voraus.
Gruß Nitro-Olli
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
ich bin z.Zt. noch in der Ausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistungen mit Einsatzbereich u.a. in der Entsorgungsbranche.
Irgendwie komme ich mit der Kennzeichnungspflicht von gefährlichen (besonders überwachungsbedürftigen ) Abfällen also den sogenannten Sternchen-Abfällen nicht zurecht.
Alle Informationen empfinde ich irgendwie als widersprüchlich.
Als Beispiel soll hier die Abfallschlüsselnummer 160215* dienen. Diese sagt nach meiner Information einen gewissen Giftigkeitsgrad aus. Dürfen solche Abfälle überhaupt in einem BK 1 Container transportiert werden? Wenn ja, ist dann nicht eine Kennzeichnung nach ADR erforderlich, also Gefahrzettel an allen vier Seiten des Containers (in diesem Falle Gefahrenklasse 6).
Und aufgrund welcher Fakten und Sachlagen wird da entschieden, sind dabei Mengen oder Art der Verpackung entscheidend (ähnlich LQ oder 1.000 Punkte Regelung), oder wird dieses "einfach" von einer Behörde aufgrund von Proben bestimmt und dann im Entsorgungsnachweis festgelegt, so dass sich der Beförderer "nur noch" daran orientieren braucht.
Oder fallen diese Sternchen Abfälle am Ende gar nicht unter Gefahrgut und die damit verbundene Kennzeichnungspflicht.
Vor allem trifft das dann für alle gefährlichen (Sternchen)-Abfälle zu, also auch z.B. 200119 Pestizide oder gibt es da auch wieder die berühmte Ausnahme von der Ausnahme.
Ich bin da langsam total durch den Wind vom vielen recherchieren und hoffe das mir da jemand plausible Antworten geben kann.
Vielen Dank dafür schon mal im voraus.
Gruß Nitro-Olli
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