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Kennzeichnungspflicht für gefährliche Abfälle

Geschrieben von: Nitro-Olli

Kennzeichnungspflicht für gefährliche Abfälle - 30.03.2010 18:50

Hallo,
ich bin z.Zt. noch in der Ausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistungen mit Einsatzbereich u.a. in der Entsorgungsbranche.
Irgendwie komme ich mit der Kennzeichnungspflicht von gefährlichen (besonders überwachungsbedürftigen ) Abfällen also den sogenannten Sternchen-Abfällen nicht zurecht.
Alle Informationen empfinde ich irgendwie als widersprüchlich.
Als Beispiel soll hier die Abfallschlüsselnummer 160215* dienen. Diese sagt nach meiner Information einen gewissen Giftigkeitsgrad aus. Dürfen solche Abfälle überhaupt in einem BK 1 Container transportiert werden? Wenn ja, ist dann nicht eine Kennzeichnung nach ADR erforderlich, also Gefahrzettel an allen vier Seiten des Containers (in diesem Falle Gefahrenklasse 6).
Und aufgrund welcher Fakten und Sachlagen wird da entschieden, sind dabei Mengen oder Art der Verpackung entscheidend (ähnlich LQ oder 1.000 Punkte Regelung), oder wird dieses "einfach" von einer Behörde aufgrund von Proben bestimmt und dann im Entsorgungsnachweis festgelegt, so dass sich der Beförderer "nur noch" daran orientieren braucht.
Oder fallen diese Sternchen Abfälle am Ende gar nicht unter Gefahrgut und die damit verbundene Kennzeichnungspflicht.
Vor allem trifft das dann für alle gefährlichen (Sternchen)-Abfälle zu, also auch z.B. 200119 Pestizide oder gibt es da auch wieder die berühmte Ausnahme von der Ausnahme.
Ich bin da langsam total durch den Wind vom vielen recherchieren und hoffe das mir da jemand plausible Antworten geben kann.
Vielen Dank dafür schon mal im voraus.

Gruß Nitro-Olli
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Geschrieben von: Claudi

Re: Kennzeichnungspflicht für gefährliche Abfälle - 01.04.2010 10:48

160215* nennt sich "aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile" - das kann, muss aber nicht giftig sein (könnte auch ätzend, brennbar etc.) sein. Bei der Abfallschlüsselnummer orientiert man sich neben der Eigenschaft auch an der Herkunft des Abfalls. Es gibt übrigens keine besonders überwachungsbedürftigen Abfälle mehr... die mit * sind gefährliche Abfälle, die anderen sind eben nicht gefährlich.

Du machst folgenden Fehler: du wirfst versch. Rechtsbereiche in einen Topf und rührst drin herum - da kann man nur noch <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> verzweifeln. Die Vergabe von Abfallschlüsselnummern erfolgt anders als die Einstufung nach Gefahrgutrecht. Nicht jeder *-Abfall muss unbedingt Gefahrgut sein und v.a. sagt dir

Für die Frage, wie eine Substanz verpackt, gekennzeichnet, befördert werden muss, musst du das Gefahrgutrecht heran ziehen (ADR). Da nützt dir die Abfallschlüsselnr. nix, sondern du brauchst eine Gefahrgutklassifizierung des gefährlichen Bestandteils, also eine UN-Nummer. Damit kannst du dich dann durch das ADR kämpfen und herausfinden, wie dieses Gefahrgut (falls es denn eines ist) zu verpacken etc. ist (Verpackungsvorschriften bzw. Vorgaben zum transport in Schüttgutcontainern). Ohne Gefahrguteinstufung fischst du im Trüben.

Trenne die Rechtsbereiche sauber, arbeite sie jeweils ab und füge das Ergebnis wieder zusammen. Es gibt nämlich noch mehr zu beachten: Straßenverkehrsrecht, Arbeitsschutz (Thema Gefahrstoffe), ...
Geschrieben von: Nitro-Olli

Re: Kennzeichnungspflicht für gefährliche Abfälle - 02.04.2010 21:47

Hallo Claudi,
erstmal vielen, vielen Dank für deine Hilfe. Damit bin ich schon mal ein wenig aus dem Dunkel heraus.
Verstehe ich das denn richtig, das es sich automatisch nicht um ein Gefahrgut handelt, wenn auf dem Entsorgungsnachweis keine UN-Nummer angegeben ist ? Und um meine vorausgehende Frage zu wiederholen, wer (welche Behörde) würde die UN-Nummer eigentlich festlegen (wie ich denke, aufgrund einer Probe)?


<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Geschrieben von: Claudi

Re: Kennzeichnungspflicht für gefährliche Abfälle - 05.04.2010 10:44

Antwort auf
Verstehe ich das denn richtig, das es sich automatisch nicht um ein Gefahrgut handelt, wenn auf dem Entsorgungsnachweis keine UN-Nummer angegeben ist ?

Der Entsorgungsnachweis ist ein rein abfallrechtliches Dokument - ich weiß nicht, inwiefern da überhaupt nach Gefahrgut gefragt wird (im Zweifel gar nicht), denn es geht ja (nur) um gefährliche Abfälle und einen Nachweis, wo man die entsorgen wird. Transportrecht interessiert da erstmal nicht.

Antwort auf
Und um meine vorausgehende Frage zu wiederholen, wer (welche Behörde) würde die UN-Nummer eigentlich festlegen (wie ich denke, aufgrund einer Probe)?

Keine (Ausnahme sind Produkte der Klasse 1 (und7??) - da macht das die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung)) - die allermeisten Gefahrgüter werden vom Hersteller (Frischware) gefahrgutrechtlich eingestuft. Gefahrgutrechtlich ist der "Absender" verantwortlich, dass das Gefahrgut richtig klassifiziert wird (das ist wohl eigentlich der Abfallerzeuger (??), aber dazu gibts hier auch schon eine Diskussion: Link ).
Häufig wird der Entsorger zumindest bei der Gefahrguteinstufung des Abfalls beraten (er hat Erfahrung), ggf. muss man den Abfall wirklich beproben lassen. Solche Untersuchungen machen verschiedene Labore und auch die BAM.

Für die Parameter (wann welches Gefahrgut) haben wir die Klassifizierungsvorgaben in den jeweiligen Regelwerken (z. B. ADR), für die genauen Prüfungen gibt es ein "Handbuch der Tests und Kriterien".
Geschrieben von: Nitro-Olli

Re: Kennzeichnungspflicht für gefährliche Abfälle - 05.04.2010 12:14

Hallo Claudi,

ich bedanke mich ganz recht herzlich bei dir, du hast mir sehr geholfen.

Gruß Nitro-Olli <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
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