Geschrieben von: King_Louie_21
Schüttgut-Transport von Fässern mit Abfall - 30.09.2012 03:30
Hallo zusammen,
es geht um den Transport zur Entsorgung von UN 3175, VG II (Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten). Für UN 3175 VG II ist der Transport in loser Schüttung in BK1/BK2-Containern prinzipiell zulässig.
Zu befördern sind befüllte Kunststofffässer, deren Verwendungsdauer abgelaufen ist, und Metallfässer, die nicht korrekt verschlossen sind (z.B. fehlende Sicherung des Spannrings mit Splintstiften). Bei einem Teil der Fässer fehlt auch die Zulassung für Gefahrgut und sie sind nicht mit der UN-Kennzeichnung für Gefahrgut-Verpackungen versehen. Diese Verpackungen sind also nicht gefahrgutkonform und entsprechen nicht den Vorgaben für Versandstücke. Das Gefahrgut ist dicht/fest in die Fässer verpackt und die Fässer lassen sich nicht entleeren.
Die Fässer sind auf Paletten gestellt und wie eine Umverpackung gebändert. Wenn die Paletten mit den Fässern nun in einen BK1/BK2-Container gestellt werden (Abrollcontainer), darf man dies dann als Transport in loser Schüttung deklarieren?
Eigentlich müsste es möglich sein, denn verunreinigte Betriebsmittel werden oft auch in einfachen Plastik-Müllsäcken verpackt und in einen Container geworfen, der dann als Schüttgut mit Gefahrguteigenschaft befördert wird. Da fragt keiner, ob die Plastik-Müllsäcke eine UN-Codierung aufweisen und als Verpackung zugelassen sind. Bei den auf Paletten gestellten Fässern bin ich mir allerdings nicht so sicher, ob da nicht die Idee aufkommt, es könne sich um Versandstücke handeln, wenn sie ordentlich im Abrollcontainer stehen. Hinzu kommt, dass die Fässer mit Gefahrstoff-Etiketten gem. TRGS 201 versehen sind und teilweise auch mit Gefahrzetteln Nr. 4.1 gekennzeichnet sind. Kann dies eventuell so interpretiert werden, dass es sich aufgrund dieser Kennzeichnung um Versandstücke handelt?
Die multilaterale Ausnahme M222 gilt in Deutschland nicht; da wäre dies eindeutig geregelt.
Schöne Grüße.
es geht um den Transport zur Entsorgung von UN 3175, VG II (Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten). Für UN 3175 VG II ist der Transport in loser Schüttung in BK1/BK2-Containern prinzipiell zulässig.
Zu befördern sind befüllte Kunststofffässer, deren Verwendungsdauer abgelaufen ist, und Metallfässer, die nicht korrekt verschlossen sind (z.B. fehlende Sicherung des Spannrings mit Splintstiften). Bei einem Teil der Fässer fehlt auch die Zulassung für Gefahrgut und sie sind nicht mit der UN-Kennzeichnung für Gefahrgut-Verpackungen versehen. Diese Verpackungen sind also nicht gefahrgutkonform und entsprechen nicht den Vorgaben für Versandstücke. Das Gefahrgut ist dicht/fest in die Fässer verpackt und die Fässer lassen sich nicht entleeren.
Die Fässer sind auf Paletten gestellt und wie eine Umverpackung gebändert. Wenn die Paletten mit den Fässern nun in einen BK1/BK2-Container gestellt werden (Abrollcontainer), darf man dies dann als Transport in loser Schüttung deklarieren?
Eigentlich müsste es möglich sein, denn verunreinigte Betriebsmittel werden oft auch in einfachen Plastik-Müllsäcken verpackt und in einen Container geworfen, der dann als Schüttgut mit Gefahrguteigenschaft befördert wird. Da fragt keiner, ob die Plastik-Müllsäcke eine UN-Codierung aufweisen und als Verpackung zugelassen sind. Bei den auf Paletten gestellten Fässern bin ich mir allerdings nicht so sicher, ob da nicht die Idee aufkommt, es könne sich um Versandstücke handeln, wenn sie ordentlich im Abrollcontainer stehen. Hinzu kommt, dass die Fässer mit Gefahrstoff-Etiketten gem. TRGS 201 versehen sind und teilweise auch mit Gefahrzetteln Nr. 4.1 gekennzeichnet sind. Kann dies eventuell so interpretiert werden, dass es sich aufgrund dieser Kennzeichnung um Versandstücke handelt?
Die multilaterale Ausnahme M222 gilt in Deutschland nicht; da wäre dies eindeutig geregelt.
Schöne Grüße.