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Problem

Geschrieben von: Iceman_1986

Problem - 22.01.2013 17:51

Hallo,

Habe ein problem und hoffe ihr könnt mir helfen. Ich habe ca. 20 kleingebinde die leer sind aber ungereinigt. Es befand sich ein ätzender reiniger in dem kanister: un 3265, klasse 8, vg 3. unser kunde will die in einem 800er asp container entsorgen - zulassung ibc / 11a.

1. frage geht das überhaupt?

2. frage wenn ja - wie muss das bedörderungspapier lauten.

Vielen dank im voraus.

Viele grüsse iceman
Geschrieben von: Gerald

Re: Problem - 22.01.2013 20:20

Hallo iceman,

Antwort auf
unser kunde will die in einem 800er asp container entsorgen - zulassung ibc / 11a.


Das geht, denk aber Bitte an Ladungssicherung nach StVO §22 "...oder vermeidbaren Lärm erzeugen können." Das bedeutet, das die Verpackung im ASP so sind, das sie sich nicht bewegen können.

Antwort auf
wie muss das bedörderungspapier lauten


UN 3265 ABFALL, ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.,8,III,(E)

Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die offizielle Benen­nung dann:

UN 3265 ABFALL, ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.,8,III,(E), ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Problem - 22.01.2013 20:28

Hallo Iceman,

ein IBC 11A ist nicht als Verpackung für UN 3265 zugelassen. Aus meiner Sicht gibt es vier Möglichkeiten:


1. Freistellung für gereinigte Verpackungen

Wenn die Kanister ausgespült werden, können sie auch gem. Freistellung in 1.1.3.5 ADR befördert werden und fallen dann nicht mehr unter die Gefahrgutvorschriften. Obwohl nicht vorgeschrieben, würde ich in diesem Fall im Beförderungspapier auf diese Freistellung hinweisen, damit es wegen eventuell noch vorhandener Kennzeichnungen nicht zu Missverständnissen kommt.


2. Beförderung als ungereinigte leere Verpackung

In 4.1.1.11 ADR heißt es, dass leere Verpackungen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen unterliegen. Sie müssen folglich ordnungsgemäß bezettelt und mit der UN-Nummer versehen sein. Die Kanister müssen vorschriftsgemäß verschlossen und dürfen außen keine Anhaftungen des Gefahrguts aufweisen. Sie müssen aufrecht (Verschlüsse nach oben zeigend) in den IBC eingestellt sein und gegen Bewegung im IBC gesichert sein, z. B. durch Ausfüllen von freien Zwischenräumen zwischen den Kanistern. Der IBC fungiert dann als Umverpackung.
  • Kennzeichnung des IBC (5.1.2.1 ADR): Ausdruck «UMVERPACKUNG», UN 3265, Gefahrzettel für Klasse 8, ggf. «Fisch und Baum», Ausrichtungspfeile an zwei gegenüberliegenden Seiten
  • Angabe im Beförderungspapier (5.4.1.1.6.2.1 ADR): «LEERE VERPACKUNG, 8»

3. Beförderung gemäß Ausnahme 20 GGAV

Die Verwendung eines IBC 11A ist möglich, wenn es sich um einen Abfall der Abfallgruppe/Abfalluntergruppe 13 handelt (Nr. 2.7 GGAV Ausnahme 20). Die erforderlichen Angaben im Beförderungspapier sind in Nr. 5 GGAV Ausnahme 20 aufgeführt. Zusätzlich würde ich sicherheitshalber den IBC mit einem Inliner aus PE-Folie auskleiden. Damit freie Flüssigkeiten im Falle einer nicht vollständig restentleerten und tropffreien Verpackung aufgesaugt werden können, würde ich den Boden des IBC auch noch mit ausreichend inertem Aufsaugmaterial abdecken.


4. Beförderung als Abfall gemäß ADR/GGVSEB

Wenn die Verpackungen nicht ordnungsgemäß verschlossen sind oder außen Gefahrgutanhaftungen aufweisen, erfüllen sie nicht die Anforderung an ungereinigte leere Verpackungen gem. 4.1.1.11 ADR. Es handelt sich dann z. B. um einen normalen Plastikabfall mit schädlichen, flüssigen oder festen Anhaftungen, der zufällig die Form eines Kanisters aufweist. Diesen Abfall würde ich als UN 3244 klassifizieren. Ein IBC 11A ist in diesem Fall im Rahmen der Verpackungsanweisung IBC 05 als grundsätzlich zulässige Umschließung für das Gefahrgut anzusehen. Nachdem es sich um einen ätzenden Stoff handelt, muss der IBC 11A (starres Großpackmittel aus Stahl) ausreichend korrosionsbeständig sein und darf nicht durch das Füllgut geschwächt werden (4.1.1.2 ADR in Verbindung mit 6.5.3.1.3 ADR). Gegebenenfalls wäre eine zusätzliche Innenauskleidung oder -behandlung erforderlich (4.1.1.2 ADR). In der Praxis ist eine Auskleidung mit einem Inliner aus PE-Folie sowie inertes Aufsaugmaterial für eventuell freiwerdende Flüssigkeiten am Boden des IBC üblich. Vertreter der reinen Lehre würden außerdem noch einen Blick in den Zulassungsschein und Prüfbericht werfen, um die Eignung des IBC für das spezielle Füllgut abzuklären.
  • Kennzeichnung des IBC (5.2 ADR): UN 3244 und Gefahrzettel für Klasse 8 sowie ggf. «Fisch und Baum»; jeweils auf zwei gegenüberliegenden Seiten
  • Angabe im Beförderungspapier (5.4.1.1.3 ADR): «UN 3244 ABFALL FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. (Gefahrenauslöser gem. SV 274), 8, II, (E)» oder «UN 3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G., 8, II, (E), ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5»; jeweils ggf. ergänzt mit dem Ausdruck «UMWELTGEFÄHRDEND»

In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Anwendung des Absatzes 2.1.3.5.5 ADR zur Klassifizierung von Abfällen mindestens die Verpackungsgruppe II vorsieht. Einzige Ausnahme sind UN 3077 und UN 3082, wo nur VG III möglich ist.


Ich hoffe, ich habe nichts übersehen und konnte Dir weiterhelfen.

Schöne Grüße.
________________
nachträgliche Änderungen: Freistellung für gereinigte Verpackungen, Hinweis auf Ausnahme 20, Hinweis auf Korrosionsbeständigkeit und Aufsaugmaterial, Hinweis auf den Ausdruck «UMWELTGEFÄHRDEND» im Beförderungspapier
Geschrieben von: Iceman_1986

Re: Problem - 23.01.2013 03:15

Hallo,

Vielen dank für die schnelle hilfe.

Ich habe noch einen anderen stoff: un 1219, klasse 3, vg 2; hier handelt es sich ebenfalls um leergebinde (30 l kanister).

1. frage: geht das auch im asp 800 ibc / 11a

2. wie siehts da mit dem eintrag im beförderungspapier aus?
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Problem - 23.01.2013 05:21

Hallo Iceman,

bitte beachte die nachträglich eingefügten Änderungen in meinem vorhergehenden Beitrag. Um auf Deine eigentliche Frage einzugehen, für UN 1219 kann das gleiche Schema angewendet werden.

Ein IBC 11A ist nicht als Verpackung für UN 1219 zugelassen. Aus meiner Sicht gibt es hier wieder vier Möglichkeiten:


1. Freistellung für gereinigte Verpackungen

Wenn die Kanister ausgespült werden, können sie auch gem. Freistellung in 1.1.3.5 ADR befördert werden und fallen dann nicht mehr unter die Gefahrgutvorschriften. Obwohl nicht vorgeschrieben, würde ich in diesem Fall im Beförderungspapier auf diese Freistellung hinweisen, damit es wegen eventuell noch vorhandener Kennzeichnungen nicht zu Missverständnissen kommt.


2. Beförderung als ungereinigte leere Verpackung

In 4.1.1.11 ADR heißt es, dass leere Verpackungen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen unterliegen. Sie müssen folglich ordnungsgemäß bezettelt und mit der UN-Nummer versehen sein. Die Kanister müssen vorschriftsgemäß verschlossen und dürfen außen keine Anhaftungen des Gefahrguts aufweisen. Sie müssen aufrecht (Verschlüsse nach oben zeigend) in den IBC eingestellt sein und gegen Bewegung im IBC gesichert sein, z. B. durch Ausfüllen von freien Zwischenräumen zwischen den Kanistern. Der IBC fungiert dann als Umverpackung.
  • Kennzeichnung des IBC (5.1.2.1 ADR): Ausdruck «UMVERPACKUNG», UN 1219, Gefahrzettel für Klasse 3, Ausrichtungspfeile an zwei gegenüberliegenden Seiten
  • Angabe im Beförderungspapier (5.4.1.1.6.2.1 ADR): «LEERE VERPACKUNG, 3»

3. Beförderung gemäß Ausnahme 20 GGAV

Nachdem es sich um einen Abfall der Abfalluntergruppe 2.1 handelt, ist die Verwendung eines IBC 11A möglich (Nr. 2.7 GGAV Ausnahme 20). Die erforderlichen Angaben im Beförderungspapier sind in Nr. 5 GGAV Ausnahme 20 aufgeführt. Zusätzlich würde ich sicherheitshalber den IBC mit einem Inliner aus PE-Folie auskleiden. Damit freie Flüssigkeiten im Falle einer nicht vollständig restentleerten und tropffreien Verpackung aufgesaugt werden können, würde ich den Boden des IBC auch noch mit ausreichend inertem Aufsaugmaterial abdecken.


4. Beförderung als Abfall gemäß ADR/GGVSEB

Wenn die Verpackungen nicht ordnungsgemäß verschlossen sind oder außen Gefahrgutanhaftungen aufweisen, erfüllen sie nicht die Anforderung an ungereinigte leere Verpackungen gem. 4.1.1.11 ADR. Es handelt sich dann z. B. um einen normalen Plastikabfall mit schädlichen, flüssigen oder festen Anhaftungen, der zufällig die Form eines Kanisters aufweist. Diesen Abfall würde ich als UN 3175 klassifizieren. Ein IBC 11A ist in diesem Fall im Rahmen der Verpackungsanweisung IBC 06 als grundsätzlich zulässige Umschließung für das Gefahrgut anzusehen. In der Praxis ist eine Auskleidung mit einem Inliner aus PE-Folie sowie inertes Aufsaugmaterial für eventuell freiwerdende Flüssigkeiten am Boden des IBC üblich. Vertreter der reinen Lehre würden außerdem noch einen Blick in den Zulassungsschein und Prüfbericht werfen, um die Eignung des IBC für das spezielle Füllgut abzuklären.
  • Kennzeichnung des IBC (5.2 ADR): UN 3175 und Gefahrzettel für Klasse 4.1; jeweils auf zwei gegenüberliegenden Seiten
  • Angabe im Beförderungspapier (5.4.1.1.3 ADR): «UN 3175 ABFALL FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. (Isopropanol), 4.1, II, (E)»

Ich hoffe, die Angaben stimmen und mir ist kein Fehler beim Kopieren und Einfügen unterlaufen.

Schöne Grüße.
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