Geschrieben von: King_Louie_21
ADR/RID 2015: Altverpackungen UN 3509 - 30.10.2013 03:05
Hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en,
die Beförderung von Altverpackungen ist bislang in den Gefahrgutvorschriften nicht eindeutig geregelt. Vergangene Woche hat die OTIF den Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE veröffentlicht, die vom 17. bis 27. September 2013 in Genf stattfand:
[*]OTIF/RID/RC/2013-B
[*]OTIF/RID/RC/2013-B/Add.2
Ein Thema waren die neuen Vorschriften für «Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN-Nummer 3509)», die in das RID/ADR 2015 aufgenommen werden. Im Protokoll heißt es dazu in den Absätzen 51-55:
Die neuen Vorschriften für das RID/ADR 2015 lauten:
Immerhin wird es somit ab 2015 schon mal deutlich einfacher, Altverpackungen vorschriftsgemäß zu befördern. Unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten bestehen aus meiner Sicht für das in SV 663 geforderte dokumentierte Sortierverfahren am Verladeort. Außerdem wird es möglicherweise Diskussionen darüber geben, wie groß die kleinen Beulen und Risse bei den Verpackungen sein dürfen, ohne dass deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist.
Schöne Grüße.
die Beförderung von Altverpackungen ist bislang in den Gefahrgutvorschriften nicht eindeutig geregelt. Vergangene Woche hat die OTIF den Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE veröffentlicht, die vom 17. bis 27. September 2013 in Genf stattfand:
[*]OTIF/RID/RC/2013-B
[*]OTIF/RID/RC/2013-B/Add.2
Ein Thema waren die neuen Vorschriften für «Altverpackungen, leer, ungereinigt (UN-Nummer 3509)», die in das RID/ADR 2015 aufgenommen werden. Im Protokoll heißt es dazu in den Absätzen 51-55:
- 51. Die Vertreterinnen des Vereinigten Königreichs und Schwedens sind prinzipiell gegen die Einführung der UN-Nummer 3509 in das RID/ADR, da sie die aktuellen Bestimmungen für ausreichend halten. Sie betonen, dass die IMO diese UN-Nummer 3509 nicht in den IMDG-Code aufgenommen habe.
52. Der Vorsitzende erinnert daran, dass die UN-Nummer in die UN-Modellvorschriften aufgenommen worden sei, um einem Wunsch der Gemeinsamen Tagung nachzukommen und der europäischen Chemie- und Abfallindustrie dabei zu helfen, sich an die europäischen Anforderungen an die Sammlung und das Recycling von Abfällen anzupassen. Die UN-Modellvorschriften ließen den zuständigen Behörden die Freiheit, die Beförderungsbedingungen festzulegen, und es sei verständlich, dass die Länder außerhalb Europas, in denen die Sammlung von Abfällen nicht vergleichbar geregelt werde, an der Einführung dieser UN-Nummer auch im Seeverkehr nicht interessiert seien.
53. Die Mehrzahl der Delegationen unterstützt die Einführung der von Frankreich infolge der Arbeiten der zu diesem Thema eingereichten informellen Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Bestimmungen, die einschließlich der Texte in eckigen Klammern ordnungsgemäß überprüft werden.
54. Per Abstimmung wird beschlossen, weder eine Bezettelung noch ein Anbringen von Großzetteln (Placards) mit den Haupt- und Nebengefahren der einzelnen Rückstände vorzuschreiben.
55. Einige weitere redaktionelle Änderungen werden angenommen und die geänderten Texte werden mit großer Mehrheit angenommen (siehe Anlage II).
Die neuen Vorschriften für das RID/ADR 2015 lauten:
- Abschnitt 2.1.5, Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt
Leere, ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden, dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Eintragung entsprechen. - Unterabschnitt 2.2.9.3
Die Eintragung für UN 3509 unter dem Klassifizierungscode M11 erhält folgenden Wortlaut: «3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT» - Kapitel 3.2 Tabelle A
Die Eintragung für die UN-Nummer 3509 erhält folgenden Wortlaut:
Spalte (1) 3509
Spalte (2) ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT
Spalte (3a) 9
Spalte (3b) M11
Spalte (4) ---
Spalte (5) 9
Spalte (6) 663
Spalte (7a) 0
Spalte (7b) E0
Spalte (8) P003, IBC 08, LP02
Spalte (9a) RR9, BB3, LL1
Spalte (9b) ---
Spalte (10) BK2
Spalten (11, 12, 13, 14) ---
Spalte (15) <(nur ADR:) (E)>
Spalte (16) ---
Spalte (17) VC2, AP10
Spalten (18, 19) ---
Spalte (20) 90 - Kapitel 3.3, SV 663
Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur Rückstände gefährlicher Güter vorhanden sind, die an den Verpackungsteilen anhaften.
Anwendungsbereich:
Die in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückstände dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 sein. Darüber hinaus dürfen die Rückstände keine der folgenden Stoffe sein:
- Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind oder denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a «0» zugeordnet ist, oder
- Stoffe, die als desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 oder 4.1 klassifiziert sind, oder
- Asbest (UN 2212 und UN 2590), polychlorierte Biphenyle (UN 2315 und UN 3432) und polyhalogenierte Biphenyle oder polyhalogenierte Terphenyle (UN 3151 und UN 3152).
Allgemeine Vorschriften:
Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Gefahr oder Nebengefahr der Klasse 5.1 dürfen nicht mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammengepackt oder mit anderen leeren, ungereinigten Altverpackungen zusammen in denselben Schüttgut-Container verladen werden.
Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften sicherzustellen.
Bem.: Die übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN finden Anwendung. - Unterabschnitt 4.1.1.11
neue Bemerkung am Ende des Unterabschnitts: Wenn solche Verpackungen zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden, dürfen sie auch unter der UN-Nummer 3509 befördert werden, vorausgesetzt die Bedingungen der Sondervorschrift 663 des Kapitels 3.3 werden erfüllt. - Unterabschnitt 4.1.4.1, P003, Sondervorschrift RR9
Für UN 3509 müssen die Verpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Verpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgekleidet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Verpackungen verwendet werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Verpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung oder Übergabe zur Beförderung muss jede Verpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Verpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen oder Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Verpackung).
Verpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. - Unterabschnitt 4.1.4.2, IBC08, Sondervorschrift BB3
Für UN 3509 müssen die IBC nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen IBC verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.5.5 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgekleidet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible IBC verwendet werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre IBC, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung oder Übergabe zur Beförderung muss jeder IBC überprüft werden, um sicherzustellen, dass er frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. IBC mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen oder Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit des IBC).
IBC für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. - Unterabschnitt 4.1.4.3, LP02, Sondervorschrift LL1
Für UN 3509 müssen die Großverpackungen nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen.
Es müssen Großverpackungen verwendet werden, die den Vorschriften des Abschnitts 6.6.4 entsprechen und die flüssigkeitsdicht oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Sack ausgekleidet sind.
Wenn die einzigen enthaltenen Rückstände feste Stoffe sind, die sich bei während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen nicht verflüssigen können, dürfen flexible Großverpackungen verwendet werden.
Wenn flüssige Rückstände vorhanden sind, müssen starre Großverpackungen, die über Rückhaltemittel (z.B. saugfähiges Material) verfügen, verwendet werden.
Vor der Befüllung oder Übergabe zur Beförderung muss jede Großverpackung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie frei von Korrosion, Verunreinigung oder anderen Schäden ist. Großverpackungen mit Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit dürfen nicht mehr verwendet werden (kleinere Beulen oder Risse gelten dabei nicht als Verringerung der Widerstandsfähigkeit der Großverpackung).
Großverpackungen für die Beförderung von leeren, ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. - Absatz 5.4.1.1.19, Sondervorschriften für die Beförderung von UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt
Bei leeren, ungereingten Altverpackungen muss die in Absatz 5.4.1.1.1 b) festgelegte offizielle Benennung für die Beförderung durch den Ausdruck «(MIT RÜCKSTÄNDEN VON [...])», gefolgt von der (den) den Rückständen entsprechenden Klasse(n) und Nebengefahr(en) in numerischer Reihenfolge, ergänzt werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
Zum Beispiel sollten leere, ungereinigte Altverpackungen, die Güter der Klasse 4.1 enthalten haben, und mit leeren, ungereinigten Altverpackungen, die Güter der Klasse 3 mit der der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, zusammengepackt sind, wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden:
«UN 3509 ALTVERPACKUNG, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9» - Absatz 7.3.2.9.1, Güter der Klasse 9, Beförderung von UN 3509 in Schüttgut-Containern BK2
Für UN 3509 dürfen nur geschlossene Schüttgut-Container (Code BK 2) verwendet werden. Die Schüttgut-Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenem Sack ausgerüstet seien und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen in Schüttgut-Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können. - Abschnitt 7.3.3, Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1 b)
Unterabschnitt 7.3.3.1, Sondervorschrift VC2: Die Beförderung als Schüttgut in gedeckten Fahrzeugen, geschlossenen Containern oder geschlossenen Großcontainern ist zugelassenen.
Absatz 7.3.3.2.7, Sondervorschrift AP10 für Schüttgüter der Klasse 9: Die Fahrzeuge und Container müssen flüssigkeitsdicht sein oder mit einer flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenen Auskleidung oder einem flüssigkeitsdichten, durchstoßfesten und dicht verschlossenem Sack ausgerüstet seien und müssen über Mittel verfügen, um die während der Beförderung möglicherweise austretende freie Flüssigkeit zurückzuhalten, z.B. saugfähiges Material. Leere, ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen der Klasse 5.1 dürfen in Fahrzeugen und Containern befördert werden, die so gebaut oder angepasst sind, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen brennbaren Werkstoffen in Berührung kommen können.
Immerhin wird es somit ab 2015 schon mal deutlich einfacher, Altverpackungen vorschriftsgemäß zu befördern. Unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten bestehen aus meiner Sicht für das in SV 663 geforderte dokumentierte Sortierverfahren am Verladeort. Außerdem wird es möglicherweise Diskussionen darüber geben, wie groß die kleinen Beulen und Risse bei den Verpackungen sein dürfen, ohne dass deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist.
Schöne Grüße.