Startseite

UN 3291: bauartgeprüfte Verpackungen erforderlich?

Geschrieben von: King_Louie_21

UN 3291: bauartgeprüfte Verpackungen erforderlich? - 07.01.2014 05:42

Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

die Verpackungsanweisung P621 fordert für UN 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G, dass die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, sowie des Abschnitts 4.1.3 und außerdem die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II eingehalten werden müssen. Für feste Stoffe können die mit Codes unter (1) und für flüssige Stoffe die unter (2) bezeichneten Verpackungen verwendet werden.
  • Gilt der Unterabschnitt 4.1.1.3 ADR für diese Verpackungen?
  • Müssen diese Verpackungen nach derzeitiger Lesart auch bauartgeprüft und mit einer UN-Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 ADR versehen sein?
Ich frage deshalb, weil die Schweiz am 31.12.13 für die nächste Gemeinsame Tagung RID/ADR/ADN den Antrag gestellt hat, die Verpackungsanweisungen für ansteckungsgefährliche Stoffe zu überprüfen und die Unterabschnitte 4.1.8.2 und 4.1.8.6 ADR zu ändern. Unter anderem soll der Unterabschnitt 4.1.1.3 nicht (mehr) für UN 3291 gelten.

Fundstelle des Antrags der Schweiz:Schöne Grüße.
Geschrieben von: Wolfgang

Re: UN 3291: bauartgeprüfte Verpackungen erforderlich? - 07.01.2014 09:11

Guten Tag King Louie 21, Guten Tag Gefahrgutkollegen/innen,

Wenn ich das mir vorliegende Buch ( ADR 2013 ) richtig lese, wird zunächst ausdrücklich eine bauartgeprüfte Verpackung ( 4.1.1.3 ) bzw. deren Kennzeichnung für den Nachweis der Bauartprüfung für UN 3291 nicht gefordert.
Denn in den Bem. zu 4.1.1 ADR steht :
Für das Verpacken von Gütern der Klassen 2,6.2 und 7 gelten die allgemeinen Vorschiften dieses Abschnitts nur, wenn dies in Unterabschnitt 4.1.8.2 (Klasse 6.2 ), ...
In 4.1.8.2. ADR steht:
Die Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 und die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1 bis 4.1.1.17, ausgenommen Unterabschnitte 4.1.1.3, 4.1.1.9 bis 4.1.1.12 und 4.1.1.15 gelten für Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen. ...
Also ist 4.1.1.3 ( Nachweis der Bauartprüfung ) zunächst ausdrücklich nicht gefordert bzw. gewollt.
Aber
Gleichzeitig wird in der Verpackungsanweisung P 621 die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 ( wozu auch der Nachweis der Bauartprüfung und somit auch der Bauartkennzeichnung auf der Verpackungzählt ) gefordert.
Meiner Ansicht nach, ist eine Klarstellung erforderlich, denn die derzeitige Schreibweise kann die Anwender verwirren.

Streng genommen, brauchte ich als Anwender(z. B. )Verpacker den Nachweis der Bauartkonformität ( 4.1.1.3 ) nicht, denn in der Bem. gleich hinter 4.1.1 ADR steht ja:
... und in den anwendbaren Verpackungsvorschriften ... Hier sind also 2 Auflagen bzw. Bedingungen gefordert.
Also müsste ja der Nachweis Bauartkonformität sowohl in 4.1.8.2 ADR als auch in der Verpackungsanweisung P 621 gefordert werden. In 4.1.8.2 ist 4.1.1.3 ADR ( Nachweis der Bauartkonformität ) aber ausdrücklich ausgenommen.
Aber mehr tun als gefordert, schadet in diesem Fall nicht.


Freundliche Grüße


Wolfgang
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: UN 3291: bauartgeprüfte Verpackungen erforderlich? - 07.01.2014 11:16

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für Deine Antwort, insbesondere weil das Thema einigermaßen knifflig ist und es schon etwas Zeit erfordert, sich da reinzudenken.

4.1.8.2 war mir auch schon aufgefallen; das hätte ich vielleicht erwähnen sollen. Die Bemerkung im Vorspann zum Abschnitt 4.1.1 ADR, die sich auf die gesamte Klasse 6.2. bezieht, ist wirklich verwirrend, denn andererseits legt 4.1.8.6 ADR fest, dass der Unterabschnitt 4.1.8.2 für UN 3291 nicht gilt. Somit wäre der Unterabschnitt 4.1.8.2 und die darin ausgesprochene Befreiung von 4.1.1.3 eigentlich nicht für UN 3291 anwendbar, obwohl es sich grundsätzlich um einen Stoff der Klasse 6.2 handelt. Man dreht sich im Kreis. Außerdem bin ich etwas verwundert, dass die Schweiz in ihrem Antrag zur Neustrukturierung des Abschnitts 4.1.8 die UN 3291 ausdrücklich von der Anwendung des Unterabschnitts 4.1.1.3 befreien will. Das wäre dann gegebenenfalls eine Verschlechterung des Standards, außer man geht davon aus, dass diese Befreiung bereits heute schon gilt.

Es stellt sich mir nach wie vor die Frage: Gilt der Unterabschnitt 4.1.1.3 ADR nach aktueller Vorschriftenlage für UN 3291 und müssen im Rahmen der P 621 bauartgeprüfte Verpackungen eingesetzt werden?

Klar, besser sein darf man immer. Im aktuellen Fall bräuchte ich jedoch Meinungen zum Mindeststandard, da ich beurteilen soll, ob nicht bauartgeprüfte Verpackungen für UN 3291 zulässig sind. Hat vielleicht noch jemand Erfahrungen oder eine Meinung dazu?

Schöne Grüße.
Geschrieben von: G. Homann

Re: UN 3291: bauartgeprüfte Verpackungen erforderlich? - 08.01.2014 11:10

Hallo zusammen,

da bin ich doch glatt auf meiner "Spielwiese" auch beinahe verzweifelt <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />. Aber da war doch was ... man sollte ja immer bis zum Ende lesen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />. 4.1.8.6 liefert die Lösung: UA 4.1.8.1 bis 4.1.8.5 gelten nur für Kategorie A und NICHT für UN 3373 und UN 3291! Damit ist die "Ausnahme" von 4.1.1.3 nach 4.1.8.2 sozusagen wieder "ausgenommen". Diese "Extrawurst" für Kategorie A - Stoffe resultiert aus dem hohen Gefahrenpotenzial dieser Stoffe. Die Prüfvorschriften sind hier noch restriktiver und inkl. Codierung usw. unter 6.3 beschrieben. Ganz oben in der Bemerkung auch der Hinweis, dass diese Vorschriften (6.3) nicht für UN 3291 (P621) gelten.

Gruß aus Koblenz
Günther Homann
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: UN 3291: bauartgeprüfte Verpackungen erforderlich? - 10.01.2014 11:23

Hallo Günther,

Danke für Deine Antwort. Somit gilt dann also auch für die UN 32921 im Rahmen der P621, dass bauartgeprüfte Verpackungen erforderlich sind.

Aber ein bisschen mehr Übersichtlichkeit würde wirklich nicht schaden. Vielleicht ist der Antrag aus der Schweiz mal ein Anlass, dass sich die Vertragsstaaten darüber Gedanken machen. Dabei verstehe ich allerdings immer noch nicht so ganz, warum die Schweiz die Forderung nach bauartgeprüften Verpackungen für UN 3291 streichen will. Wir werden sehen.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: King_Louie_21

UN 3291: bauartgeprüfte Verpackungen erforderlich? - 09.01.2015 16:37

Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

zu diesem Thema gibt es jetzt einen neuen Antrag der Schweiz vom 29.12.2014, der auf der Frühjahrstagung 2015 diskutiert werden soll: OTIF/RID/RC/2015/09

Mal sehen, wie's dann weitergeht.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: Bergmannsheil

Re: UN 3291: bauartgeprüfte Verpackungen erforderlich? - 12.01.2015 13:56

Mahlzeit,

wenn ich den Antrag richtig verstehe, will die Schweiz für P650 und P621 die gleichen Bauartanforderungen. Mir ist aber nicht klar, ob die klinischen Abfälle in einfacheren Verpackungen oder die diagnostischen Proben in bauartgeprüften Verpackungen transportiert werden sollen.

Der Absatz Nr. 11 zeigt mir (meine Meinung!), dass dort nicht viel Praxiswissen vorhanden ist. Nicht umsonst gibt es eine LAGA-Vollzugshilfe Abfallentsorgung, die zumindest einen Teil der betrachteten Güter einteilt.
© 2025 Gefahrgut-Foren.de