Geschrieben von: King_Louie_21
UN 3291: bauartgeprüfte Verpackungen erforderlich? - 07.01.2014 05:42
Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,
die Verpackungsanweisung P621 fordert für UN 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G, dass die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, sowie des Abschnitts 4.1.3 und außerdem die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II eingehalten werden müssen. Für feste Stoffe können die mit Codes unter (1) und für flüssige Stoffe die unter (2) bezeichneten Verpackungen verwendet werden.
Fundstelle des Antrags der Schweiz:
die Verpackungsanweisung P621 fordert für UN 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G, dass die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, sowie des Abschnitts 4.1.3 und außerdem die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II eingehalten werden müssen. Für feste Stoffe können die mit Codes unter (1) und für flüssige Stoffe die unter (2) bezeichneten Verpackungen verwendet werden.
- Gilt der Unterabschnitt 4.1.1.3 ADR für diese Verpackungen?
- Müssen diese Verpackungen nach derzeitiger Lesart auch bauartgeprüft und mit einer UN-Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 ADR versehen sein?
Fundstelle des Antrags der Schweiz:
- ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2014/28 (französischer Originaltext)
- OTIF/RID/RC/2014/28 (deutsche Übersetzung, erscheint demnächst)