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Ölhaltige Betreismittel

Geschrieben von: chemie tante

Ölhaltige Betreismittel - 26.11.2015 16:59

Hallo zusammen,

ich wüsste gerne ob ich ölhaltige Betriebsmittel in einem geprüften Behälter sammel muss?

Wir haben bis jetzt Kunstoff Mülltonnen ( nicht codiert) mit einem Aufkleber ``ölhaltige Betriebsmittel`` und einem rauchen Verboten und umweltgefährdend Aufklber drauf. Das Auto das sie Entsorgt hat einen geprüften Container drauf und fährt nach Un Nummer. Es wurde bemängelt das wir die leeren Ölkanister, ölverschmierte Lappen, Bindemittel und Ölfilter in einem ungeprüften Behälter sammeln. Ausserdem sollten als Ölhaltige Betreibsmittel nur leere Öldosen in das Behältnis. Wer kannmir dazu was sagen. Wo finde ich was in der ADR dazu??

Gruss die Chemie tante
Geschrieben von: Gerald

Re: Ölhaltige Betreismittel - 27.11.2015 17:55

Hallo chemie tante,

Antwort auf
Es wurde bemängelt das wir die leeren Ölkanister, ölverschmierte Lappen, Bindemittel und Ölfilter in einem ungeprüften Behälter sammeln.


Da muss man schon unterscheiden zwischen leeren Verpackungen und ölverschmierte Putzlappen!

Die ölverschmierten Putzlappen würde ich unter

UN 1373 FASERN oder GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, N.A.G., imprägniert mit Öl Klasse 4.2 oder

UN 3175 FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G. Klasse 4.1 befördern.

Hier gibt es Sondervorschriften welche man nutzen könnte.

Die leeren Verpackungen könntest Du über Unterabschnitt 1.1.3.6 (1 000 Punkt) Beförderungskategorie 4 "sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen." befördern, aber da ist Absatz 1.1.3.6.2 einzuhalten.

Du könntest aber auch die neue UN-Nummer nach ADR 2015 UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT nutzen.

Da hat der Entsorger schon recht. Es gibt aber Entsorger die Stellen z.b. für die ölverschmierten Putzlappen die richtige Verpackung.

Du kannst aber nicht alles in einem Behälter werfen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />
Geschrieben von: chemie tante

Re: Ölhaltige Betreismittel - 27.11.2015 19:37

Danke für die Antwort, da werde ich mal nachlesen. Kenne mich noch nicht so aus mit der ADR. Nunja alles in einem Behälter werfen geht schon, aber darf man nicht <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Ölhaltige Betreismittel - 27.11.2015 20:22

Hallo Chemie-Tante,

die von Dir zur Verfügung gestellten Informationen sind nicht ganz eindeutig. Ich habe da noch folgende Verständnisfragen:
  • Hat der Aufkleber "umweltgefährdend" einen roten oder einen schwarzen Rand? Gefahrgutrechtlich relevant sind lediglich die Aufkleber mit dem schwarzen Rand; Aufkleber mit rotem Rand weisen nicht auf Gefahrgut hin.
  • Mit welcher UN-Nummer ist das Auto gekennzeichnet? Wenn eine UN-Nummer auf dem Auto angegeben ist, dann deutet dies auf eine Beförderung in loser Schüttung hin; Stückgutbeförderungen von Gefahrgut sind üblicherweise nur mit einer einfachen orangefarbenen Tafel ohne UN-Nummer gekennzeichnet.
  • Werden die ölhaltigen Betriebsmittel aus den Mülltonnen in den Container entleert? Handelt es sich mithin um eine Beförderung in loser Schüttung? Wenn die Mülltonnen das Betriebsgelände nicht verlassen, fallen sie nicht unter das Gefahrgutrecht. Unabhängig davon ist jedoch für die (innerbetriebliche) Verpackung eines Gefahrstoffs § 4 Abs. 1 GefStoffV zu beachten, der auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verweist.
  • Oder werden die Mülltonnen mit den ölhaltigen Betriebsmitteln als Stückgut in einem Container befördert? Nur in diesem Fall müssen die Mülltonnen den Verpackungsvorschriften für Gefahrgut entsprechen. Die für die jeweilige UN-Nummer und Verpackungsgruppe anzuwendenden Verpackungsanweisungen sind in Spalte 8 der ADR-Zentraltabelle im Kapitel 3.2 ADR aufgeführt. Unabhängig davon kann Abfall als Stückgut auch in den für die Abfallgruppe 6.1 der Ausnahme 20 GGAV genannten Verpackungen befördert werden.
Erwähnen möchte ich noch, dass ölhaltige Lappen für den Straßentransport nicht unter das Gefahrgutrecht fallen; siehe UN 1856 in der ADR-Zentraltabelle. Sollten die Lappen jedoch beispielsweise zusätzlich noch mit Metallspänen verunreinigt sein, dann kann es sich um Gefahrgut handeln.

Prinzipiell gilt für Abfälle mit unterschiedlichen Abfallschlüsseln ein Vermischungsverbot. Vertreter der reinen Lehre verweisen darauf, dass Kfz-Filter dem Schlüssel 160107*, gefährliche Verpackungsmaterialen dem Schlüssel 150110* und gefährliche Aufsaug-/Bindemittel sowie Filter a.n.g. dem Schlüssel 150202* zugeordnet sind. In der Praxis ist jedoch die Abfallschlüsselnummer 150202* einschlägig für den Entsorgung von ölhaltigen Betriebsmitteln. Erfahrungsgemäß tolerieren die Behörden die gemischte Bereitstellung von ölverschmutzten Verpackungen, Ölfiltern und Bindemitteln unter dem Schlüssel 150202*, da ein Getrennthalten dieser Stoffe oft nicht praktikabel ist.

Für die vereinfachte gefahrgutrechtliche Klassifizierung eines solchen Abfallgemisches kann Abs. 2.1.3.5.5 ADR angewendet werden. Häufig werden ölverschmutzte Betriebsmittel als UN 3175 klassifiziert, ggf. mit Zusatzgefahr "umweltgefährdend". Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligte Personal muss für seinen Arbeitsbereich nach Kapitel 1.3 ADR geschult sein. Der Unternehmer/Arbeitgeber muss diese Schulung durchführen bzw. veranlassen.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: chemie tante

Re: Ölhaltige Betreismittel - 01.12.2015 17:58

Hallo King Louie,

der Aufkleber umweltgefährdend hat einen schwarzen Rand.

Das Auto ist mit der Nummer UN 3077 gekennzeichnet.Die Mülltonnen sind nur zum Sammel da,sie verlassen das Firmengelände nicht.

Die Mülltonnen weden nur ausgekippt also es findet ein Transport in loser Schüttung statt.

Nicht auszuschliessen wäre ja eine Sammlung von beschmierten Lappen, Ölfiltern und Bindemittel nach Ausnachme 20. Da gibts aber Probleme mit dem Entsorger.

Bisher hat es auch noch keiner Bemängelt das wir das zusammen sammeln. Die Frage ob Ölhaltige Betriebsmittel in einem Geprüften Behälter( also mit Codierung) gesammelt werden müssen bleibt für mich jetzt aber noch offen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

gruss Chemie tante
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Ölhaltige Betreismittel - 01.12.2015 20:15

Hallo Chemie-Tante,

wie bereits gesagt, unterliegen die Mülltonnnen in Deinem Fall nicht dem Gefahrgutrecht. Die Mülltonnen benötigen keine UN-Codierung, da diese nur gefahrgutrechtlich relevant ist. Zur innerbetrieblichen Sammlung umweltgefährdender Stoffe eignet sich jede nach unten dichte Mülltonne; wichtig ist, dass nichts auslaufen kann.

Nur nebenbei: Die Ausnahme 20 GGAV ist eine alternative Möglichkeit zur Beförderung von Abfällen, die freiwillig angewendet werden darf. Die Ausnahme sieht jedoch keine Beförderung in loser Schüttung vor. Insofern fordert der Entsorger schon ganz richtig, dass in Eurem Fall die Beförderung nach ADR erfolgt.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: chemie tante

Re: Ölhaltige Betreismittel - 02.12.2015 10:12

Danke für die schnelle Antwort. Aber eine Frage hätte ich noch <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Muss die Mülltonne Aufkleber drauf haben und wenn ja welche?

gruß die Chemie Tante
Geschrieben von: King_Louie_21

Re: Ölhaltige Betreismittel - 02.12.2015 20:22

Hallo Chemie-Tante,

verweisen möchte ich hier auf Ziffer 4.6 der TRGS 201 (Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), die sich mit der Kennzeichnung von Abfällen mit Gefahrstoff-Eigenschaften befasst. Die Kennzeichnungsanforderungen hängen von der individuellen Gefährdungsbeurteilung in Eurem Unternehmen ab.

Wenn das Piktogramm "Fisch und Baum" zum Einsatz kommen soll, dann ist nach Gefahrstoffrecht ein roter und kein schwarzer Rand gefordert. Eure Mülltonnnen verlassen ja nicht das Betriebsgelände und somit sind die gefahrgutrechtlichen Symbole mit dem schwarzen Rand nicht zulässig.

Schöne Grüße.
Geschrieben von: DFK

Re: Ölhaltige Betreismittel - 07.12.2015 12:27

Wie man auf dem beiliegenden Bild sieht, ist bei derartigen Abfällen UN3077 nicht immer richtig!

Attached picture 22514-DSC_0000-2.jpg
Geschrieben von: Gerald

Re: Ölhaltige Betreismittel - 07.12.2015 16:02

Hallo chemie tante,

Antwort auf
ölhaltige Betriebsmittel


Das Problem ist erst einmal, was verstehst Du darunter.

DFK (Dr. Friedrich Kirchnawy) hat in seinem Beitrag ein Bild angehangen, was bei UN 3077 passiert ist.

In den 70-Jahren ist es oft zu Bränden in KFZ-Werkstätten gekommen. Die Ursache war nicht so einfach zu erklären, bis man Feststellte, dass getränkte Putzlappen sich nach einer bestimmten Zeit selbstentzünden können. Und aus diesem Grund werden diese meistens unter der UN 3171(Klasse 4.1) oder UN 1373(Klasse 4.2) befördert.

Weiter Informationen findest Du unter:

DGUV Vermeidung von Textilbränden http://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/fachbereiche/fb-fhb/documents/infoblatt_02.pdf

Beitrag in Wissensdatenbank mit Verweis auf zwei verschieden Quellen http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?lid=DE&did=15463

oder http://www.sifatipp.de/fachwissen/glossar/selbstentzuendung

Mit den gleichen Problem haben z.B. auch Tischlereien zu kämpfen, unter https://de.wikipedia.org/wiki/Lein%C3%B6l im Bezug der Selbstentzündung von Leinöl.
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