Geschrieben von: Fipp84
Trsp von E-Schrott (mit Lithiumbat im E-Schrott) - 28.12.2016 13:38
Hallo Gefahrgutgemeinde,
UN 3091: Es werden 10 Gitterboxen mit E-Schrott (mutmaßlich lithiumbatteriehaltig) transportiert.
Sondervorschriften:
188:
Nicht unter Bedingungen ADR zu befördern, wenn:
1g oder weniger Lithium oder Nennenergie kleiner 20Wh
In Ausrüstungen verbaut
Starken Außenverpackungen
f) jedes Versandstück gekennzeichnet mit: „Lithium-Ionen“ und „Sorgsam behandeln“ „Bei Beschädigung neu verpacken“
g) Dokument: Angaben:
Lithium-Ionen Zellen
Entzündungsgefahr bei Beschädigung
Bei Beschädigung neu verpacken
Telefonnummer (des Absenders?)
230: --
360:--
376: behandelt defekte Batterien
377: Aufschrift: „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ je Gitterbox
636: Lithiumbatterien bis 500g Bruttomasse unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt werden (Einhaltung P909, Qualitätssicherungssystem, das die Gesamtmenge je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet).
P 903: es gilt (4):
Widerstandsfähige Außenverpackung
P 909:
(2) widerstandsfähige Außenverpackung mit einer Bruttomasse von max. 30 kg oder Metallverpackung mit nicht leitfähigem Werkstoff ausgekleidet
(3): widerstandsfähige Außenverpackung, geeigneter Werkstoff
LP 903:
gilt nur für einzelne Batterien
LP 904:
gilt für beschädigte, defekte Batterien
Zusammenfassung:
Option A:
Die Batterien (im E-Schrott) sind max. 500g und auf der Beförderungseinheit weniger als 333 kg Bruttomasse der Batterien (entsprechend dokumentiert): Ich wende P909 an und kennzeichne mit:
„LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ (jede Gitterbox mit Big Pack ausgekleidet), kein Beförderungspapier, keine Schulung 1.3, kein Feuerlöscher, Sondervorschrift 188 ist nicht anzuwenden. (vgl SV 636)
Option B: mehr als 333 kg Bruttomasse der Batterien (entsprechend dokumentiert): Kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport unter Berücksichtigung alle SV und Verpackungsanweisungen
Richtig oder falsch?
Gruß
Philipp
UN 3091: Es werden 10 Gitterboxen mit E-Schrott (mutmaßlich lithiumbatteriehaltig) transportiert.
Sondervorschriften:
188:
Nicht unter Bedingungen ADR zu befördern, wenn:
1g oder weniger Lithium oder Nennenergie kleiner 20Wh
In Ausrüstungen verbaut
Starken Außenverpackungen
f) jedes Versandstück gekennzeichnet mit: „Lithium-Ionen“ und „Sorgsam behandeln“ „Bei Beschädigung neu verpacken“
g) Dokument: Angaben:
Lithium-Ionen Zellen
Entzündungsgefahr bei Beschädigung
Bei Beschädigung neu verpacken
Telefonnummer (des Absenders?)
230: --
360:--
376: behandelt defekte Batterien
377: Aufschrift: „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ je Gitterbox
636: Lithiumbatterien bis 500g Bruttomasse unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt werden (Einhaltung P909, Qualitätssicherungssystem, das die Gesamtmenge je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet).
P 903: es gilt (4):
Widerstandsfähige Außenverpackung
P 909:
(2) widerstandsfähige Außenverpackung mit einer Bruttomasse von max. 30 kg oder Metallverpackung mit nicht leitfähigem Werkstoff ausgekleidet
(3): widerstandsfähige Außenverpackung, geeigneter Werkstoff
LP 903:
gilt nur für einzelne Batterien
LP 904:
gilt für beschädigte, defekte Batterien
Zusammenfassung:
Option A:
Die Batterien (im E-Schrott) sind max. 500g und auf der Beförderungseinheit weniger als 333 kg Bruttomasse der Batterien (entsprechend dokumentiert): Ich wende P909 an und kennzeichne mit:
„LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ (jede Gitterbox mit Big Pack ausgekleidet), kein Beförderungspapier, keine Schulung 1.3, kein Feuerlöscher, Sondervorschrift 188 ist nicht anzuwenden. (vgl SV 636)
Option B: mehr als 333 kg Bruttomasse der Batterien (entsprechend dokumentiert): Kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport unter Berücksichtigung alle SV und Verpackungsanweisungen
Richtig oder falsch?
Gruß
Philipp