Geschrieben von: Bergmannsheil
GGAV 20 und 1.1.3.6 ADR gleichzeitig? - 10.03.2020 08:26
Mahlzeit,
ist es möglich, bei Beförderung kleiner Mengen an Chemikalien (Abfall), die ich von einem Betriebsteil über öffentliche Straßen zu einem anderen Betriebsteil bringe, um dort bis zur Entsorgung gelagert zu werden, auch zusätzlich die Erleichterungen nach 1.1.3.6 ADR in Anspruch nehmen zu können?
Wir können mit unseren Mitteln und der vorhandenen Fachkunde die Laborchemikalien nach GGAV 20 klassifizieren, verpacken und kennzeichnen.
Muss der Fahrer einen ADR-Schein haben (und das Fahrzeug eine Warntafel), wenn wir auch bei den höheren Klassifizierungsstufen in der Ausnahme 20 unter den Mengen nach 1.1.3.6.3 bleiben (also z.B. unter 20 kg bei Klasse 6.1 VG I bei Abfallgruppe 9.4)?
ist es möglich, bei Beförderung kleiner Mengen an Chemikalien (Abfall), die ich von einem Betriebsteil über öffentliche Straßen zu einem anderen Betriebsteil bringe, um dort bis zur Entsorgung gelagert zu werden, auch zusätzlich die Erleichterungen nach 1.1.3.6 ADR in Anspruch nehmen zu können?
Wir können mit unseren Mitteln und der vorhandenen Fachkunde die Laborchemikalien nach GGAV 20 klassifizieren, verpacken und kennzeichnen.
Muss der Fahrer einen ADR-Schein haben (und das Fahrzeug eine Warntafel), wenn wir auch bei den höheren Klassifizierungsstufen in der Ausnahme 20 unter den Mengen nach 1.1.3.6.3 bleiben (also z.B. unter 20 kg bei Klasse 6.1 VG I bei Abfallgruppe 9.4)?