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restentleerte Kanister Klasse 5.2

Geschrieben von: AllBog

restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 06.09.2022 12:08

Guten Tag zusammen,

ich bin, seit einem Jahr, Abfallbeauftragter in einem Chemischen Produktionsbetrieb.
Wir haben restentleerte Kanister der Klasse 5.2..
Müssen diese nach ADR mit Wasser ausgespüllt werden für den Transport?

Wir sammeln die Kanister, in einem 37m³ Container und lassen sie dann durch unseren Entsorger abholen.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 06.09.2022 12:15

Hallo,
solange die Kanister restentleert aber ungereinigt sind bleibt es ein GG-Transport.
Wenn die Spülung mit Wasser alle Reste von 5.2 entfernt ist es kein GG-Transport mehr.
Die UNNR 3509 ist für diesen Fall ja nicht anwendbar.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: AllBog

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 06.09.2022 12:29

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Nach ADR ist man aber nicht dazu verpflichtet die Kanister mit Wasser zu spülen?
Geschrieben von: M.A.T.

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 06.09.2022 12:33

Hallo, ob Sie es als GG oder gereinigt (gespült ist nicht unbedingt gereinigt) transportieren ist Ihre Entscheidung; das ADR verlangt keine Reinigung. Das ADR gibt nur vor, was bei GG-Transport zu beachten ist. Ungereinigt ist - mit Ausnahme der nichtzutreffenden UNNR - immer wie voll zu behandeln, was die Gefährdung angeht.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Claudi

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 06.09.2022 12:38

Beim Spülen immer fragen:

Wohin mit dem Spülwasser - ist das geregelt?
Wer spült - sind Mitarbeiter ggf. gefährdet, birgt das Probleme aus dem Arbeitsschutz?
Prüfen: beseitigt spülen die Gefahr wirklich?

Wenn die Gefahreigenschaft durch Maßnahmen wie spülen beseitigt wird, dann kommt man aus dem GG-Recht raus.

Wenn man aus z. B. o.g. Gründen nicht spülen/ reinigen kann oder will, dann bleibt man im Gefahrgutrecht drin und vollzieht die Beförderung als leere, ungereinigte Verpackung:

"Leere Verpackung, 5.2". Verpackungen müssen verschlossen, außen sauber und unbeschädigt sein. Kunststoff: max. 5 Jahre alt. Kennzeichnung wie im vollen Zustand.
Als Stückgut, d.h. z. B. auf Paletten aufrecht gestapelt und gesichert ist eine erleichterte Beförderung nach 1.1.3.6 ADR (<1000 Punkten), unabhängig von Menge/ Anzahl, möglich.

Eine Beförderung in dem Fall als lose Schüttung ist zwar möglich (7.3.1.1 ADR) aus meiner Sicht problematisch: wie kennzeichnet man die Mulde? Welche UN-Nummer soll man nehmen? Die vom Füllgut? Das wird ne Flüssigkeit sein, die in loser Schüttung gar nicht zugelassen ist. Wie wird sichergestellt, dass die Verpackungen nicht beschädigt werden?
Für lose Schüttung gilt die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR nicht, d.h. kennzeichnungspflichtiger GG-Transport...
Geschrieben von: ATHI

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 06.09.2022 13:25

Auch wenn das nicht die Frage beantwortet, möchte ich dazu anmerken, dass der Aufwand die Behälter zu spülen, vom Zeitaufwand als auch vom Aufwand der Entsorgung des Spülwassers, vermutlich sehr viel mehr kostet als die Entsorgung ungespülter Kanister. Und wenn diese von außen frei von Anhaftungen, verschlossen und zugelassen sind, kann man die gut in 3,2cbm Gitterboxen (oder auf Palette gestretcht) stellen und als normalen GG Transport abholen lassen.
Geschrieben von: DJSMP

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 06.09.2022 13:54

Ursprünglich geschrieben von: Claudi

Eine Beförderung in dem Fall als lose Schüttung ist zwar möglich (7.3.1.1 ADR) aus meiner Sicht problematisch: wie kennzeichnet man die Mulde? Welche UN-Nummer soll man nehmen? Die vom Füllgut? Das wird ne Flüssigkeit sein, die in loser Schüttung gar nicht zugelassen ist. Wie wird sichergestellt, dass die Verpackungen nicht beschädigt werden?
Für lose Schüttung gilt die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR nicht, d.h. kennzeichnungspflichtiger GG-Transport...


Auf Grund der Beschreibung vermute ich, dass die Kanister bisher als kein Gefahrgut gefahren werden. Anders kann ich mir den Container nicht erklären. Auch ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass leere ungereinigte Verpackungen der Klasse 5.2 IMMER Gefahrgut sind. Der 1.1.3.5 ist für diese Klasse nicht anwendbar. Also müssten die Kanister wirklich als gereinigt bezeichnet werden, um nicht dem ADR zu unterliegen. Ein Ausschluss möglicher Gefahren reicht nicht.

Die von ATHI vorgeschlagenen Möglichkeiten, zusammen mit einem Eintrag "LEERE VERPACKUNG, 5.2" oder "LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 5.2" im Beförderungspapier würde ich ebenfalls favorisieren. Bei den Umverpackungen gilt dann allerdings, dass das keine loose Schüttung in Gibo oder auf Palette sein darf, sondern die Versandstücke geeignet gesichert sein müssen. Ebenso müssen noch alle Kennzeichnungen und Bezettelungen drauf sein.
Geschrieben von: Claudi

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 06.09.2022 14:12

7.3.1.1 ADR erlaubt ja theoretisch die lose Schüttung leerer ungereinigter Verpackungen, wie das praktisch vorschriftskonform aussehen kann bei Verpackungen für Flüssigkeiten: keine Ahnung, deswegen würde ich das nicht machen.
GGAV Ausnahme 20 liefert auf den ersten Blick (und wohl auch auf den zweiten?) keine Lösung.

Kanister kann man durchaus in Gitterboxen ordentlich formschlüssig stapeln. Also als "leere Verpackung, 5.2", freigestellt nach 1.1.3.6 ADR (Teilfreistellung, also bitte entsprechende Prozesse im Unternehmen etablieren, ggf. auch Schulung nötig).

Die bisherige Entsorgung im Container war wohl nicht vorschriftenkonform. Ist das niemandem aufgefallen? Waren da noch Gefahrzettel auf den Kanistern? Müssten dann nicht Fahrer oder Entsorger mal was sagen? Naja hätte könnte wollte - nix passiert, keine Behörde im Spiel, also ab jetzt besser werden!
Geschrieben von: DJSMP

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 07.09.2022 13:49

Ursprünglich geschrieben von: Claudi
7.3.1.1 ADR erlaubt ja theoretisch die lose Schüttung leerer ungereinigter Verpackungen, wie das praktisch vorschriftskonform aussehen kann bei Verpackungen für Flüssigkeiten: keine Ahnung, deswegen würde ich das nicht machen.


Das ist ja genau der Punkt. Die Verpackungen mit Anhaftungen der Klasse 5.2 dürfen nach SV 663 nicht als UN 3509 klassifiziert werden. Somit bleibt nach meiner Auffassung nur die Möglichkeit, die Einstufung nach den Anhaftungen vorzunehmen. Und da wird lose Schüttung weder in Spalte 10, noch in Spalte 17 zulässig sein.
Geschrieben von: Gerald

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 07.09.2022 15:53

Hallo M.A.T.,
Antwort auf
Die UNNR 3509 ist für diesen Fall ja nicht anwendbar.


Stimmt schon, aber nur noch bis 31.12.2022! Im ADR 2023 kommt bei UN 3509 in Kapitel 3.2 Spalte 17 neu "VC1," dazu. Deutschland hat zwar das Multilaterales Abkommen M348 eröffnet, aber leider hat bis jetzt kein zweiter ADR-Staat gezeichnet. Sonst könnte diese Änderung schon jetzt in den Unterzeichnerstaaten genutzt werden. Vielleicht wirt es noch was.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 07.09.2022 16:38

Hallo, Gerald,
aber wird denn in der SV663 die Kl. 5.2 auch erlaubt? Nach meinem Entwurf nicht, dort wird nur über den ersten Satz die Einschränkung für 5.1-Reste eingefügt. Damit ginge, soweit ich das sehe, die UN 3509 unverändert auch 2023 für diesen Fall nicht. Und die Multi, selbst wenn noch jemand zeichnet, auch nicht, denn die nimmt nur das VC1 vorweg. Oder?
Schöner Gruß und möge es regnen!
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 07.09.2022 17:50

Hallo M.A.T.,
Antwort auf
aber wird denn in der SV663 die Kl. 5.2 auch erlaubt?


Die Änderung in der SV 663 betrifft nur Klasse 5.1, hat also nichts mit der Klasse 5.2 zu tun.

Aber ich muss ja nicht die Sondervorschrift nutzen, aber duch den Zusatz Kapitel 3.2 Spalte 17 neu "VC1," "Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.", kann ich doch diese leeren Verpackungen als lose Schüttung bei Einhaltung der restlichen Festlegungen befördern?
Geschrieben von: M.A.T.

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 07.09.2022 17:56

Hallo, Gerald,
da kann ich Ihnen ausnahmsweise nicht folgen. Diese SV ist für mich nicht wahlfrei sondern zwingend, das ergibt sich m.E. aus der Spaltenerläuterung und ihrem Wortlaut. Eine Erleichterung, die ich nutzen oder ignorieren könnte, ist die Beschränkung auf 5.1 nicht. Oder wie sehen Sie das?
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 07.09.2022 18:11

Hallo M.A.T.
wenn ich die SV 663 nutze muss ich nur die Auflagen gemäß dieser Sondervorschrift einhalten, und dann trifft für mich der Eintrag unter Bemerkung: "Die übrigen Vorschriften des ADR/RID finden Anwendung." zu.

Aber als ganz normaler Gefahrguttransport müsste dann doch lose Schüttung gehen? Oder ich stehe gerade auf dem Schlauch!
Geschrieben von: M.A.T.

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 07.09.2022 18:19

Bei dem Endsatz sehe ich keine Erleichterung, sondern daß alles sonst aus dem ADR zutrifft. Es steht ja nicht "...finden keine Anwendung." da.
Für mich ist jedoch die Beschränkung auf u.A. 5.1 unter "Anwendungsbereich" maßgeblich. Wenn ich die SV anwende muß ich mich an diese Beschränkung halten. Der erste Satz läßt mir keine Wahl, so lese ich "Diese Eintragung darf nur..." als zwingend, nicht als fakultativ.
Gruß M.A.T.
Geschrieben von: Claudi

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 07.09.2022 20:47

Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Ursprünglich geschrieben von: Claudi
7.3.1.1 ADR erlaubt ja theoretisch die lose Schüttung leerer ungereinigter Verpackungen, wie das praktisch vorschriftskonform aussehen kann bei Verpackungen für Flüssigkeiten: keine Ahnung, deswegen würde ich das nicht machen.


Das ist ja genau der Punkt. Die Verpackungen mit Anhaftungen der Klasse 5.2 dürfen nach SV 663 nicht als UN 3509 klassifiziert werden. Somit bleibt nach meiner Auffassung nur die Möglichkeit, die Einstufung nach den Anhaftungen vorzunehmen. Und da wird lose Schüttung weder in Spalte 10, noch in Spalte 17 zulässig sein.


7.3.1.1 ADR gab es schon vor der UN3509 und bezieht/ beschränkt sich nicht auf diese UN-Nummer. Bleibt trotzdem, dass ich kA habe, wie das umgesetzt werden sollte (welche WT, welche Großzettel etc.).



Das ADR 2023 hat bzgl. der UN3509 und loser Schüttung jetzt keine gewaltigen Änderungen parat. 5.2 geht weiterhin nicht als UN3509 und 5.1 geht jetzt schon, halt getrennt von den anderen erlaubten Klassen/ Gefahrzetteln (d.h. ein eigener Sammelbehälter für die 5.1-Leerverpackungen). Das wird in 2023 nur nochmal deutlicher geschrieben - dass das Zusammenladen mit Altverpackungen mit Anhaftungen von anderen Gefahrgutklassen nicht erlaubt ist (mit harmlosen anderen Altverpackungen ginge).
Lose Schüttung geht bei UN3509 auch jetzt schon, auch mit 5.1 (wieder getrennt von den anderen im eigenen Behälter), es kommt zur bisherigen VC2 (gedeckte Fahrzeuge etc.) die VC1 (gedeckte Fahrzeuge etc.) hinzu.
Auch BK2-Container sind erlaubt - lustigerweise wird im ADR 2023 anscheinend BK1 nicht ergänzt (zumindest Stand 03/22) - Absicht (warum?) oder wurde es vergessen?
In der M329 (ehem M287) sind ja auch BK1 schon zugelassen (nur die M329 ist von Deutschland nicht gezeichnet). Dafür hat Deutschland die M348 gebaut, die VC1 (nicht BK1) jetzt schon zulassen würde, was eh 2023 im ADR kommt.

Und wie M.A.T schon schrieb, da stolpert man schnell drüber: bei SV 663 gelten trotzdem alle anderen Sachen des ADR zusätzlich, es handelt sich nicht um eine Freistellung.

Also für die 5.2-Verpackungen in der Fragestellung: UN3509 nicht möglich, weder als Stückgut noch als lose Schüttung, da in SV 663 vom Anwendungsbereich der UN3509 ausgenommen.
Geschrieben von: AllBog

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 13.09.2022 05:17

Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Beim Spülen immer fragen:

Wohin mit dem Spülwasser - ist das geregelt?
Wer spült - sind Mitarbeiter ggf. gefährdet, birgt das Probleme aus dem Arbeitsschutz?
Prüfen: beseitigt spülen die Gefahr wirklich?

Wenn die Gefahreigenschaft durch Maßnahmen wie spülen beseitigt wird, dann kommt man aus dem GG-Recht raus.

Wenn man aus z. B. o.g. Gründen nicht spülen/ reinigen kann oder will, dann bleibt man im Gefahrgutrecht drin und vollzieht die Beförderung als leere, ungereinigte Verpackung:

"Leere Verpackung, 5.2". Verpackungen müssen verschlossen, außen sauber und unbeschädigt sein. Kunststoff: max. 5 Jahre alt. Kennzeichnung wie im vollen Zustand.
Als Stückgut, d.h. z. B. auf Paletten aufrecht gestapelt und gesichert ist eine erleichterte Beförderung nach 1.1.3.6 ADR (<1000 Punkten), unabhängig von Menge/ Anzahl, möglich.

Eine Beförderung in dem Fall als lose Schüttung ist zwar möglich (7.3.1.1 ADR) aus meiner Sicht problematisch: wie kennzeichnet man die Mulde? Welche UN-Nummer soll man nehmen? Die vom Füllgut? Das wird ne Flüssigkeit sein, die in loser Schüttung gar nicht zugelassen ist. Wie wird sichergestellt, dass die Verpackungen nicht beschädigt werden?
Für lose Schüttung gilt die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR nicht, d.h. kennzeichnungspflichtiger GG-Transport...


Guten Morgen Claudi,

der Prozess wird noch geprüft aber man hat sich schon darauf festgelegt die Kanister zu Spülen.
Die UN-Nummern der Kanister : UN 3113, 3103, 3109

Ob das Spülen die Gefahr beseitigt ist eine gute Frage. Sollte sie aber deutlich verringern.

Interessant ist auf jeden Fall, dass die Kanister nicht in loser Schüttung transportiert werden dürfen.
Am besten wäre es, die Kanister nach UNNR zu Sammeln/Lagern und dann zu Entsorgen?
Geschrieben von: ATHI

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 13.09.2022 06:59

Da die UN3113 temperaturkontrolliert ist, halte ich das spülen jetzt auch für eine sinnvolle Maßnahme. Welcher Entsorger möchte schon Leerverpackungen im Zwischenlager haben bei denen er die Temperatur überwachen muß...
Geschrieben von: AllBog

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 13.09.2022 07:41

Aber handelt es sich wirklich um lose Schüttung?
Wir werfen die Kanister nicht in den Container sondern packen diese in den Container.
Die Kanister sind Formschlüssig im Container.

Update:
Nach Rücksprache mit einem externen GG-Beauftragten handelt es sich nicht um lose Schüttung sondern um den Versand leerer ungereinigter Verpackungen.
In das Beförderungspapier müsste lediglich aufgenommen werden „Leere Verpackung, 5.2“.

Geschrieben von: Claudi

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 13.09.2022 10:41

Antwort auf
Ob das Spülen die Gefahr beseitigt ist eine gute Frage. Sollte sie aber deutlich verringern.


Wie gesagt: solange ihr nicht sicherstellen könnt, dass die Gefahr komplett weg ist, bleibt ihr im Gefahrgutrecht drin.

Antwort auf
Am besten wäre es, die Kanister nach UNNR zu Sammeln/Lagern und dann zu Entsorgen?


Die Kanister müssten nicht nach UN-Nummern sortiert werden.

Wenn ihr das in einem Container als Stückguttransport machen wollt, müsst ihr sicherstellen:

jeder Kanister ist unbeschädigt, nicht abgelaufen, dicht verschlossen, gekennzeichnet mit UN-Nummer, Gefahrzettel(n), ggf. Zusatzkennzeichen - also wie im vollen Zustand
Kanister müssen aufrecht stehen, dürfen sich nicht nennenswert bewegen, umfallen, beschädigt werden, d.h. sie müssen fein säuberlich in den Container gestapelt werden und dann den Container komplett ausfüllen bzw. ggf. noch irgendwie gesichert werden.
Geschrieben von: ATHI

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 13.09.2022 11:20

Wir machen das ebenfalls so, stapeln in Container, Transport mit Warntafeln ohne Stoffnummer/Nr der Gefahr.
Geschrieben von: Claudi

Re: restentleerte Kanister Klasse 5.2 - 13.09.2022 13:51

Und warum Warntafeln? Vorn und hintem am LKW - ok, kann man machen, 1.1.3.6 ADR ist ja freiwillig. Also kennzeichnungspflichtiger Transport mit allem drum und dran auch bzgl. Fahrer/ Fahrzeug.
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