Geschrieben von: Claudi
Kennzeichnung GefStoff-Kleinmengen - 23.08.2010 08:48
Hallo,
hat sich hier schon mal jemand mit der Gefahrstoffkennzeichnung von Kleinmengen <125 ml/ Behälter beschäftigt - sowohl nach Zubereitungsrichtlinie (bei dem Produkt handelt es sich um eine Zubereitung/ ein Gemisch) als auch nach GHS?
Es geht darum, welche Informationen - insbesondere R-/S-Sätze (bzw. H-/P-Sätze) man angeben muss, bzw. weglassen kann.
Betreffendes Produkt ist Xn - gesundheitsschädlich.
Meine Erkenntnisse sind folgende:
-gemäß Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG dürfen die R-/S-Sätze nicht weggelassen werden, da Produkt Xn (es gibt Befreiungen für Stoffe wie Xi, F, O, N)
-für Stoffe (Stoffrichtlinie) gibt es in Gebinden <125 ml eine Befreiiung auch für Xn, wenn das Produkt nur für prof. Verwender vorgesehen ist/ nicht in den Einzelhandel geht
-gem. Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG Art. 10 dürfen S-Sätze, die technisch nicht auf die Verpackung passen, der Verpackung beigefügt werden - dies scheint aber nur für S-Sätze der Fall, denn bei den R-Sätzen wird diese Möglichkeit des "Beipackzettels" nicht genannt.
--> Fazit: auf Gebinden mit Zubereitungen Xn müssen die R-/S-Sätze immer angegeben werden, auch <125 ml. Die S-Sätze dürfen beigelegt werden, die R-Sätze müssen zwingend auf das Gebinde.
Liege ich hier richtig oder habe ich nen Denkfehler bzw. etwas übersehen?
GHS:
In GHS gibt es in GHS Anhang 1, Punkt 1.5.2.1.1 ff. ebenfalls Aufzählungen, wann auf gewisse Angaben wie H-/P-Sätze verzichtet werden darf.
Die vorgeschriebenen Angaben dürfen, wenn es nicht möglich ist, die geforderten Angaben auf das Gebinde selbst aufzubringen, gemäß Anhang 1, 1.5.1 auch auf Faltetiketten bzw. auf die äußere Verpackung aufgebracht werden. Das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung muss mindestens Gefahrenpiktogramme, den in Artikel 18 genannten Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten des Stoffes oder Gemischs enthalten.
--> Nach GHS darf auch unter gewissen Umständen auf gewisse Angaben verzichtet werden. Sind H-/P-Sätze verpflichtend anzugeben, dürfen diese beide (!) auf die äußere Verpackung gedruckt werden bzw. auf Falt- oder Anhängeetiketten angegeben werden (keine Unterscheidung mehr wie bei R- und S-Sätzen in der Zubereitungsrichtlinie).
Liege ich hier richtig oder habe ich nen Denkfehler bzw. etwas übersehen?
hat sich hier schon mal jemand mit der Gefahrstoffkennzeichnung von Kleinmengen <125 ml/ Behälter beschäftigt - sowohl nach Zubereitungsrichtlinie (bei dem Produkt handelt es sich um eine Zubereitung/ ein Gemisch) als auch nach GHS?
Es geht darum, welche Informationen - insbesondere R-/S-Sätze (bzw. H-/P-Sätze) man angeben muss, bzw. weglassen kann.
Betreffendes Produkt ist Xn - gesundheitsschädlich.
Meine Erkenntnisse sind folgende:
-gemäß Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG dürfen die R-/S-Sätze nicht weggelassen werden, da Produkt Xn (es gibt Befreiungen für Stoffe wie Xi, F, O, N)
-für Stoffe (Stoffrichtlinie) gibt es in Gebinden <125 ml eine Befreiiung auch für Xn, wenn das Produkt nur für prof. Verwender vorgesehen ist/ nicht in den Einzelhandel geht
-gem. Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG Art. 10 dürfen S-Sätze, die technisch nicht auf die Verpackung passen, der Verpackung beigefügt werden - dies scheint aber nur für S-Sätze der Fall, denn bei den R-Sätzen wird diese Möglichkeit des "Beipackzettels" nicht genannt.
--> Fazit: auf Gebinden mit Zubereitungen Xn müssen die R-/S-Sätze immer angegeben werden, auch <125 ml. Die S-Sätze dürfen beigelegt werden, die R-Sätze müssen zwingend auf das Gebinde.
Liege ich hier richtig oder habe ich nen Denkfehler bzw. etwas übersehen?
GHS:
In GHS gibt es in GHS Anhang 1, Punkt 1.5.2.1.1 ff. ebenfalls Aufzählungen, wann auf gewisse Angaben wie H-/P-Sätze verzichtet werden darf.
Die vorgeschriebenen Angaben dürfen, wenn es nicht möglich ist, die geforderten Angaben auf das Gebinde selbst aufzubringen, gemäß Anhang 1, 1.5.1 auch auf Faltetiketten bzw. auf die äußere Verpackung aufgebracht werden. Das Kennzeichnungsetikett auf einer inneren Verpackung muss mindestens Gefahrenpiktogramme, den in Artikel 18 genannten Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten des Stoffes oder Gemischs enthalten.
--> Nach GHS darf auch unter gewissen Umständen auf gewisse Angaben verzichtet werden. Sind H-/P-Sätze verpflichtend anzugeben, dürfen diese beide (!) auf die äußere Verpackung gedruckt werden bzw. auf Falt- oder Anhängeetiketten angegeben werden (keine Unterscheidung mehr wie bei R- und S-Sätzen in der Zubereitungsrichtlinie).
Liege ich hier richtig oder habe ich nen Denkfehler bzw. etwas übersehen?