Geschrieben von: Martin0710179
Angaben zum Transport REACH §31 Anhang II Punkt 14 - 26.01.2022 21:40
Hallo zusammen,
ich würde gerne eure Fachliche Einschätzung wissen, betreffs Angaben zum Transport.
Anbei die Verordnung:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:02006R1907-20210215#tocId199
https://echa.europa.eu/de/regulations/reach/legislation
Anbei Anhang II:
14.: ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Grundinformationen zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die in Abschnitt 1 genannt sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzuführen. Liegen keine oder keine relevanten derartigen Informationen vor, ist dies anzugeben.
Soweit relevant, sind in diesem Abschnitt auch Angaben zur Transporteinstufung nach den einzelnen UN-Modellvorschriften zu machen, nämlich dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ( 39 ), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) ( 40 ) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) ( 41 ), die alle drei durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 42 ) umgesetzt wurden, sowie dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) ( 43 ) und den „Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO)“ ( 44 ).
Sind alle Verkehrstrager im SDS Anzugeben?
In meinen Fall fehlen die Angaben zum ADN und RID im SDS.
Mein Auftraggeber meint das die Angaben zum ADN und RID im SDS, unter die die nicht relevanten Angaben fallen.
Das halte ich persönlich für Schwachsinn!
Wie seht ihr das, würdet ihr die Sendung auch stehen lassen?
ich würde gerne eure Fachliche Einschätzung wissen, betreffs Angaben zum Transport.
Anbei die Verordnung:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:02006R1907-20210215#tocId199
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Anbei Anhang II:
14.: ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Grundinformationen zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die in Abschnitt 1 genannt sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzuführen. Liegen keine oder keine relevanten derartigen Informationen vor, ist dies anzugeben.
Soweit relevant, sind in diesem Abschnitt auch Angaben zur Transporteinstufung nach den einzelnen UN-Modellvorschriften zu machen, nämlich dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ( 39 ), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) ( 40 ) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) ( 41 ), die alle drei durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 42 ) umgesetzt wurden, sowie dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) ( 43 ) und den „Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO)“ ( 44 ).
Sind alle Verkehrstrager im SDS Anzugeben?
In meinen Fall fehlen die Angaben zum ADN und RID im SDS.
Mein Auftraggeber meint das die Angaben zum ADN und RID im SDS, unter die die nicht relevanten Angaben fallen.
Das halte ich persönlich für Schwachsinn!
Wie seht ihr das, würdet ihr die Sendung auch stehen lassen?