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Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables

Geschrieben von: Vossimann

Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 17.04.2023 07:42

Hallo Zusammen!

Ich benötige Hilfe bei der Klassifizierung von Einweg-Verdampfern (Vapes, elektronische Zigaretten).
In der Zigarette sind ca. 2-3 ml nikotinhaltiges Liquid (20mg/l, H301 & H412) einhalten. Hinzukommend ist eine Lithium-Batterie mit ca. 550 mAh verbaut.

Persönlich tendiere ich zur UN 3546 GG-Klasse 6.1; GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
Gibt es dazu andere Meinungen?

Mein Ansprechpartner sieht das Liquid als freigestellt Menge an und verschickt daher seine Vapes als UN 3481. Dies sehe ich eher kritisch.

Freue mich über eure Ratschläge/Erfahrungen!
Geschrieben von: Claudi

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 17.04.2023 09:09

Hi,

ich habe mich intensiver mit der Fragestellung befasst. Schau mal da: https://www.gefahrgut-foren.de/ubbt...t-ger-te-mit-lithium-batterien#Post33719

Das Problem ist: die Vorschriften passen nicht wirklich zu dem Anwendungsfall.

UN3481 ist nicht zulässig, da nicht vorgesehen ist, dass andere GG als die Batterie im Spiel sind.
UN3363 ist nicht zulässig, da nur GG in LQ-Mengen zulässig ist, was bei UN3480/3481 0 ist.

Das mit der freigestellten Menge funktioniert auch nicht: Bei UN3144, VG III wären das zwar bis zu 30 ml je Innenverpackung, aber freigestellte Menge (EQ) heißt nicht "nichts machen" sondern erfordert die Einhaltung der Vorschriften aus 3.5 ADR, u.a. 3-Schicht-Verpackung, Fallprüfung, Kennzeichnung. <-- das ist alles nicht erfüllt. Außerdem sind in 3.5.1.1 ADR Gegenstände ausgenommen.

Streng genommen bleibt nur UN3546, aber: das ganze ist Klasse 6.1. Die 2-3 ml giftiges Liquid sind in einer Art Schwamm gebunden und aufgrund der gebundenen Form und Mini-Menge nicht wirklich gefährlich für die Beförderung. Giftig beim Verschlucken: wie soll das bei der Beförderung relevant werden? Die Batterie hingegen, die schon vergleichsweise "gefährlicher" ist, fällt aber bei UN3546 komplett unter den Tisch, wird in keiner Weise mehr erwähnt.

Aus der Praxis gesprochen: die Vertreiber von den giftigen Einweg-Vapes sind derzeit oft nicht mal in der Lage, UN3546 korrekt zu befördern. Fängt bei der Verpackung an und geht bis zum Beförderungspapier, Punkteberechnung, Schulung der Fahrer (1.3 ADR) - die Vertriebswege sind eigentlich auf Freistellungen wie LQ, SV188 ausgelegt.

Ich persönlich kann verstehen, wenn man auf Grund der unpassenden Vorschriften persönlich die Entscheidung trifft, das ganze als UN3481 einzustufen, damit die Batterien nicht "unsichtbar" werden. Dabei muss einem aber bewusst sein, dass das nicht so 100%ig passt.

Es gab letzten Herbst Bestrebungen des E-Zigaretten-Verbandes, die GG-Regelungen noch zu ihrem Vorteil zu beeinflussen - davon habe ich aber nix mehr gehört. Vielmehr denkt man darüber nach, diese Einweg-Dinger zu verbieten - was ist absolut verstehe, weil die umwelttechnisch/ abfalltechnisch totaler Mist sind. Batterie ist aufladbar (Li-Ion), Gerät hat aber keine Ladefunktion, d.h. wenn Liquid leer ist: Müll. Und wo landen die Dinger: überall, aber nicht im batteriehaltigen E-Schrott. Die Batterie kann nicht mal einfach entnommen werden, um sie in Sammelboxen zu sammeln/ zu recyclen.
Wenn sie im Hausmüll/ Mischabfall landen, ist es nur ne Frage der Zeit, bis es dadurch zu Bränden kommt, wenn dieser Abfall geshreddert/ grob manipulisert/ umgeschlagen wird.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 17.04.2023 09:13

Hallo und guten Tag,
kann mich dunkel entsinnen, daß hier schon mal darüber diskutiert wurde, und daß die Geschichte ziemlich kompliziert wurde.
Vielleicht wäre das ein Fall für die Verbände, dem Beirat mal eine Aussage zu entlocken oder in Genf einen Antrag zu stellen?
Gruß
M.A.T.
Nachtrag: nach der Logik der Kreuzerltabelle würde ich hier formal die 6.1 als vorrangig vor Lithium sehen, da 9 immer hinter den anderen zurücksteht. Sachlich jedoch ist für mich, aufgrund der gewollten Inhalativität, die "verdeckte" Brandgefahr wesentlich höher i.S.v. 2.1.5.5, gerade in der Abfalllogistik.
Geschrieben von: Claudi

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 17.04.2023 10:24

Nach 2.1.5.2 ADR müssen Batterien gar nicht separat als Klasse 9 über die Kreuzerltabelle 2.1.3.10 betrachtet werden, sondern dürfen "einfach so" enthalten sein. Zudem wird in 2.1.5.5 die Klasse 9 generell nachrangig gestellt ggü. allen anderen im Gegenstand enthaltenen Gefahren.

Über diese Logik kommt man formal bei UN3546 raus, aber wie schon gesagt: das trifft für mich nicht die wirkliche Gefahr, verschweigt relevante Eigenschaften und in der Praxis entspricht eher keine Verpackung/ Markierung/ Kennzeichnung derzeit den Anforderungen der UN3546.
Geschrieben von: Claudi

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 12.08.2024 14:24

Ich hole das Thema mal wieder hoch.

Ist inzwischen jemandem aus der Praxis bekannt, wie diese E-Zigaretten & Co. klassifiziert werden? Ich hab mal UN3481 gesehen, aber das unterschlägt die Giftigkeit des Nikotinliquids.

Die SDB der Liquids kann man im wahrsten Sinne "in der Pfeife rauchen": selbst wenn H301 und Totenkopf angegeben werden, behaupten viele in Abschnitt 14: is nix.

1,67 bis 2,0 % Nikotingehalt laut Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt Merkblatt zu E-Liquids.
H301/ Acute Tox. 3

nach CLP-Verordnung bedeutet das: oral ATE von 50 < ATE &#8804; 300 mg/kg
Das sind die gleichen Grenzen wie in 2.2.61.1.7 ADR und das führt in 6.1 VG III und müsste UN3144 sein.

Mit dem hoffentlich irgendwann kommenden Verbot der Einweg-Geräte werden Nachfüllpods zunehmend interessant, d.h. es gibt dann Artikel mit dem Verdampfer (UN3481), wahrscheinlich zusammengepackt (?) mit eine Liquid-Pod und einzelne Liquid-Pods (keine Batterie im Spiel).
Zusammenpacken allerdings bei UN3481 nicht zulässig...
Geschrieben von: Claudi

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 14.03.2025 09:55

Ich hatte hier eine Idee:

"2.1.5.1 ADR Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen, wie an anderer Stelle im ADR vor­gesehen, der offiziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet [...] werden."
Das habe ich nie so richtig auf dem Schirm, dabei ist das eine nützliche Passage.

UN 3144, VG III, geht bis 5 Liter als LQ, das Liquid ist im Gerät "verkapselt" (=Innenverpackung (?)), Kartons zu max. 30 kg, LQ-Raute drauf.
Das wäre nach der Herleitung legal. Die Lithium-Batterie (nehmen wir an, dass die Prüfzusammenfassung in dem Gedankengang existiert) fällt mit Absicht "unter den Tisch" (2.1.5.2 ADR).

Ob das sinnvoll ist, die Batterie nicht zu deklarieren sondern nur eine LQ-Raute, sei mal dahingestellt. Meine Herleitung ergibt sich nicht aus Sinn sondern aus Vorschriftentext.
Geschrieben von: Michael

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 14.03.2025 11:18

Hallo,

den von Dir übersprungenen Teil des Satzes in 2.1.5.1 halte ich schon für relevant:

"... zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassifiziert werden.
Für Zwecke dieses Abschnitts ist ein "Gegenstand" eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, ..."

Ich lese daraus, dass der Gegenstand, wenn er ein Gerät ist, diesem Abschnitt folgt.

Für mich hieße das:

- Nikotin im Briefbeschwerer eingegossen: UN 3144
- Nikotin in der E-Zigarette wie hier: UN 3546

Ferner hat die E-Zigarette ja 2 gefährliche Güter enthalten, über die TdüG wäre 6.1 zwar entscheidend, dennoch wäre dein Ansatz für mich nur bei einem gefährlichem Gut anwendbar.

Bezüglich LQ würdest Du die E-Zigarette (den Gegenstand) als Innenverpackung bewerten. Der letzte Satz in 2.1.5.1 heißt: "Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand". Ich würde daraus deuten, dass ein Gegenstand auch keine Innenverpackung sein dürfte.

Gruß
Michael
Geschrieben von: Claudi

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 14.03.2025 11:44

Ursprünglich geschrieben von: Michael
Hallo,

den von Dir übersprungenen Teil des Satzes in 2.1.5.1 halte ich schon für relevant:

"... zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassifiziert werden.
Für Zwecke dieses Abschnitts ist ein "Gegenstand" eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, ..."

Ich lese daraus, dass der Gegenstand, wenn er ein Gerät ist, diesem Abschnitt folgt.

Für mich hieße das:

- Nikotin im Briefbeschwerer eingegossen: UN 3144
- Nikotin in der E-Zigarette wie hier: UN 3546

Ferner hat die E-Zigarette ja 2 gefährliche Güter enthalten, über die TdüG wäre 6.1 zwar entscheidend, dennoch wäre dein Ansatz für mich nur bei einem gefährlichem Gut anwendbar.

Bezüglich LQ würdest Du die E-Zigarette (den Gegenstand) als Innenverpackung bewerten. Der letzte Satz in 2.1.5.1 heißt: "Eine Innenverpackung ist kein Gegenstand". Ich würde daraus deuten, dass ein Gegenstand auch keine Innenverpackung sein dürfte.

Gruß
Michael


Hallo, ich habe das schon mit Absicht übersprungen, denn dort steht ja komplett:

"Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen, wie an anderer Stelle im ADR vor­gesehen, der offiziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassi­fiziert werden."

Ich habe also die Wahl/ ich darf wählen:
Entweder unter der UN-Nummer des enthaltenen Gefahrgutes
oder
UN3363 bzw. UN3537 ff.

TdüG ist nicht relevant, da Batterien nach 2.1.5.2 darüber hinaus (also zusätzlich zum anderen Gefahrgut) enthalten sein dürfen aber nicht nach der TdüG berücksichtigt werden. Die fallen bei den Gegenständen unter den Tisch.

Aber vermutlich funktioniert mein Gedanke so nicht, da ich bei Klassifizierung als UN3144 die Batterie nicht per 2.1.5.2 ignorieren kann, denn ich klassifiziere ja nicht nach "diesem Abschnitt" 2.1.5, d.h. die Batterie macht mir hier einen Strich durch die Rechnung: bei UN3144 kriege ich die Batterie nicht unter.
Geschrieben von: Claudi

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 18.03.2025 14:12

Ab 2027 klärt sich anscheinend alles:

SV 301 wird wohl geändert:

„Diese Gegenstände können darüber hinaus Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, sofern die Zellen oder Batterien:

a) die elektrische Energie für den Betrieb des Gegenstandes liefern; und
b) die Anforderungen der Sondervorschrift 188 a) bis c), e) und f) erfüllen.

... Gegenstände, die keine anderen gefährlichen Güter als Zellen oder Batterien enthalten, sind je nach Fall unter den UN-&#8201;Nummern 3091, 3481 oder 3552 zu befördern.“

Demnach kann ich die Geräte aufgrund der geringen LQ-Menge als UN3363 einstufen und die Batterie "stört" nicht mehr. Ich stelle gemäß SV 672 frei, klebe aufgrund von SV 188 das Lithium-Batterie-Kennzeichen auf und es passt.
Geschrieben von: Michael

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 19.03.2025 06:44

Hallo,

was würde dann die Innenverpackung darstellen?
Geschrieben von: Claudi

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 19.03.2025 08:26

Wo wird denn eine Innenverpackung gefordert?

Wir haben den Gegenstand (die E-Zigarette/ das Vape-Gerät), welches das Liquid enthält (in Mengen < LQ-Grenze). Das Gefäß ist das Compartment, in welchem das Liquid enthalten (und meistens sogar in einem "Schwamm" aufgesogen) ist.
Dieser Gegenstand darf darüber hinaus - wenn die Änderung kommt, auch kleine Li-Batterien enthalten. Liquid und Batterie kommen auch nicht in Kontakt.
Die Gegenstände sind jeweils in Produktschachteln enthalten und diese dann wiederum in einem Transportkarton.
Geschrieben von: Michael

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 19.03.2025 08:51

Bin ich auf der falschen Fährte?

Zur Klassifizierung LQ gehörte für mich immer, dass auch eine Innen- und Außenverpackung vorhanden sein muss. Die Innenverpackung für das Liquid müsste demnach nach P001 aus Glas, Kunststoff oder Metall sein (Also würde der Karton, indem die E-Zigarette steckt nicht zählen).

Das Gerät (der Gegenstand) selbst mag diese Eigenschaften erfüllen (solange der Schwamm nicht in einer Pappröhre steckt), aber dann käme die Gretchenfrage, ob aus der Formulierung "Innenverpackungen sind keine Gegenstände" (ADR 2.1.5.1) auch umgekehrt zu lesen ist oder ob UN 3363 dann überhaupt noch gewählt werden könnte, da Du ja die Zigarette zur Innenverpackung des Liquids erklären würdest.

Dann wäre vielleicht auch noch zu prüfen, ob nach Deiner Definition die Batterie und das LQ-Liquid in der E-Zigarette Zusammengepackt wären und ob dann die Vorschriften für die Verpackung erfüllt wären (ob der Pappkarton der Zigarette den Bedingungen einer guten Verpackung entsprächen).
Geschrieben von: Claudi

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 19.03.2025 09:01

Es handelt sich nicht um einen Versand nach LQ, sondern Klassifizierung als UN 3363. UN 3363 hat LQ 0.

Es würde dann die SV 301 genutzt werden: hier heißt es nicht: es muss komplett Kapitel 3.4 erfüllt sein sondern: es dürfen nur gefährliche Güter enthalten sein, die für eine Beförderung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 (begrenzte Mengen) zugelassen sind. Das ist beim Liquid der Fall, LQ bis 5 Liter. Diese Menge darf nicht überschritten werden. Ist erfüllt (üblich sind 2 ml Liquid).

Bisher geht UN3363 nicht, weil UN 3481/ UN3480 kein LQ zulässt und damit SV 301 widerspricht. Wenn die Änderung kommen sollte, dann dürfen kleine Lithiumbatterien enthalten sein, der Rest der SV 301 ist erfüllt. ADR: SV 672: ist auch erfüllt - Freistellung, Kennzeichnung nach SV 188 mit dem Lithiumbatterie-Kennzeichen.
Geschrieben von: Michael

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 19.03.2025 09:23

Ich verstehe.

Wäre diese Änderung "zwischenjährig" möglich/zu erwarten oder müssten wir auf das ADR 2027 warten?

Bei letzteren sollten diese Dinger ja eh schon in der EU verboten sein....
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 19.03.2025 09:28

Hallo, Michael
Sie schreiben
Ursprünglich geschrieben von: Michael
Ich verstehe.

Wäre diese Änderung "zwischenjährig" möglich/zu erwarten oder müssten wir auf das ADR 2027 warten?

Bei letzteren sollten diese Dinger ja eh schon in der EU verboten sein....


Der biannuale Rhythmus des ADR wird kaum unterbrochen werden, aber für solche Kleinigkeiten nutzt man gerne eine Multilaterale Vereinbarung. Wenn ein Staat die vorschlägt und auch nur ein zweiter Staat sie gegenzeichnet kann der Inhalt in diesen beiden Staaten ab Zeichnungsdatum angewandt werden.
Die Anregung kommt m.W. in der Regel von einem Industrieverband und geht an das nationale Verkehrsministerium, von dort als Vorschlag an die UNECE und hinter den Kulissen werden Partnerländer gesucht. Gerne auch im Vorweg über die Schwester-Industrieverbände in einem anderen Land.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Claudi

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 19.03.2025 10:06

Das Thema würde ja auch Vapes betreffen, die zB aufladbar bzw. nachfüllbar sind. Das eine muss ja mit dem anderen einhergehen.

Wobei ich da gehört habe, dass es steuerlich irgendwelche Einschränkungen gibt bzgl. flüssiger Liquids.

Aber ich würde mir auch wünschen, dass man sowas schon eher anwenden könnte und genau wie M.A.T. sagt: das bräuchte entweder eine Multilaterale Vereinbarung oder eine Aufnahme in die GGVSEB.
Multi wäre wohl einfacher, wenn D initiiert und noch mind. ein Staat unterzeichnet.

Hier könnte sich die E-Zigaretten-Industrie bzw. deren Verband mal bemühen.
Geschrieben von: Michael

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 19.03.2025 10:26

Die Mehrweg-Vapes sind ja meines (Nichtraucher-) Wissens elektrische Geräte mit einer Li-Bat (UN 3480) bei denen dann eine erste Dosis Liquid im kleinen Behälter beigefügt ist (LQ). Ins Gerät selbst kommt es dann durch den Verbraucher.

Bei der Verbänden dürfte es historisch gesehen schwierig sein, da sich die Tabakindustrie von den ersten Herstellern von Vypes existenziell bedroht sah und nun teilweise selber auf diesen Zug aufspringt. Der Verband der Tabakindustrie hat eine große Lobby, aber ob sie sich dafür her geben....
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 19.03.2025 10:36

Hallo,
BAT oder Altria investieren m.W. stark in diesen neuen Konsumbereich, mit teilweise 40 % Marktanteil.
Diese Verbände haben bislang außer T2 vielleicht eher wenig mit GG zu tun gehabt und würden nach einer Darlegung der zukünftigen Alternativen vielleicht geneigt sein.
M.A.T.
Geschrieben von: Claudi

Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables - 19.03.2025 12:00

Es gibt den https://vd-eh.de/ Verband des eZigarettenhandels e.V.

Mit anderen Zusammenstellungen von Dampf-Geräten, denen ggf. Liquid vielleicht beigelegt oder eingefüllt ist, habe ich mich noch nicht beschäftigt.

Nur das Gerät ist UN3481 - klar. Wenn da Liquid separat mit verpackt ist, wäre die nächste Frage: Ist das Liquid vollständig LQ-konform, also Liquid-Fläschchen in Schächtelchen (Außenverpackung) mit LQ-Raute und das dann mit dem Gerät (idealerweise auch in eigener Außenverpackung) in einer Umverpackung?
Wären Gerät und Liquid-Fläschchen nur zusammengepackt in einer gemeinsamen Außenverpackung: ist das zulässig? Darf ein Packstück nach SV188 auch weiteres Gefahrgut (hier LQ) beinhalten?
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