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WGK Einstufung

Geschrieben von: Kiwi

WGK Einstufung - 19.08.2024 09:05

Hallo zusammen,
wer kann bei folgendem Problem helfen:
ein Gemisch (Reiniger) wird vom Hersteller im Sicherheitsdatenblatt mit nwg beschrieben, obwohl 3 % Na-Hypochlorit enthalten sind. Das hat die WGK 2 und somit wäre bei der Konzentration gem. AwSV das Gemisch mit WGK 1 einzustufen.
Auf Rückfrage antwortet der Hersteller, die Einstufung wäre vor Inkraftreten der AwSV 2016 nach der damalige VwVwS vorgenommen worden und seitdem sei die Rezeptur unverändert. Gem. § 66 AwSV gelte sozusagen Bestandschutz.
Die WGK Einstufung hat ja entscheidende Auswirkungen auf die wasserrechtliche Lagerung etc. Das Produkt dürfte dann komplett ohne Wanne gelagert werden.
Kann das wirklich sein? Bin ich als Anlagenbetreiber nicht verpflichtet, trotzdem Maßnahmen (Wanne, ggf. Prüfungen etc.) zu ergreifen?
Bin gespannt, was ihr dazu sagt.
Gruß
Kiwi
Geschrieben von: M.A.T.

Re: WGK Einstufung - 19.08.2024 09:16

Hallo, in den Bekanntmachungen des UBA steht immer der Satz, daß nach Verwaltungsverfahrensgesetz die bisherigen Einstufungen rückgängig gemacht werden und damit rechtswidrig sind. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich wohl, kurze Rücksprache mit dem UBA zu nehmen (auch wenn das für Gemische nicht zuständig ist) und zu fragen, ob es einen solchen Bestandsschutz gibt. Soweit ich mich erinnere hat die neue AwSV die alten Einstufungen ohnehin aufgehoben und der § 66 gilt nur für solche Stoffe, die nach dem alten, nicht aber nach dem neuen , Recht eingestuft sind. Aber das UBA wird es definitiv sagen können, hat vielleicht sogar eine Erklärung auf seinen Hilfeseiten.
Ihre Bedenken halte ich für sehr angebracht.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Michael

Re: WGK Einstufung - 19.08.2024 09:23

Hallo,

ich würde das so auch nicht unwidersprochen akzeptieren bzw. als Betreiber entsprechend agieren.

In der Kommentierung zu §66 (der das im Prinzip bestätigt, was der Hersteller sagt) steht jedoch:

"... Muss ein eingestufter Stoff oder ein eingestuftes Gemisch jedoch z.B. im Rahmen der Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes neu bewertet werden, sind neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen."

Darauf würde ich doch mal fragen, ob dies nicht hätte schon erfolgen müssen.

Als Anlagenbetreiber würde ich auf keinen Fall wissentlich diesen (alten) Angaben vertrauen. Dann kann man entsprechend der aufgeführten Regeln WGK 1 ansetzten oder damit drohen eine Einstufung als WGK 3 durchzuführen, da eine genaue Einstufung nicht in der eigenen Kompetenz machbar scheint.
Geschrieben von: Peter06

Re: WGK Einstufung - 21.08.2024 09:30

Hallo Kiwi,

der Betreiber einer Anlage ist zur Einstufung der Stoffe/Gemische in WGK-Stufen verpflichtet. Die AwSV erwähnt die Übernahme der WGK-Angabe aus dem SDB nicht als zulässige Möglichkeit zur Einstufung. Abgesehen davon gibt es auch SDB gänzlich ohne Angabe der WGK, z.B. bei Lieferanten außerhalb Deutschlands.

Für Stoffe kann auf die Rigoletto-Datenbank zugriffen werden, für Gemische wie in ihrem Fall wird die Selbsteinstufung gefordert (§8).
Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung entfällt in diesen Fällen:
V1a: in §3, Absatz 2 genannt
- Mist, Gülle, Silage, Gärsubstrate aus Landwirtschaft
- Gemische aus aufschwimmenden flüssigen Stoffen
- feste Gemische
V1b: in §3, Absatz 3 genannt
- Gemische die als Lebensmittel oder Tierfutter bestimmt sind
V2: im Bundesanzeiger veröffentlichte Gemische mit (Alt-) Einstufung bezogen auf Vorschriften bis 01.08.2017. Umweltbundesamt stellt diese Daten in der Rigoletto-Datenbank bereit.
V3: Gemische für die es eine Dokumentation nach Anlage 2, Nummer 2 (=Dokumentationsformblatt 2) gibt.
Damit beantragt und vereinbart ein bestimmter Anlagenbetreiber bei seiner „zuständigen Behörde“ die Festlegung der WGK-Stufe für ein Gemisch.
V4: Gemische die ohne weitere Prüfung in WGK 3 eingestuft werden
V5: Gemische die „nur umgeschlagen“ und nicht „eingelagert“ werden
V6: Gemische die das Umweltbundesamt einstuft.
Sind im Bundesanzeiger veröffentlichte Gemische mit (Neu-) Einstufung bezogen auf Vorschriften ab 01.08.2017.

Davon ausgehend, dass keiner der Fälle bei Ihnen zutrifft:
Gefordert als Standard der Selbsteinstufung nach §8 (3) ist ausdrücklich die Verwendung / Format des Dokumentationsformblatts 2.

In der Praxis machen das vermutlich die wenigsten mit dem Formblatt, ich mache es über strukturierte Tabellendaten in EXCEL. Man kann sich auf die Daten des SDB beziehen, muss diese jedoch plausibilisieren nach jeweils aktueller „wissenschaftlicher Kenntnis“.

Als Verfahren nennt Anlage 1 in der AwSV wahlweise die Erhebung über die H-Sätze des Gemisches nach CLP (siehe Abschnitt 4, darf auch für Gemische angewandt werden) oder die von ihnen genannte %-Regel über die WGK der Inhaltsstoffe nach Abschnitt 5.

Fazit: Sie sollten es entgegen dem SDB für sich mit WGK1 einstufen.

Anmerkungen zum SDB-Lieferant:
Dieser hat eventuell in 2017 die oben als V3 genannte Möglichkeit der Selbsteinstufung des Gemisches mit seiner Behörde für seine Anlage gewählt. Damit hat er (nur für sich!) eine Art Bestandsschutz der Maßnahmen in seiner Anlage nach §66 bzw. §67.

Natürlich könnten Sie auch selbst mit Ihrer „zuständigen Behörde“ (z.B. untere Wasserbehörde) über das Dokumentationsformblatt 2 für ihre Anlage eine individuelle Einstufung des Gemisches beantragen. Bei Gemischen gibt es regional unterschiedliche Bewertungen der zuständigen Behörden, deshalb werden größere Themen dann im Bund-Länder-Arbeitskreis bewegt und dann über das UBA fixiert.

Grüße, Peter
Geschrieben von: M.A.T.

Re: WGK Einstufung - 21.08.2024 09:36

Ursprünglich geschrieben von: Peter06

...
Natürlich könnten Sie auch selbst mit Ihrer „zuständigen Behörde“ (z.B. untere Wasserbehörde) über das Dokumentationsformblatt 2 für ihre Anlage eine individuelle Einstufung des Gemisches beantragen. Bei Gemischen gibt es regional unterschiedliche Bewertungen der zuständigen Behörden, deshalb werden größere Themen dann im Bund-Länder-Arbeitskreis bewegt und dann über das UBA fixiert.
Grüße, Peter


Hallo, zusammen,
zu diesem Punkt: da die lokale Behörde die Anlaufstelle für die Meldung der Gemisch-Einstufungen ist (nicht UBA) kann es sinnvoll sein, zuvor mit denen zu sprechen. Eventuell hat eine andere Firma dort das jeweilige Gemisch schon mit einer Einstufung gemeldet, und man kann sich damit die Arbeit erleichtern. Den Punkt der regionalen Varianz kann ich nur bestätigen!
Viel Erfolg
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Kiwi

Re: WGK Einstufung - 26.08.2024 06:47

Ursprünglich geschrieben von: Peter06
Hallo Kiwi,

Die AwSV erwähnt die Übernahme der WGK-Angabe aus dem SDB nicht als zulässige Möglichkeit zur Einstufung.




Hallo Peter,
stimmt, das habe ich aber bisher tatsächlich gar nicht so wahrgenommen. Wir beziehen uns immer auf das SDB und das war es.
Danke auch für die anderen Antworten - da hat mein "Bauchgefühl" gestimmt. Wir werden die Einstufung selber vornehmen.
VG
Kiwi
Geschrieben von: M.A.T.

Rigoletto / ECHA - 30.10.2024 16:38

Hallo zusammen, hat jemand schon größere Erfahrung mit den beiden umgebauten Benutzeroberflächen gesammelt und eine Meinung dazu? Würde mich interessieren.
Schöner Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: M.A.T.

Rigoletto, Widerruf - 28.11.2024 16:17

Grüß Gott,
wieder eine Frage. Im gestrigen BAnz. wurde eine Gemischeinstufung von 2000 widerrufen, weil das damalige Ergebnis (nwg) nicht haltbar ist. Der Stoff wurde mit sofortiger Wirkung auch aus Rigoletto entfernt. Frage nun: welche Selbst-Einstufung (falls überhaupt) hat der Stoff nun, und ist diese dann nur noch bei der örtlich zustandigen Wasserbehörde bekannt?
Ich hätte erwartet, daß die alte durch eine neuere amtl. Einstufung ersetzt wird; das ist aber wegen der schwankenden Gemischzusammensetzung nicht möglich (so die Bekanntmachung).
Vorab schon meinen Dank für jeden sachdienlichen Hinweis grin.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: M.A.T.

WHG - kein Vertrauensschutz - 03.02.2025 18:26

Grüß Gott,
in einer heutigen WGK-Bekanntmachungen stieß ich auf diesen Satz:
"Die bisherige Einstufungsentscheidung ist auch belastender Natur, da sich aus ihr spezifische anlagenbezogene
Pflichten der Anlagenbetreiber ergeben. Der Vertrauensschutzgedanke des § 48 Absatz 3 VwVfG greift nicht.
Anlagenbetreiber können, wegen der Regelungen des § 7 AwSV zur Änderung bestehender Einstufungen des
Umweltbundesamtes und Mitteilungspflichten der Anlagenbetreiber, auf den Bestand von Einstufungen nicht ver-
trauen."
Wir hatten hier im August auf eine Frage von "Kiwi" die Diskussion, ob eine nachträglich schärfere Einstufung nach WHG für Anlagen neue Anforderungen mit sich bringt. Soweit ich das hier verstehe müßte die Antwort "ja" lauten.
Gruß
M.A.T.
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