Geschrieben von: SBohnsack
Anforderungen an die Verpackungen, Kapitel 3.4 ADR - 27.07.2018 20:36
Hallo zusammen,
ich möchte gerne für Bastler ein paar Flüssigkeiten (Epoxidharz, Härter, UV-Stabilisator alle mit UN-Nummer, sowie eine Chemikalie ohne UN-Nummer) in Mengen < 50 ml versenden. Die Flüssigkeiten würde ich in Chemikalienfläschchen verfüllen.
Ich habe mich bereits beim potentiellen Frachtführer (DHL) erkundigt und dort die Information bekommen, dass die "Anforderungen an die Verpackungen gem. Kapitel 3.4 des ADR" einzuhalten sind.
"Dies bedeutet, dass zusammengesetzte Verpackungen zu verwenden sind, die den anwendbaren Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 des ADR entsprechen. Bei Verwendung von Faltschachteln aus Pappe sind die Anforderungen im Unterabschnitt 6.1.4.12 des ADR einzuhalten. Viele handelsübliche Faltschachteln erfüllen nicht die hierin geforderte Wasserbeständigkeit nach der Cobb-Methode. Die Vorgabe wird nur dann erfüllt, wenn das äußere Papier ein sog. Kraftlinerpapier ist (besteht überwiegend aus Neufasern) ist oder das äußere Papier mit einer wasserbeständigen Beschichtung (z. B. auf Wachsbasis) versehen ist."
Nun habe ich mir im Internet dazu passende Kartonagen angesehen und würde diese gerne aus Design-Gründen NICHT verwenden.
Meine Frage ist nun: kann ich auch einen anderen Karton für den Versand benutzen, wenn ich die im Karton befindlichen Fläschchen ggfs. nochmal verpacke, bspw. in verschliessbare Plastiktüten oder meinetwegen in Wachspapier eingeschlagen, o.ä.?
Und noch eine Frage: kann man sich die Verpackung vom Frachtführer abnehmen lassen?
Vielen Dank im voraus und viele Grüße
Sven
ich möchte gerne für Bastler ein paar Flüssigkeiten (Epoxidharz, Härter, UV-Stabilisator alle mit UN-Nummer, sowie eine Chemikalie ohne UN-Nummer) in Mengen < 50 ml versenden. Die Flüssigkeiten würde ich in Chemikalienfläschchen verfüllen.
Ich habe mich bereits beim potentiellen Frachtführer (DHL) erkundigt und dort die Information bekommen, dass die "Anforderungen an die Verpackungen gem. Kapitel 3.4 des ADR" einzuhalten sind.
"Dies bedeutet, dass zusammengesetzte Verpackungen zu verwenden sind, die den anwendbaren Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 des ADR entsprechen. Bei Verwendung von Faltschachteln aus Pappe sind die Anforderungen im Unterabschnitt 6.1.4.12 des ADR einzuhalten. Viele handelsübliche Faltschachteln erfüllen nicht die hierin geforderte Wasserbeständigkeit nach der Cobb-Methode. Die Vorgabe wird nur dann erfüllt, wenn das äußere Papier ein sog. Kraftlinerpapier ist (besteht überwiegend aus Neufasern) ist oder das äußere Papier mit einer wasserbeständigen Beschichtung (z. B. auf Wachsbasis) versehen ist."
Nun habe ich mir im Internet dazu passende Kartonagen angesehen und würde diese gerne aus Design-Gründen NICHT verwenden.
Meine Frage ist nun: kann ich auch einen anderen Karton für den Versand benutzen, wenn ich die im Karton befindlichen Fläschchen ggfs. nochmal verpacke, bspw. in verschliessbare Plastiktüten oder meinetwegen in Wachspapier eingeschlagen, o.ä.?
Und noch eine Frage: kann man sich die Verpackung vom Frachtführer abnehmen lassen?
Vielen Dank im voraus und viele Grüße
Sven