Geschrieben von: M. Bauer
Rücktransport von gelabelten, sauberen Kisten - 15.10.2020 08:47
Hallo zusammen,
aus unserer Logistik kam gestern eine ganz spezielle Anfrage...
Folgendes Szenario:
wir transportieren Gefahrgut Kleinmengen in Primärgefäßen aus Kunststoff in dafür zugelassen Kunststoffkisten (Bild im Anhang) zur Weiterverarbeitung an eine andere Firma. Dort werden die Primärgefäße entnommen und die leeren Kisten sollen nun an uns zurück gesandt werden.
Problem:
die Kisten kommen aus unserer Produktion unterschiedlich beklebt gelabelt (Klasse 3, 9 und LQ)- d.h. die Label sollen auf den Kisten bleiben, auch beim Rücktransport, da wir die Kisten im Rundlauf verwenden möchten! Die Kisten sind nur mit Kunststoffflaschen befüllt, sind also beim Rücktransport leer und sauber - eben nur als DG gelabelt.
Wo finde ich jetzt im ADR Regelungen für diesen Fall. Ist es verboten leere, saubere aber gelabelte Kisten zu transportieren? - wenn ja bitte Fundstelle (ich hab in 5.2 nichts gefunden). Gibt es evtl. Unterschiede zwischen voll DG und LQ?
Das Ding ist, dass wir möglichst keine weiteren Verpackungsmaterialien wie Kartons oder Folien verwenden möchten um die Kisten abzudecken - wenn das möglich ist...einfach um den Prozess möglichst einfach und nachhaltig zu gestalten.
Nächster wichtiger Punkt - wie müssen die Beförderungs- bzw. Frachtpapiere bei so einem Rücktransport gelabelter, sauberer, leerer Kisten aussehen?
Wäre hier 5.4.1.1.6.2.3 die richtige Wahl?
Werden ungereinigte leere Umschliessungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als
der Klasse 7 enthalten, an deren Absender zurückgesandt, so dürfen auch die für die Beförderung dieser
Güter im befüllten Zustand erstellten Beförderungspapiere verwendet werden. In diesen Fällen ist die Mengenangabe
zu entfernen (durch Löschung, Streichung oder auf andere Weise) und durch den Ausdruck
«LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG» zu ersetzen.
Besten Dank für Eure Unterstützung und viele Grüße
Michael

aus unserer Logistik kam gestern eine ganz spezielle Anfrage...
Folgendes Szenario:
wir transportieren Gefahrgut Kleinmengen in Primärgefäßen aus Kunststoff in dafür zugelassen Kunststoffkisten (Bild im Anhang) zur Weiterverarbeitung an eine andere Firma. Dort werden die Primärgefäße entnommen und die leeren Kisten sollen nun an uns zurück gesandt werden.
Problem:
die Kisten kommen aus unserer Produktion unterschiedlich beklebt gelabelt (Klasse 3, 9 und LQ)- d.h. die Label sollen auf den Kisten bleiben, auch beim Rücktransport, da wir die Kisten im Rundlauf verwenden möchten! Die Kisten sind nur mit Kunststoffflaschen befüllt, sind also beim Rücktransport leer und sauber - eben nur als DG gelabelt.
Wo finde ich jetzt im ADR Regelungen für diesen Fall. Ist es verboten leere, saubere aber gelabelte Kisten zu transportieren? - wenn ja bitte Fundstelle (ich hab in 5.2 nichts gefunden). Gibt es evtl. Unterschiede zwischen voll DG und LQ?
Das Ding ist, dass wir möglichst keine weiteren Verpackungsmaterialien wie Kartons oder Folien verwenden möchten um die Kisten abzudecken - wenn das möglich ist...einfach um den Prozess möglichst einfach und nachhaltig zu gestalten.
Nächster wichtiger Punkt - wie müssen die Beförderungs- bzw. Frachtpapiere bei so einem Rücktransport gelabelter, sauberer, leerer Kisten aussehen?
Wäre hier 5.4.1.1.6.2.3 die richtige Wahl?
Werden ungereinigte leere Umschliessungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als
der Klasse 7 enthalten, an deren Absender zurückgesandt, so dürfen auch die für die Beförderung dieser
Güter im befüllten Zustand erstellten Beförderungspapiere verwendet werden. In diesen Fällen ist die Mengenangabe
zu entfernen (durch Löschung, Streichung oder auf andere Weise) und durch den Ausdruck
«LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG» zu ersetzen.
Besten Dank für Eure Unterstützung und viele Grüße
Michael