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Kennzeichnung Mobiltankstelle

Geschrieben von: UBurkhard

Kennzeichnung Mobiltankstelle - 31.07.2024 15:57

Hallo zusammen.
Irgendwie arbeitet der Kopf bei der Hitze nicht richtig, ich hänge fest.

Es geht um diese Art von "Mobiltankstellen". Es handelt sich meist um IBC mit Pumpanlage für den Transport von Diesel. Ein Transport mit Grenzübertritt liegt auch im Rahmen der Möglichkeiten.
Kennzeichnung der IBC ist im Grundsatz klar und auch kein Problem.

Ins Schleudern komme ich gerade mit der im Bild zu sehenden UN-Nr. auf kleiner oranger Warntafel (300 x 120 mm, in Art nach IMDG 5.3.2.1).
Ich finde weder eine Argumentation dafür noch eine Argumentation dagegen ... und auf den Ermessensspielraum der Kontrollbehörden möchte ich nicht unbedingt vertrauen.

Hat jemand zufällig eine Argumentationskette, die mir weiterhilft?

Attached picture Zwischenablage_07-31-2024_01.jpg
Geschrieben von: Gerald

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 31.07.2024 17:19

Hallo UBurkhard,
die Kennzeichnung erfolgt nach Unterabschnitt 5.2.1.1; 5.2.1.2; 5.2.1.4 und 5.2.1.8 Für die UN-Nummer ist nur die Größe vorgeschrieben, aber nicht der Hintergrund, obwohl in der Praxis ich auch schon diese Art gesehen habe.

Sieh mal bei dieser Mobile Dieseltankstelle MDT.
Geschrieben von: Claudi

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 01.08.2024 05:54

Die UN-Nummer im IMDG-Code, die auf orangefarbenem Grund/ Aufkleber auftaucht, hat nicht UN davor stehen.

Wie Gerald schon schrieb: in diesem Fall kann das aussehen, wie es will - solange ausreichend groß (mind. 12 mm). Und auf 2 gegenüberliegenden Seiten wenn >450 L.
Geschrieben von: UBurkhard

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 01.08.2024 06:38

Danke - jetzt weiss ich, wo ich gehangen habe.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 01.08.2024 10:02

Hallo, UBurkhard
Noch ein kleiner Hinweis: die RSEB in 5-2 formuliert so, daß m.E. hier ebenfalls für die Zulässigkeit einer solchen Kennzeichnung argumentiert werden kann. Sie weist auf eine vorhandene Gefahr hin und ist im ADR nicht verboten.
Interessanterweise ist in A nach dem Erlaß 2007 Überkennzeichnungen (lfd. Nr. 2 zu Teil 5, und so würde ich das hier sehen) ebenfalls zulässig.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: UBurkhard

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 02.08.2024 07:04

Jetzt stellt sich mir noch die Frage, wie sieht das in CH und F aus ...
Nach kurzer Recherche, das schweizer SDR kennt, so wie es aussieht, keine Regelungen zu Überkennzeichnungen, ebenso das französische TMD ...

hmm ...

Na gut, notfalls also umlabeln, und ich werde wohl vom gefüllten Transport in benachbarte Staaten abraten, es kommen ja auch noch steuerliche Problemfelder dazu.
Geschrieben von: Claudi

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 02.08.2024 07:28

Es liegt doch gar keine Überkennzeichnung vor. Hier besteht kein Problem, die Kennzeichnung ist so auch nicht komplett unüblich

Es gibt im Gefahrgutrecht keinen anderen Fall, wo UNXXXX auf einer irgendwie gearteten Grundfläche vorgeschrieben wäre. Es gibt nur XXXX (ohne UN davor) auf dem orangefarbenen Aufkleber anderer Abmessungen im Seeverkehr. UN muss bei der mobilen Tankstelle davor, ist ja auch der Fall. Es wird nicht auf eine Gefahr hingewiesen, die vorhanden ist, aber auf die nicht hingewiesen werden müsste. Die Kennzeichnung im Seeverkehr (mit der hier wirklich keine Verwechslungsgefahr besteht) ist eine besondere Art der Darstellung, keine Angabe einer besonderen Gefahreigenschaft.

Auch in CH und F bin ich mir zu 99,9999999% sicher, dass es damit keinerlei Probleme geben wird.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 02.08.2024 10:14

Hallo, UBurkhard,
aus meiner Kenntnis zumindest der schweizer Behörden bin ich sicher, daß Sie eine belastbare Antwort bekommen, wenn beim BAV angefragt wird.
Ich habe mit dieser Kennzeichnung kein Problem.
Viel Erfolg
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 02.08.2024 10:22

Hallo UBurkhard,
Antwort auf
Jetzt stellt sich mir noch die Frage, wie sieht das in CH und F aus ...


Im Bezug der Schweiz kannst Du mal in den Erläuterungen für die Umsetzung SDR/ADR nachschauen, ist eigentlich sehr gut erklärt.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 02.08.2024 10:31

Hallo, Gerald,
die CH-Aufstellung hatte ich mir angeschaut aber nichts zu diesem Sachverhalt gefunden. Können Sie mir sagen, wo das steht?
Vielen Dank und Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: M.A.T.

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 02.08.2024 10:50

Hallo, UBurkhard,
zu der Ausgangsfrage habe ich noch mal überlegt - eine ähnliche Vorgabe gibt es im ADR ja schon, und zwar mit den Verpackungsanweisungen für UN 3373 und UN 3245. Das kann man so auslegen, daß das ADR kein Problem damit hat, Nummer und "UN" zusammen als Kennzeichnung oder Markierung zu benutzen. Überdies ist für das BP das "UN" vor der Nummer ausdrücklich vorgeschrieben. Erst recht mit diesen Fakten sehe ich überhaupt kein Problem, den IBC auf die Reise zu schicken. Es dient der Sicherheit und schadet nichts.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Gerald

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 02.08.2024 11:20

Hallo M.A.T.,
Antwort auf
die CH-Aufstellung hatte ich mir angeschaut aber nichts zu diesem Sachverhalt gefunden.


Das war nur zur Info für die, welche die Bestimmungen in der Schweiz interessiert, gedacht, zumal die Erläuterungen sehr gut sind und es natürlich immer auf den speziellen Fall ankommt. In meinen Beitrag weiter oben, hatte ich schon geschrieben, dass es keine Reglungen im Bezug des Hintergrundes bei der UN-Nummer im Bezug der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.1 gibt.
Geschrieben von: Peter06

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 06.08.2024 12:34

Hallo,

das Thema der Kennzeichnung muss aus meiner Sicht als erstes in den Zusammenhang der "Verwendung" im jeweils konkreten Einsatzfall der IBC-Befüllung gestellt werden.

Vereinfacht handelt es sich bei dem IBC auf dem Anhänger um ein Versandstück nach ADR und immer parallel um eine Verpackung nach CLP (Gefahrstoffrecht).
Im Grunde ein überdimensionaler Kraftstoffkanister.

Der Lieferant des Hängers klebt was aus seiner Sicht passendes drauf, das hier für keinen der oben vermuteten Fälle ganz passt.

Bsp. Freigestellter Transport nach 1.1.3.1.c (Handwerkerregel)
In diesem Fall wäre es eine Überkennzeichnung.
Die ganze Menge in der Tankstelle dürfte dann aber nur durch die Mitfahrenden vorne im Zugfahrzeug an einer "Einsatzstelle/Baustelle" verwendet werden. Gibt es sowas im Auslandseinsatz?
Weil es ein "innerbetrieblicher" Einsatz ist kann auf die CLP-Kennzeichnung verzichtet werden.


Bsp. 1000 Punkte-Transport:
In diesem Fall fehlen die senkrechten Pfeile auf gegenüberliegenden Seiten.
Der Fahrer müsste ua. Beförderungspapier und Feuerlöscher mitführen.

Zusätzlich ist derjenige, welcher den Behälter füllt nach ADR der Verpacker (nur bei einem Tank wäre es ein ADR-Befüller, trifft hier nicht zu) und zugleich der "Inverkehrbringer" nach CLP.
Es muss auf das Packstück ein Gefahrstoffetikett mit den Daten des Lieferanten / der verpackenden Firma drauf.
Aufgrund der ADR-Bezettelung/Kennzeichnung kann dabei auf die GHS-Piktogramme verzichtet werden.
Für Auslandseinsatz: in der Sprache der Verwender zusätzlich.

An der Umfüllstation "irgendwo" sind außerdem wasserrechtliche Vorschriften zu beachten.

Die Hersteller der "mobilen Tankstellen" sollten für den Käufer das alles sauber aufbereiten.
Und dann sind noch die steuerlichen Themen ins Ausland ein Thema wie schon angemerkt.

Grüße, Peter
Geschrieben von: Claudi

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 06.08.2024 12:56

Ursprünglich geschrieben von: Peter06
Hallo,

das Thema der Kennzeichnung muss aus meiner Sicht als erstes in den Zusammenhang der "Verwendung" im jeweils konkreten Einsatzfall der IBC-Befüllung gestellt werden.

Vereinfacht handelt es sich bei dem IBC auf dem Anhänger um ein Versandstück nach ADR und immer parallel um eine Verpackung nach CLP (Gefahrstoffrecht).
Im Grunde ein überdimensionaler Kraftstoffkanister.

Der Lieferant des Hängers klebt was aus seiner Sicht passendes drauf, das hier für keinen der oben vermuteten Fälle ganz passt.

Bsp. Freigestellter Transport nach 1.1.3.1.c (Handwerkerregel)
In diesem Fall wäre es eine Überkennzeichnung.
Die ganze Menge in der Tankstelle dürfte dann aber nur durch die Mitfahrenden vorne im Zugfahrzeug an einer "Einsatzstelle/Baustelle" verwendet werden. Gibt es sowas im Auslandseinsatz?
Weil es ein "innerbetrieblicher" Einsatz ist kann auf die CLP-Kennzeichnung verzichtet werden.


Natürlich gilt 1.1.3.1 c) auch im Ausland - ob das hier genutzt wird, wissen wir nicht und auch dann wäre eine Kennzeichnung gar kein Problem.

Ursprünglich geschrieben von: Peter06

Bsp. 1000 Punkte-Transport:
In diesem Fall fehlen die senkrechten Pfeile auf gegenüberliegenden Seiten.
Der Fahrer müsste ua. Beförderungspapier und Feuerlöscher mitführen.


5.2.1.10.1 a), b), c) oder d) sehe ich nicht als zutreffend, also keine Pfeile erforderlich.
Über weitere Anforderungen (Beförderungspapier, Ausrüstung) haben wir hier nicht gesprochen bzw. war das nicht Anlass der Diskussion. Ggf. kann innerdeutsch nach GGAV Ausnahme 18 auf das Bef.papier verzichtet werden.

Ursprünglich geschrieben von: Peter06
Zusätzlich ist derjenige, welcher den Behälter füllt nach ADR der Verpacker (nur bei einem Tank wäre es ein ADR-Befüller, trifft hier nicht zu) und zugleich der "Inverkehrbringer" nach CLP.
Es muss auf das Packstück ein Gefahrstoffetikett mit den Daten des Lieferanten / der verpackenden Firma drauf.
Aufgrund der ADR-Bezettelung/Kennzeichnung kann dabei auf die GHS-Piktogramme verzichtet werden.
Für Auslandseinsatz: in der Sprache der Verwender zusätzlich.

An der Umfüllstation "irgendwo" sind außerdem wasserrechtliche Vorschriften zu beachten.

Die Hersteller der "mobilen Tankstellen" sollten für den Käufer das alles sauber aufbereiten.
Und dann sind noch die steuerlichen Themen ins Ausland ein Thema wie schon angemerkt.

Grüße, Peter




Wir wissen nicht, ob ein Inverkehrbringen oder eine Verwendung vorliegt. Derjenige, der den Behälter befüllt, ist erstmal wahrscheinlich ein Mitarbeiter bei einem Unternehmen, das Verpackerpflichten und vielleicht Pflichten nach CLP innehat (GF, Pflichtenübertragung auf ??).
Welche Angaben gefahrstoffseitig drauf müssen, lässt sich auch nicht so pauschal beantworten. GHS 02 und GHS09 haben wir durch das Gefahrgutrecht schon abgedeckt, GHS07 und GHS08 nicht. Ggf. Erleichterungen aufgrund TRGS 210. Das ist ein eigenes weites Feld...
Geschrieben von: Peter06

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 06.08.2024 14:32

Hallo,

eine mobile Tankstelle hat üblicherweise Be- und Entlüftungsventile.
Ob das nach ADR eine "Lüftungseinrichtung" ist kann vermutlich ein Hersteller oder jemand im Forum bewerten.
Ich bin davon bisher aufgrund der Begrifflichkeit ausgegangen und dachte, dass man die Pfeile benötigt wenn es als gekennzeichnetes ADR-Versandstück transportiert wird.
Auf dem obigen Bild von dem Anhänger ist leider nicht erkennbar, wie die Pumpentechnik funktioniert und wo sie verbaut ist.

Hier ein Link mit technischen Details zu einer anderen Version der mobilen Tankstelle bei der ich die Pfeile anbringen würde.
https://www.tankundlager.com/mobile...nkstelle-mobimaster-450-liter-dieseltank

Grüße,
Peter
Geschrieben von: Claudi

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 06.08.2024 15:14

4.1.1.8 ADR sagt was zu Lüftungseinrichtungen: Wenn in einem Versandstück das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpa­ckung oder das Großpackmittel (IBC) mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, vor­ausgesetzt, das austretende Gas verursacht z.B. auf Grund seiner Giftigkeit, seiner Ent­zündbarkeit oder der freigesetzten Menge keine Gefahr. Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich auf Grund der normalen Zersetzung von Stoffen ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass das Austreten von flüssigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung oder des Großpackmittels (IBC) unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.

Das dürfte nach meinem Verständnis bei einer mobilen Tankstelle so nicht der Fall sein, da Be-/ Entlüftung nicht aufgrund von Gasbildung, sondern im Zusammenhang mit dem Befüll-/ Entleervorgang notwendig sind.

Aus 17+ Jahren Gefahrgutrecht: ich habe noch keine mobile Tankstelle mit Ausrichtungspfeilen gesehen.

Aber interessante Überlegung...
Geschrieben von: Gerald

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 06.08.2024 15:20

Hallo Peter,

Antwort auf
Bsp. 1000 Punkte-Transport:
In diesem Fall fehlen die senkrechten Pfeile auf gegenüberliegenden Seiten.
Der Fahrer müsste ua. Beförderungspapier und Feuerlöscher mitführen.


Wie kommst Du da drauf, denn in Absatz 1.1.3.6.2 steht dazu nichts! Was bei Nutzung des Absatzes zu beachten ist, steht unter Freistellung nach 1.1.3.6 Text und Tabelle 1.1.3.6.3 ADR.

Claudi hat in Ihrem Beitrag die richtige Quelle (Absatz 5.2.1.10.1) genannt, und gleichzeitig mit Begründung ausgeschlossen!

Antwort auf
Die Hersteller der "mobilen Tankstellen" sollten für den Käufer das alles sauber aufbereiten.


Ich denke mal, das die meisten Hersteller schon Ihre Hausaufgaben machen, kann schon sein, dass es schwarze Scharfe gibt, ist aber nicht die Regel.
Geschrieben von: Claudi

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 07.08.2024 05:55

@Gerald naja wegen Be- und Entlüftungsventilen, die mobile Tankstellen haben können - ist das eine Lüftungseinrichtung, wie in 5.2.1.10.1 gemeint? Ich glaube nicht, aber hinterfragen ist ja immer gut.

Die Hersteller sollten es richtig machen, allerdings hat Denios zumindest sehr wilde Produktfotos zum Thema:
https://www.denios.de/mobile-diesel...eite&emcs2=306120W&emcs3=307752W
https://www.denios.de/mobile-tankan...mit-230-v-pumpe-mit-deckel-306120/306120

Da sind dann GHS-Piktogramme statt Gefahrzetteln drauf (der rotgerahmte Fisch&Baum, wonaders GHS02 Flamme statt Gefahrzettel 3) - ohne Zusammenhang mit einem Gefahrstoffetikett, einfach so... dafür sucht man auf den Bildern teilweise vergeblich nach einer UN-Nummer.
Geschrieben von: Gerald

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 07.08.2024 11:52

Hallo Claudi,
Antwort auf
die mobile Tankstellen haben können - ist das eine Lüftungseinrichtung, wie in 5.2.1.10.1 gemeint?


Nein, habe ich auch nicht so geschrieben, aber egal.

Die Lüftungseinrichtungen nach Absatz 5.2.1.10.1 b) sind zum Beispiel bei UN 2014 Wasserstoffperoxid gemäß Verpackungs­anweisungen P504 / PP10 gemeint. Das ist eine Membrane im Verschlussdeckel, welcher Löcher hat, damit das Gas entweichen kann. Wenn die Flasche verkehrt rum in der Verpackung über einen längeren Zeitraum wäre, würde die Membrane defekt gehen und Flüssigkeit würde entweichen und im schlimmsten Fall würde die Flasche auf Grund des Überdruckes platzen, da ja das Gas nicht entweichen konnte. Ich hänge Dir und den anderen Mal eine Datei an.

Das hat also nichts mit Lüftungseinrichtungen an ortsbeweglichen Tanks/Tankfahrzeuge u.ä. zu tun.

Zu Deinen Beispiele, welche Du verlinkt hast, sage ich nichts. Hast es gut erklärt, und das sind vielleicht die schw.......! Kann aber auch sein, der die Bilder gemacht hat, hat da wohl nicht aufgepasst!

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Ausrichtungspfeile.pdf  (166 Downloads)
Geschrieben von: Claudi

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 07.08.2024 13:43

Ich würde die Be-/ Entlüftung von mobilen Tankstellen auch nicht als Lüftung nach ADR sehen + die mobilen Tankstellen haben alle keine Pfeile. Aber das war @Peter006 s Gedankengang, warum er auf die Pfeile kam.
Geschrieben von: Peter06

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 07.08.2024 13:57

Hallo Claudi, Gerald, UBurkhard und andere,

es tut mir zunächst mal leid, wenn ich Verwirrung gestiftet habe.
Die Beiträge bisher zeigen ein wenig, dass doch unterschiedliche Blickwinkel zu betrachten sind.

Ausgangspunkt war das Bild von UBurkhard.
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Einzelverpackung (IBC) aus Metall mit Armaturen (Pumpe/Stutzen usw.) handelt. Diese ist auf einem kleinen Anhänger ladungsgesichert befestigt.

Vielleicht kann UBurkhard die UN-Codierung beschaffen und optimal: in die Bedienungsanleitung der Tankstelle reinschauen.

Ich beziehe mich auf die mobile Tankstelle, die ich selbst im Detail einschließlich Bedienungsanleitung kenne.
Dazu ist ein Dokument mit Belegen beigefügt.

Nach ADR sind unterschiedliche Einsatzszenarien für diese Tankstelle denkbar, je nachdem, wer die Tankstelle für welche Anwendung einsetzt (Annahme: es geht immer um Diesel, UN1202).

1.1.3.1 a) Privattransport
1.1.3.1 c) Handwerkerregel
1.1.3.6 1000-Punkte-Regel
"Normal" gekennzeichnetes Fahrzeug

Ich bezog mich in meinem Beispiel oben auf einen Transport nach der 1000-Punkte-Regel.
In diesem Fall ist Kapitel 5.2 bei 1.1.3.6.2 nicht ausgenommen. Folglich ist 5.2.1.10.1 mit den Pfeilen zu beachten.
(Einzelverpackung mit Lüftungseinrichtung).
Zumindest schreibt das der Hersteller in seiner Bedienungsanleitung meiner Tankstelle vor.

Den Feuerlöscher braucht man, weil 1.1.3.6.2 den Abschnitt 8.1.4.2 fordert.

Der Hersteller selbst liefert die diversen Aufkleber alle mit, aber es wird immer klar betont, dass sich der Nutzer mit seinen nationalen Regelungen befassen und danach handeln muss.

Ich war übrigens selbst überrascht, dass auch bei Denios im Shop keine wirklich richtige Abgrenzung zwischen der Handwerkerregelung nach 1.1.3.1.c und 1.1.3.6 vorgefunden werden kann. Wie soll sich denn da jemand zurechtfinden, der sich noch viel weniger als die meisten hier mit dem Gefahrgutregelwerk beschäftigt??

Grüße, Peter

Attached File
Geschrieben von: Gerald

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 07.08.2024 14:16

Hallo Peter,
Antwort auf
Die Beiträge bisher zeigen ein wenig, dass doch unterschiedliche Blickwinkel zu betrachten sind.


Das mag ja sein, aber man muss dann schon die Vorgaben gemäß ADR beachten.

Antwort auf
In diesem Fall ist Kapitel 5.2 bei 1.1.3.6.2 nicht ausgenommen. Folglich ist 5.2.1.10.2 mit den Pfeilen zu beachten.


Bei den Ausrichtungspfeilen geht es um die Ausrichtung der Versandstücke (Abschnitt 1.2.1).

Aber, wie Claudi schon schrieb, steht in Absatz 5.2.1.10.2 a) bis d) wird der IBC als mobile Tankanlage nicht genannt! Sieh mal in meinem Beitrag was als Lüftungseinrichtung gemäß diesem Absatze Buchstabe c) gemeint ist. Und wenn Lüftungseinrichtungen dran sein sollten, dann sind sie wie z.B. beim Tankfahrzeug, wo der Tank mit Kippventilen ausgestattet ist oben. Bei ortsbeglichen Tanks sind es meist Sicherheitsventile bzw. eine Berstscheibe oder als Kombination. Es kommt immer auf den Stoff bzw. welcher Klasse nach ADR ist er, an.

Und in Absatz 1.1.3.6.2 gibt es Festlegungen, welche nicht beachtet werden müssen und Festlegungen welche beachtet werden müssen, hier z.b. Teil 8 mit Ausnahme von. Genauso, wie es im verlinkten Dokument von mir steht.

Antwort auf
Wie soll sich denn da jemand zurechtfinden, der sich noch viel weniger als die meisten hier mit dem Gefahrgutregelwerk beschäftigt??


Das mag ja sein, aber befreit niemanden sich dem Problem anzunehmen. Der Verkäufer muss sich damit nicht unbedingt auskennen. Geh mal in ein Geschäft egal wo, und versuche von den Personal eine Antwort zu einem Problem zu erhalten.

Die Zeichnung, welche Du angehangen hast zeigt ja auch, dass die Be- und Entlüftung obenb ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand den IBC (mobile Tankanlage) verkehrt auf die Ladefläche stellt, vielleicht gibt es Ausnahmen, aber die sind dann selbst Schuld, wenn dabei was passiert.

Bei der Versandstücken Kiste aus Pappe u.ä. kann das schon eher vorkommen. Nehmen wir mal eine Kiste aus Pappe in welcher Flaschen stehen, dann soll der Verschluss schon nach oben zeigen, sieht man aber nicht, weil in Kiste. Und wenn jetzt diese Kiste verkehrt herum gestellt wird, vor allen im Lager aber auch beim Transport, dann kann es sein das der Verschluss undicht wird und die Flüssigkeit ausläuft, weil über längeren Zeitraum, falsch herum gelegt.

Nachtrag:
Antwort auf
es tut mir zunächst mal leid, wenn ich Verwirrung gestiftet habe.


Hatte ich beinah vergessen. Das muss Dir nicht leidtun, wir haben alle mal angefangen, und da war es manchmal noch schwieriger, kein PC, kein Forum, kein Handy nur Telefon u.ä., da war es schon nicht so einfach eine Person zu finden, welche einem helfen konnte. Gott sei Dank ist das jetzt anders. Also mach Dir keinen Kopf.
Geschrieben von: UBurkhard

Re: Kennzeichnung Mobiltankstelle - 08.08.2024 06:46

Moin zusammen.
@ Peter06: Keine Sorge, verwirrt war ich wegen dem orangen Aufkleber. Aber das ist jetzt ja geklärt.

Zugelassen ist diese Mobil-Tankstelle als IBC mit dem Code "31A", also aus Stahl für flüssige Stoffe (hab leider kein Bild vom Zulassungsschild gemacht).
Aber ich habe ein Bild von den Bedienungseinrichtungen unter der oberen Klappe. Auf die Lieferung der Bedienungsanleitung warte ich noch, hat der Lieferant vergessen ...

Anschlüsse von oben nach unten:
• Kontrollmanometer für den Unterdruck-Doppelmantel (der IBC ist auch nach DiBT als Lagerbehälter zugelassen)
• Entnahmeanschluss mit Kugelventil (während der Fahrt zu schließen)
• gelbe Kappe: Stecker der Überfüllsicherung
• Be- und Entlüftung (Kugelventil links etwas unter dem Entnahmeschlauch versteckt), während der Fahrt zu schließen.
• Füllanschluss (es könnte ein Schlauch von z.B. Tankwagen direkt angeschlossen werden)
• ganz unten links Füllstandsanzeige

Der Transport erfolgt ausschließlich im Rahmen von Freistellungen:
• ADR 1.1.3.1 e)
• ADR 1.1.3.1 c)
• ADR 1.1.3.6
Die Unterweisungen / Schulungen der Einsatzfahrer und der verantwortlichen Personen im Einsatzstab / in der Verwaltung sind in Planung.

Gefahrgutrechtlich also somit alles geregelt ...

Allerdings werden wir wahrscheinlich (es sei denn, unser zuständiges Regierungspräsidium hat eine andere Idee) den Transport von Kraftstoff im IBC und in Kanistern von DE in Drittländer aufgrund des massiv komplexen Steuerrechts untersagen.
Ist zwar, wenn es tatsächlich zum Einsatz kommt, etwas blöd, aber Steuerstress will ich mir und den Einsatzkräften nicht antun.

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